Fehlende Voraussetzung für eine Prüfung: Ergebnis ungültig oder nicht bestanden?

11. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
volkswagen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehlende Voraussetzung für eine Prüfung: Ergebnis ungültig oder nicht bestanden?

Guten Morgen!

Mal angenommen Student A absolviert eine zusätzliche Prüfung, die er eigentlich hätte gar nicht absolvieren dürfen. Die Anmeldung war nichtig und hatte Verwaltungscharakter. In der Prüfungsordnung ist entsprechendes nicht geregelt.

Die Prüfung ist ja nun nach §44 VwVfG nichtig, also hätte nie stattfinden dürfen. Bedeutet dies nun, dass die Prüfung als "Nicht Bestanden" gilt, oder ist sie "Ungültig"? Logisch, wenn die Prüfung "ungültig" ist kann sie ebenfalls nicht bestanden sein - Es macht aber für das bestehen mancher Studienabschlüsse einen unterschied ob eine Prüfung "nie stattgefunden hat" oder "nicht bestanden" ist :grins: (Keine Sorge, ich gehe noch zur Schule :grins: ^^)

Gruß
Volkswagen

-- Editier von volkswagen am 11.01.2016 05:14

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15 Antworten
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#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bedeutet dies nun, dass die Prüfung als "Nicht Bestanden" gilt, oder ist sie "Ungültig"?
Imho gar nichts von beidem.

"Nichtig" bedeutet, dass so getan wird, als hätte es die Sache (hier die Prüfung bzw. sogar die Anmeldung dazu) niemals gegeben.

"Nicht bestanden" bedeutet hingegen, dass die Prüfung absolviert wurde, aber mit nicht ausreichendem Ergebnis (zu viele Fehler, oder Betrug).

"Ungültig" würde ich es nennen, wenn beispielsweise der falsche Stoff abgefragt wurde, oder wenn du unter falschem Namen angetreten wärst.

Alles unter der Voraussetzung, dass die Nichtigkeit stimmt.

Zitat:
absolviert eine zusätzliche Prüfung, die er eigentlich hätte gar nicht absolvieren dürfen.
Warum durfte er das nicht?

Stefan

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#2
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Warum durfte er das nicht?


Vermutlich, weil ihm die entsprechenden Voraussetzungen ("x Scheine im Hauptstudium") fehlten.

Zitat:
Die Anmeldung war nichtig


Eine Anmeldung ist kein Verwaltungsakt. Meinst du die Zulassung zur Prüfung? Die wäre einer. Oder die Bescheinigung des (Nicht-)Bestehens.

Folglich würde ich auch nicht behaupten, daß die Prüfung selbst nichtig war (weil sie auch kein Verwaltungsakt ist), sondern entweder schon der Zulassungsbescheid oder eben der Ergebnisbescheid.
Ob das dazu führt, daß eine auf diese Weise nicht bestandene Prüfung dann doch als "nicht nicht bestanden" zählt, weiß ich nicht. Ich wäre mir da aber nicht so sicher. Ansonsten gäbe es einen Anreiz, sich eine Zulassung zu erschleichen, um eine Prüfung mal "probeweise" durchzumachen.

-- Editiert von TheSilence am 11.01.2016 14:19

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#3
 Von 
volkswagen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Anmeldung hat die begehung einer rechtswidrigen Tat erfordert, ist also nach Paragraph 44 Vwvfg defintiv nichtig. Demnach müsste die Prüfung doch von Anfang an ungültig sein, und nicht mit einem (negativen) Ergebnis gewürdigt werden, oder?

Normalerweise ist es aber auch bei ungültigen Versuchen so, dass diese trotzdem als Prüfungsversuch zählen. :devil:

-- Editiert von volkswagen am 11.01.2016 14:29

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ansonsten gäbe es einen Anreiz, sich eine Zulassung zu erschleichen, um eine Prüfung mal "probeweise" durchzumachen.
Guter Einwand. ABER: Das Erschleichen wäre ja mindestens ordnungswidrig, mitunter könnte sogar Urkundenfälschung vorgeworfen werden. Daher ist es - vielleicht - schon ausreichend sanktioniert?

Zitat:
Die Anmeldung hat die begehung einer rechtswidrigen Tat erfordert,
Sorry, aber wenn du nicht raus willst mit der Sprache, dann wird es keine sinnvollen Antworten geben können.

Zitat:
Normalerweise ist es aber auch bei ungültigen Versuchen so, dass diese trotzdem als Prüfungsversuch zählen.
Mag sein, ich hab' ja nicht behauptet, dass es nichtig sei (vielmehr warst das du).
Wenn nichtig, dann folgenlos, aber nur dann.

