Farbe der Arbeitskleidung egal

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Dunkle Arbeitskleidung genauso geeignet wie helle Arbeitskleidung

Nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom 26.07.2012, Aktenzeichen VG 14 K 342.11, können Mitarbeiter einer Konditorei anstatt heller Kleidung auch dunkle Kleidung tragen. Dies sei nicht als Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben zu qualifizieren.

Im vorliegenden Fall tragen die Mitarbeiter einer Berliner Konditorei im Verkaufsraum dunkle Kleidung. Die zuständige Behörde ordnete jedoch an, dass die Mitarbeiter helle Kleidung zu tragen haben, damit Verunreingungen schnell und leicht erkennbar seien.

Philipp Adam
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Hiergegen wurde seitens der Klägerin eingewandt, dass ihre Mitarbeiterinnen würden angewiesen würde, saubere Arbeitskleidung zu tragen. Sie unterlägen insoweit auch einer Kontrolle. Im Übrigen sei dunkle Arbeitskleidung nicht als ungeeignet anzusehen, da insbesondere die in ihrem Bereich auftretenden Verschmutzungen mit hellen Flecken von Mehl bzw. von hellen Cremes auf dunkler Kleidung leichter zu erkennen seien als auf heller Kleidung.

Das Gericht gab der Klage statt und teile insoweit die Ansicht der Klägerin. Nach Ansicht der Richter verstoße dunkle Arbeitskleidung nicht gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben. Insbesondere liege auch keine Verstoß gegen die vom Beklagten angeführte Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Diese Verodnung sehe lediglich vor, dass Personen, die in einem Bereich arbeiteten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen werde, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten müssten. Dabei hätten sie lediglich geeignete und saubere Arbeitskleidung sowie erforderlichenfalls Schutzkleidung zu tragen.

Die Farbe der Arbeitskleidung spiele jedoch nach Ansicht des Gerichts keine Rolle.

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