Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Der Regressanspruch des Versicherers ist § 67 Abs. 2 VVG a. F jedenfalls dann bei einer nichteheliche Lebensgemeinschaft ausgeschlossen, wenn sich diese, einer Ehe vergleichbar, verfestigt hat. BGH bestätigt OLG Naumburg.

OLG Naumburg hat mit Urteil vom 15.05.2007 - Az: 9 U 17/07- ausgeführt:

Die Klägerin (Versicherung) macht einen nach ihrer Meinung auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend. Die Beklagte befuhr am 10.10.2003 mit dem Fahrzeug Mercedes Benz E 240 mit amtlichem Kennzeichen … die Bundesstraße 180 aus Z. in Richtung N. Bei dem Versuch, einen vor ihr fahrenden Lkw zu überholen, stieß sie auf der in ihrer Fahrtrichtung linken Fahrspur mit einem in entgegengesetzter Richtung fahrenden Motorrad zusammen. Das Fahrzeug Mercedes wurde bei dem Zusammenstoß erheblich beschädigt.

Zur Zeit des Unfalls war das von der Beklagten geführte Fahrzeug Mercedes Benz E 240 bei der Klägerin kaskoversichert. Es stand im Eigentum der D. AG. Zwischen dieser und der W. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer J. P. war, bestand ein Leasingverhältnis bezüglich des Fahrzeugs Mercedes. Das Fahrzeug wurde außer für Betriebszwecke der W. GmbH auch durch P. und die Beklagte für private Zwecke als Familienfahrzeug benutzt. Versicherungsnehmer war ausweislich des Versicherungsscheins J.P. Die Klägerin zahlte an den Versicherungsnehmer P. aufgrund eines Urteils des LG Halle vom 24.6.2005 zur Schadensregulierung 15.906,90 €.

Der Versicherungsnehmer P. ist der Lebensgefährte der Beklagten. P. und die Beklagte führen seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand. Sie haben ein im Jahr 1999 geborenes gemeinsames Kind, das sie gemeinsam aufziehen.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe gem. §§ 67, 61 VVG einen Regressanspruch gegen die Beklagte. Die Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Das Familienprivileg gem. § 67 Abs. 2 VVG komme der Beklagten nicht zugute, da diese, wie unstreitig ist, mit dem Versicherungsnehmer P. nicht verheiratet sei. Zudem sei der durch den Unfall entstandene Schaden durch die W. GmbH als Leasingnehmerin zu tragen, nicht durch P. oder die Beklagte; der Regress tangiere den Familienfrieden nicht.

Die Beklagte hat gemeint, ein Regressanspruch der Klägerin bestehe nicht. Ihr sei nur ein Augenblicksversagen im Rahmen leichtester Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Unabhängig hiervon sei ein etwaiger Regressanspruch gem. § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen, da die Beklagte als Familienangehörige des Versicherungsnehmers P. zu qualifizieren sei.

Das LG hat der Klage mit Urteil vom 28.12.2006 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte den Verkehrsunfall objektiv wie subjektiv grob fahrlässig verursacht. Der Übergang des Schadensersatzanspruchs des geschädigten Versicherungsnehmers sei nicht gem. § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen, da die Beklagte und der Versicherungsnehmer nicht miteinander verwandt, nicht verschwägert, nicht verheiratet und nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend seien. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, der Forderungsübergang auf die Klägerin sei wegen der verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in direkter oder analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Außerdem hafte sie auch deshalb nicht, weil sie den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht habe.

Die Berufung ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Anspruch, den der Versicherungsnehmer P. gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs gehabt haben mag, ist nicht gem. § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen, weil der Forderungsübergang gemäß oder zumindest analog nach § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen ist; die Beklagte steht einem Familienangehörigen des Versicherungsnehmers P. gleich.

1. Es spricht viel dafür, dass die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs, die D. AG, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB gehabt hat. Die Beklagte hat, wie sie selbst nicht in Abrede stellt, den Unfall zumindest leicht fahrlässig verursacht; dies reicht für eine Haftung gem. § 823 BGB aus. Es spricht auch einiges dafür, dass der Versicherungsnehmer P. zur Erfüllung des Schadensersatzanspruchs der D. AG gegen die Beklagte Zahlungen geleistet hat, dass die Beklagte insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung ggü. der Eigentümerin freigeworden ist und dass der Versicherungsnehmer P. deshalb gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 670, 662 BGB bzw. 670, 677, 683 BGB oder einen entsprechenden Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Rückgriffskondiktion) gehabt hat.

Ob, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang P. gegen die Beklagte einen Anspruch gehabt hat, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, denn der Anspruch des Versicherungsnehmers P. gegen die Beklagte ist gemäß oder zumindest analog nach § 67 Abs. 2 VVG nicht auf die Klägerin übergegangen, weil die Beklagte eine Familienangehörige des Versicherungsnehmers P. ist oder einer Familienangehörigen wenigstens gleichsteht und weil P. und die Beklagte in häuslicher Gemeinschaft leben.