Weiterhin gäbe es die Möglichkeit, dass die Anzahl der (versuchten) Anmeldungen beschränkt ist, und dann könnte sogar die nichtige Anmeldung zählen. Das müsste aber in der Prüfungsordnung geregelt sein.

Stefan

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#5
 Von 
volkswagen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich ja um keinen tatsächlichen Fall, sondern nur um eine Verständnisfrage :grins: Also keine Ahnung, sagen wir der Student hat die Anmeldefrist für die Prüfung verpennt und besticht deshalb die Sekreterin die dann entsprechende Dokumente mit ihm fälscht (Also Betrug und Urkundenfälschung?). Prof erfährt nach Ablegen der Prüfung davon. Wie siehts dann mit dem Prüfungsergebnis aus?

Gilt es als "nie abgelegt" da sie nie hätte stattfinden dürfen oder als "nicht bestanden"? Die Prüfungsordnung enthält hierzu keine Regelung.

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#6
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Die Anmeldung hat die begehung einer rechtswidrigen Tat erfordert


Zwingend? Man kann auch über die Voraussetzungen im Irrtum sein. Zu meiner Zeit mußte man zur Anmeldung die notwendigen Scheine vorweisen. Solange wir also nicht über eine Urkundenfälschung reden, wäre eine Zulassung ohne die nötigen Scheine also nur auf dem Wege des Irrtums möglich gewesen.

Zitat:
Das Erschleichen wäre ja mindestens ordnungswidrig, mitunter könnte sogar Urkundenfälschung vorgeworfen werden. Daher ist es - vielleicht - schon ausreichend sanktioniert?


Ich denke nicht, daß die Frage, ob die Prüfungsordnung so umgangen werden kann, sich daran bemißt, ob es außerhalb des Prüfungsrechtes ausreichende Sanktionen gibt. Immerhin könnte man ja in der Tat abwägen, ob man eine Vorstrafe (oder eine OWi) in Kauf nimmt, wenn man dafür die Chance hat, eine wichtige Prüfung mit einem Anlauf mehr dann doch zu bestehen.

Zitat:
besticht deshalb die Sekreterin die dann entsprechende Dokumente mit ihm fälscht


In dem Fall dürfte sowieso eine Exmatrikulation erfolgen, und ob man mit der Vorgeschichte von einer anderen Uni angenommen wird, ist auch noch die Frage.

Zitat:
Wie siehts dann mit dem Prüfungsergebnis aus?


IMO genau wie beim "normalen" Täuschungsversuch - "nicht bestanden".

Zitat:
Gilt es als "nie abgelegt" da sie nie hätte stattfinden dürfen


Die Prüfungsordnung wird doch Täuschungsversuche sanktionieren (sonst könnte man auch keine 6 für "Knopf im Ohr" bekommen). Die Täuschung über die Zulassungsvoraussetzungen dürfte darin (automatisch, verständigerweise) enthalten sein. (Den Aspekt hatte ich bei meiner ersten Antwort ganz vergessen.)

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#7
 Von 
volkswagen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Normale Täuschungshandlungen sanktioniert sie mit "nicht bestanden", ja, aber in diesem Fall exisitiert keine Regelung zu fehlenden Voraussetzungen, über die getäuscht wird.

Da andere Prüfungsordnungen entsprechendes aber sehr genau regeln, frage ich mich wie das in diesem Fall gehandhabt wird. Die Zulassung zur Prüfung ist ja nichtig, deswegen meinte ich, die Prüfung hätte nie stattgefunden. Ist ja bei Rechtsgeschäften auch so, oder nicht?

Irgendeinen Grund musd die Regelung ja haben. Ich war der Ansicht, die Hochschulen entgehen so dem Weg die Prüfung anfechten zu müssen bzw. für nichtig zu erklären (je nachdem) und ggf. den Universitätsabschluss aufwendig abzuerkennen. Es gibt ja Urteile, in denen der Abschluss nicht aberkannt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben waren. (Eben fehlende Scheine und Irrtum)

Naja :grins: Danke für alle Antworten!

-- Editiert von volkswagen am 12.01.2016 14:50

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#9
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Normale Täuschungshandlungen sanktioniert sie mit "nicht bestanden", ja, aber in diesem Fall exisitiert keine Regelung zu fehlenden Voraussetzungen, über die getäuscht wird.


Kannst du mal auf sie verlinken? Ich finde es schon sehr merkwürdig, daß eine moderne PO keine Regelung für Täuschungsversuche im Zusammenhang mit der Zulassung enthalten soll. Das ist doch gerade an Unis ein bekannter Fall.

