Fehler nicht anerkannt

7. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Salsaera
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehler nicht anerkannt

Hallo,

ich habe mir vor ca. einem halben Jahr ein Notebook gekauft, das vom ersten Tag an nicht richtig funktioniert hat. Ich habe es daher gleich wieder in den Laden zurückgetragen, aber nachdem die dort kein weiteres dieser Notebooks auf Lager hatten, konnte das Gerät nicht umgetauscht werde. Man installierte mir daher Windows nochmal neu und nachdem auch das nicht den gewünschten Erfolg zeigte, wurde der Laptop an den Hersteller geschickt. Nach ein paar Wochen kam er zurück - lediglich mit einem wieder einmal neu aufgespieltem Betriebssystem. Nach einiger Zeit stellte sich heraus, das das Problem damit nicht behoben war und so ließ ich das Notebook wieder einschicken.
Heute bekam ich das Gerät dann zurück und musste zu meinem Erstaunen erfahren, dass der Hersteller den Fehler nicht mehr als solchen anerkannt hat und ich somit auch nicht damit rechnen kann, dass ich bei der 3. Reklamation mein Geld zurückbekommen werde.
Meine Fragen:
Wie soll ich weiter vorgehen?
Wer ist überhaupt für die ganze Geschichte zuständig? Der Händler, oder der Hersteller?

Probleme nach Kauf?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Händler. Es ist ein Gewährleistungsfall, daher muß Sie der Hersteller nicht interessieren.
(Händler schieben das Problem gern von sich weg, indem sie sich darauf berufen "es muß eingeschickt werden" oder "der Hersteller sagt daß...". Damit müssen Sie sich nicht abspeisen lassen.)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt (§440 BGB ).

Sofern es sich um einen Sachmangel im Sinne des §434 BGB handelt, können Sie die Kaufsache an den Händler zurückgeben und den Kaufpreis herausverlangen.


Mit freundlichen Gruessen,

- J. Roenner -


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