Fehlende Angaben im Immobilieninserat
Mehr zum Thema: Immobilienrecht, Wohnungseigentum, Energieeinsparungsverordnung, Bußgeld, Makler, VerkäuferEnergieausweis vorhanden? Verkäufern und Vermietern drohen Bußgelder
Bereits am 1. Mai ist die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Dadurch haben sich auch für die Vermarktung von Immobilien erhebliche Änderungen ergeben. Denn § 16a EnEV 2014 verlangt, dass ein Immobilieninserat bestimmte Pflichtangaben enthalten muss, wenn zum Zeitpunkt der Insertion ein gültiger Energieausweis vorliegt.
Welche Angaben muss die Anzeige enthalten?
1. Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis) ,
2. dem im Energieausweis genannten Wert für das Gebäude,
3. des im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgers für die Heizung des Gebäudes,
4. des Baujahrs des Wohngebäudes und
5. der Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes.
Wird hiergegen verstoßen, drohen dem Makler wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wie die Presse berichtete, hat es solche gleich bei Inkrafttreten der neuen Regelung schon gegeben (Quelle: www.sueddeutsche.de).Privaten Verkäufern oder Vermietern drohen empfindliche Geldbußen bis zu 15.000,00 € (§ 27 Absatz 2 Nr. 6 EnEV iVm. § 8 Absatz 3 Energieeinsparungsgesetz).