Zitat:
Es gibt ja Urteile, in denen der Abschluss nicht aberkannt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben waren.


Das kenne ich auch noch von früher, daß eine Prüfung nicht schon deswegen ungültig war, weil der Prüfling (und die Prüfungskommission) irrig annahm, die Voraussetzungen zu erfüllen.
(Eine Studentin aus einer meiner Übungsgruppen bestand ihre Zwischenprüfung, danach stellte ich fest, daß in der Scheinklausur für einen der notwendigen Scheine falsch korrigiert worden war und sie die Klausur eigentlich nicht bestanden hatte. Das Prüfungsergebnis blieb aber gültig, obwohl ich persönlich große Zweifel hatte, daß der studentische Korrektor wirklich guten Glaubens eine völlig falsche Lösung als völlig richtig mißverstehen konnte und daß folglich *keine* Manipulation vorlag. Aber vielleicht war es der Uni zu stressig zu beweisen, daß die Studentin davon wußte.)
Wenn er aber bewußt darüber täuscht und sogar kriminelle Energie (Urkundenfälschung bzw. Anstiftung dazu) zeigt, ist das natürlich ein ganz anderes Kaliber.

-- Editiert von TheSilence am 12.01.2016 18:05

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#10
 Von 
volkswagen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ups, das mit der nichtigkeit ist mir jetzt unangenehm :grins: Danke für die Verbesserung!

Im Prinzip jede Prüfungsordnung des Faches Humanmedizin (Auch wenn ich vorhin Bachelor/Master Abschlüsse erwähnte) und einiger anderer. Ich kann weder in der ÄApprO noch in den Prüfungsordnungen der einzelnen Universitäten einen Absatz finden, der etwaiges beschreibt (Ich lasse mich gerne eines besseren belehren)

Hier die der Uni Mainz zum Beispiel:

https://www.uni-mainz.de/studlehr/ordnungen/StO-Medizin-Aktuell.pdf

Wird das denn dann einfach auf Grundlage des "normalen Täuschungsversuchs" gehandhabt? Oder gibt es entsprechende Regelungen irgendwo anders, da es ja auch ein anderer Abschluss (Examen) ist?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Für mich ist das im Beispiel von §24 III SO Uni Mainz erfaßt:

"Versucht eine Studierende oder ein Studierender das Ergebnis ihrer oder seiner Erfolgskontrolle durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen"

Durch Täuschung (Vorlage eines gefälschten Zulassungsscheins) wurde das Ergebnis ("Prüfung bestanden?") beeinflußt (man hat eine Prüfung bestanden, die man sonst nicht bestanden hätte, weil man gar nicht erst zugelassen worden wäre).

Allenfalls könnte man diskutieren, ob bei Nichtbestehen nach so einer Täuschung das Ergebnis "beeinflußt" wurde (weil man mit und ohne Täuschung nicht bestanden hätte). Das wäre aber IMO wider Treu und Glauben, wenn der über die Prüfungsvoraussetzungen täuschende Nichtbestehende gegenüber dem sich gesetzestreu verhaltenden Nichtbestehenden bevorzugt würde (weil ersterer die Prüfung nicht als "Fehlschuß" angerechnet bekäme).

-- Editiert von TheSilence am 13.01.2016 16:54

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#12
 Von 
volkswagen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich war bis dato der Annahme, die Täuschung müsste das Prüfungsergebnis unmittelbar beeinflussen, heißt also es muss über den Inhalt getäuscht werden. Täuscht man über die Voraussetzungen wird das Ergebnis ja nur mehr oder weniger indirekt beeinflusst, aber klar, es wird eben auch in diesem Falle beeinflusst. :)

Eine letzte Frage noch: Um eine Prüfung für 'nicht bestanden' zu erklären, bedarf es doch immer einer entsprechenden Regelung die eben jenes zur Folge hat, oder? Ist diese nicht vorhanden, wird die Prüfung ja für ungültig erklärt und eben nach §48 Vwvfg mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

Ich beziehe mich hierbei auf Plagiate bei Dissertationen. Diese werden ja nur mit 'bestanden' oder eben 'nicht bestanden' bewertet. Stellt sich nun nach Erhalt des Doktors heraus dass der 'Doktor' getäuscht hat, kann dieser ja nach §48 Vwvfg zurückgenommen werden. In Medienberichten liest man ja immer dass die Doktorarbeit dann 'ungültig' ist. Sofern die Promotionsordnung nun keine Regelung zu Täuschungen enthält, so wird doch der Doktor nach §48 Vwvfg mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und wurde somit sozusagen nie abgelegt. Für 'nicht bestanden' muss er doch danach gar nicht erklärt werden (Warum auch?), weil er sozusagen nie abgelegt wurde, oder? Das Ergebnis der Doktorarbeit wird sozusagen aus der Welt geschaffen und ist damit ohne irgendeine Relevanz?

