Familienzusammenführung unkompliziert auf legalem Weg

14. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Uli123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Familienzusammenführung unkompliziert auf legalem Weg

Hallo zusammen,

Meine Frau ist Mexikanerin. Ich bin Deutscher.

Im März 2011 habe ich für zwei Wochen eine Sprachschule in London besucht. Dort habe ich meine Frau kennengelernt. Im Oktober 2011 bin ich nach New Jersey gezogen um hier Auslandserfahrung in meinem Beruf zu erlangen.

Seit 2012 fliege ich regelmäßig nach Mexico City. Wir führen eine Fernbeziehung..

Zwischen uns passt einfach alles, also haben wir im Dezember 2014 standesamtlich, in Mexiko, geheiratet. Diesen Monat werden wir kirchlich heiraten, diesmal ist auch meine Familie mit dabei, und es gibt ein großes Fest.

Ich brauche Eure Tipps, bitte

Ich bin immer noch in New Jersey. Meine Frau und ich möchten zusammen nach Europa ziehen.

Eine Option ist London, wofür ich mich intern, bei dem Unternehmen für das ich arbeite, schon beworben habe. Es scheint verglichen mit Deutschland einfach zu sein, mit ausländischer Ehefrau, dorthin einzureisen und Aufenthalt zu beantragen. Meine Frau hätte eben den Vorteil die Sprache zu sprechen, leichter Arbeit zu finden und hat eine Cousine, die dort wohnt.

Zweite Option, welche mir gerade besser passen würde, ist Deutschland. Ich möchte gerne den Betriebswirt an der DAV machen. Danach können meine Frau und ich immer noch nach England ziehen. Wir sind recht flexibel und beide Optionen sind realistisch.

Wie kompliziert muss ich mir die Familienzusammenführung in Deutschland vorstellen? Und auch die Vorbereitung darauf?
Was wird benötigt? Ich lese so viele Kommentare in Foren, bin aber irgendwie nicht zufrieden, mit dem was dort geschrieben wird.
Wir möchten nicht unbedingt den Sprachtest umgehen. Trotzdem möchte ich gerne wissen, ob meine Frau diesen A1 absolvieren muss mit abgeschlossenem Soziologie Studium an der UNAM. Irgendwo hat jemand geschrieben, seine Frau hat das FZF Visum ganz einfach bekommen, da sie einen Uni Abschluss vorweisen konnte. Anderswo lese ich das klappt nur wenn von erhörter Integrationsfähigkeit ausgegangen werden kann, was jedoch nicht nur mit dem Uni Abschluss verbunden ist.

Kann hier jemand ganz gezielt auf den Punkt bringen was wirklich gebraucht wird? Und wie kompliziert wir der Vorgang sein?

Vielen Dank für Eure Beiträge.

-- Editiert von Moderator am 14.04.2015 12:23

-- Thema wurde verschoben am 14.04.2015 12:23

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Falsches Forum, wie wärs mit Ausländerrecht?

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Zitat:
Kann hier jemand ganz gezielt auf den Punkt bringen was wirklich gebraucht wird? Und wie kompliziert wir der Vorgang sein?


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schreibt auf seiner Homepage:
http://www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie-node.html

Sie müssen in der Regel keine Deutschkenntnisse nachweisen, wenn unter anderem eine der folgenden Aussagen zutrifft:
- Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht.
- Der Spracherwerb ist im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres trotz Bemühens nicht erfolgreich (nur beim Nachzug zu Deutschen oder assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen).
- Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
- Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland auch aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse voraussichtlich eine Arbeit finden (erkennbar geringer Integrationsbedarf).
- Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten.
- Ihr Ehegatte ist Inhaber einer Blauen Karte EU.
- Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als
Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG ).
Forscher (§ 20 AufenthG ).
Firmengründer (§ 21 AufenthG ).
Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG ).
anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG ).
Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG ).
- Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten Staaten von Amerika, Andorras, Honduras, Monacos oder San Marinos.


In Betracht kommt wohl nur erkennbar geringer Integrationsbedarf
"Erkennbar geringer Integrationsbedarf" ist natürlich ein Gummibegriff.

Allerdings reicht wohl der Hochschulabschluss alleine nicht aus.

Teilweise wird wohl verlangt, dass der ausländische Hochschulabschluss einem deutschen Abschluss gleichwertig sein muss.

Von Behördenseite wird auf den §3(2) der Integrationskursverordnung verwiesen.
D.h. man muss auch eine realistische Chance auf eine Berufstätigkeit in D haben, die zu dem Hochschulabschluss passt (sog. positive Erwerbsprognose).
Ich bin jetzt überfragt, wie die Chancen auf dem Arbeitsmarkt in D mit einem mexikanischen Soziologie-Studium sind.
Sollte es aber so sein, dass man mit einem mexikanischen Soziologie-Studium (und ohne Deutschkenntnisse) eher schlechte Chancen auf eine Berufstätigkeit im studierten Berufsfeld(!) hat, dann wird ein "erkennbar geringer Integrationsbedarf" nicht gesehen. Dann kommt man um den Sprachkurs wohl nicht so einfach drumrum.

Beispiel wo es doch geklappt hat hier:
http://openjur.de/u/623370.html

Allerdings lag in dem Fall zusätzlich zum Hochschulabschluss noch der Punkt Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten vor. Aber das könnte hier ja auch zutreffen.



-- Editiert von drkabo am 14.04.2015 09:17

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat:
Kann hier jemand ganz gezielt auf den Punkt bringen was wirklich gebraucht wird? Und wie kompliziert wir der Vorgang sein?

Bei Einhaltung der geforderten Vorgaben ist da überhaupt nichts kompliziert.

Deine Frau beantragt im Heimatland unter Vorlage der Eheschließungsurkunde und des Nachweises
ihrer Deutschkenntnisse bei der deutschen Vertretung ein Visum zur Familienzusammenführung.

Auf die Annahme des "geringen Integrationsbedarfs" und den damit begründeten Verzicht auf die deutschen Sprachkenntnisse würde ich mich nicht unbedingt verlassen, denn nicht jeder Hochschulabschluss führt per se dazu, dass der Sprachnachweis nicht erbracht werden muss.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lämpele
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 16x hilfreich)

Am besten kann man dies auch regeln in dem man einen Sprachkurs besucht und ein Zertifikat nachweist, aber auch das sollte man auch bei den Behörden nachfragen ob dies genehm ist und anerkannt wird - oft wird da pro Bearbeiter recht unterschiedlich geurteilt.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Es ist völlig unerheblich wo und wie Deutsch gelernt wird.
Die Behörde interessiert lediglich, ob das Sprachzertifikat von einer zugelassenen Sprachschule ausgestellt wurde.

3x Hilfreiche Antwort

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