Dass der ehemalige Doktor wohl kaum die Chance einer weiteren Promotion bekommt, steht glaube ich außer Frage. :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Das Ergebnis der Doktorarbeit wird sozusagen aus der Welt geschaffen und ist damit ohne irgendeine Relevanz?


In dem Fall ist es ja auch irrelevant, ob man von "nicht bestanden" oder "nie abgelegt" ausgeht.
In deinem Beispiel ist es aber relevant.

Ich wiederhole noch mal, was für mich ein zentrales Argument ist:

"[Eine Nichtanrechnung auf die Anzahl zulässiger Fehlversuche] wäre aber IMO wider Treu und Glauben, wenn der über die Prüfungsvoraussetzungen täuschende Nichtbestehende gegenüber dem sich gesetzestreu verhaltenden Nichtbestehenden bevorzugt würde (weil ersterer die Prüfung nicht als "Fehlschuß" angerechnet bekäme)."

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#14
 Von 
volkswagen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Da wir wieder auf mein Beispiel kommen :grins: : Nachdem der Verwaltungsakt ja nicht nichtig ist, sondern rechtswidrig, ist vielleicht folgendes Urteil passend:

"1. Ist ein Prüfling wirksam und ohne Vorbehalt zur Prüfung (hier: Diplom-Vorprüfung) zugelassen worden und erbringt er die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen, so kann die Prüfung nicht deshalb für nicht bestanden erklärt werden, weil eine Zulassungsvoraussetzung (hier: Vorlage eines studienbegleitenden Leistungsnachweises) nicht erfüllt war."

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=13&numberofresults=636&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE107518810&doc.part=K&doc.price=0.0

Da die Anmeldung ja nicht nichtig ist, ist der Prüfling in meinem Fall zunächst ja auch "wirksam und ohne Vorberhalt" für die Prüfung zugelassen. Oder? Demnach kann die Prüfung nicht für "nicht bestanden" gewertet werden? Das ist es, was ich nicht ganz verstehe, auch nicht in Prüfungsordnungen: Die Zulassung nimmt doch keinen Einfluß auf das Prüfungsergebnis? In diesem Fall hat dem Prüfling ein Schein gefehlt, was er wusste (also kann er sich nicht auf 'vertrauen' berufen), und dennoch kann die Prüfung nicht für 'nicht bestanden' gewertet werden. Klar, es findet eine beeinflußung bezüglich der Zulassung statt; Auf das bestehen nimmt die Täuschung jedoch direkt keinen Einfluss. Ansonsten wäre ja der Absatz in jeder Uni Prüfungsordnung Bachelor/Master überflüssig, der fehlende Voraussetzungen sanktioniert. Diese Regelungen exisitieren ja parallel zu den normalen "Täuschungsregelungen".

Was mich vor allem aber Irritiert: Wenn es für eine Straftat keine rechtlichen Folgen gibt die irgendwo niedergeschrieben sind, so kann die Straftat doch auch nicht einfach mit irgendwas bestraft werden was eben grad' passt, selbst wenn durch die Straftat irgendwas anderes (wie die chancengleichheit bezüglich Prüfungsversuchen) gestört wird. Wenn doch, so ist mein Rechtsverständnis eben zerstört worden :grins:

Aber genau das hat die Universität in diesem Fall ja versucht, und ist eben daran gescheitert?

-- Editiert von volkswagen am 15.01.2016 15:17

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#15
 Von 
volkswagen
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht mir in dem Urteil mehr um den Symbolwert: Für den vorliegenden Sachverhalt ist keine Rechtsfolge vorgesehen. Also kann die Prüfung nicht für 'nicht bestanden' gewertet weden. Dass dadurch die Chancengleichheit gestört wird hängt doch damit garnicht damit zusammen, es ist eine Folge davon. Um eben sowas zu vermeiden, enthalten ja heute so ziemlich alle Prüfungsordnungen entsprechende Regelungen.

Erfolgreiche Prüfungsanfechtungen haben auch eine unfaire Behandlung aller 'nichtbestehenden' zur Folge. Allein die Chancenungleicheit also als Grundlage für eine derartige Entscheidungen zu nehmen, erscheint mir zu kurz gefasst.

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