2. Der BGH und ihm folgend mehrere OLG haben bisher eine direkte oder analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf eine Person, die mit dem Versicherungsnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, abgelehnt, selbst wenn die Lebensgemeinschaft durch ihre Dauer oder durch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder stark verfestigt ist (BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988, 253 ff.; OLG Frankfurt v. 22.5.1995 – 2 U 210/94, VersR 1997,561 f.; OLG Frankfurt v. 3.4.1998 – 25 U 163/97, OLGReport Frankfurt 1998, 208 = MDR 1998, 1163 ff.; OLG München v. 26.6.1987 – 10 U 3046/86, NJW-RR 1988, 34 f.; OLG Koblenz v. 23.12.2002 – 12 U 1404/01, OLGReport Koblenz 2003, 125 = VersR 2003, 1381 ff.). Nach Auffassung des OLG Brandenburg und einer mehrfach vertretenen Literaturmeinung ist § 67 Abs. 2 VVG auf stark verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaften zumindest dann analog anwendbar, wenn beide Lebenspartner ein gemeinsames Kind haben und dieses gemeinsam aufziehen (OLG Brandenburg v. 6.3.2002 – 14 U 104/01, VersR 2002, 839 ff.; nicht entscheidend auf das Vorhandensein eines gemeinsamen Kindes abstellend: Kohte, NZV 1991, 89 ff.; Staudinger/Strätz, BGB, Bearbeitung Juli 1999, Anh. zu §§ 1297 ff. Rz. 225; Wacke, in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., nach § 1302 Rz. 140; andeutungsweise auch Groß, DAR 1999, 337, 340; bezogen auf den gleichlautenden österreichischen § 67 Abs. 2 VVG: Österreichischer OGH, VersR 1989, 831 f.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. § 67 Abs. 2 VVG ist, wenn der Schädiger mit dem Versicherungsnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, dann zumindest analog anwendbar, wenn die Lebensgemeinschaft eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG, des BGH, des BVerwG und des BSG (BVerfG v. 17.11.1992 – 1 BvL 8/87, NJW 1993, 643,645; BGH v. 13.1.1993 – VIII ARZ 6/92, MDR 1993, 440 = NJW 1993, 999,1001; BVerwG, NJW 1995, 2802; BSG v. 10.3.1993 – 14b REg 2/92, MDR 1993, 773 = NJW 1993, 3346) darstellt und wenn beide Lebenspartner ein gemeinsames Kind gemeinsam aufziehen.

3. a) Der Gesetzeswortlaut, der Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist, steht einer Einbeziehung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften in den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 VVG nicht entgegen. Das Tatbestandsmerkmal „Familienangehöriger" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weit oder eng ausgelegt werden kann und für Änderungen des Anwendungsbereichs im Hinblick auf eine seit Jahrzehnten zu beobachtende Veränderung von Wertvorstellungen zugänglich ist (OLG Brandenburg v. 6.3.2002 – 14 U 104/01, VersR 2002, 839, 840; Kohte, NZV 1991,89,91). Nach Auffassung des BGH fehlt eine einheitliche Definition des Familienangehörigen in der deutschen Rechtsordnung (BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988, 253). Verschiedene Definitionen des Familienangehörigen – und der Familie – finden sich in verstreuten Normen, z.B. in § 11 StGB, § 56 SGB I und dem inzwischen aufgehobenen § 8 II. WoBauG. Zudem werden diese Rechtsbegriffe in verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichem Inhalt verwendet (z.B. in Art. 6 Abs. 1 GG, § 569a BGB in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung, § 1969 BGB, 181 ZPO, 759 ZPO, 116 Abs. 6 SGB X). Ein einheitlicher Begriffsinhalt lässt sich aus diesen vereinzelten Vorschriften nicht ableiten, vielmehr ist er für jede Regelung mit Blick auf ihren Sinn und Zweck gesondert zu ermitteln (BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988, 253; OLG Brandenburg v. 6.3.2002 – 14 U 104/01, VersR 2002, 839, 841).

Der Begriff des Familienangehörigen umfasst nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur alle Personen, die miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, sondern darüber hinaus, ohne Rücksicht darauf, ob gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, Personen, die ohne familienrechtliche Verbindung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG erfordern (BGH v. 15.1.1980 – VI ZR 181/78, MDR 1980, 571 = VersR 1980, 526, 527; BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988, 253, 254; OLG Brandenburg v. 6.3.2002 – 14 U 104/01, VersR 2002, 839, 840).

Nach alldem kann nicht festgestellt werden, dass der Wortlaut des Begriffs „Familienangehöriger" einer Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften entgegensteht.

b) Selbst wenn angenommen wird, dass mit der Subsumtion des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter den Begriff des Familienangehörigen die äußerste Grenze des möglichen Wortsinns überschritten und der Bereich einer Auslegung verlassen würde, ist eine Analogiebildung möglich.

Die tatsächliche Entwicklung kann eine zunächst eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und ergänzungsfähig werden lassen. Gesetze sind einem Alterungsprozess unterworfen. Sie stehen in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern kann. In dem Maß, in dem sich aufgrund solcher Wandlungen Regelungslücken bilden, verliert das Gesetz seine Fähigkeit, für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lösung bereitzuhalten. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, was unter den veränderten Umständen „Recht" i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG ist (BVerfG, NJW 1990, 1593 f.).

Der BGH hat sich nicht aus grundsätzlichen Erwägungen an der rechtsfortbildenden analogen Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X auf die eheähnliche Lebensgemeinschaft gehindert gesehen. Vielmehr hat er ausdrücklich in Erwägung gezogen, dass Sachgründe für eine analoge Anwendung des Familienprivilegs auf Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau, die im Hinblick auf den Grad der Verknüpfung der Lebenssphären beider Partner und auf die Anlage der Lebensgemeinschaft auf Dauer einer ehelichen Lebensgemeinschaft wirklich ähnlich sind, ausreichen mögen (BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988, 253, 254 f.). Die für eine Analogiebildung erforderliche planwidrige Gesetzeslücke liegt vor, weil der Gesetzgeber im Jahr 1908 nicht vorhergesehen hat, in welchem Ausmaß nichteheliche Lebensgemeinschaften in späteren Zeiten praktiziert und weithin geduldet werden würden (OLG Brandenburg v. 6.3.2002 – 14 U 104/01, VersR 2002, 839, 841; bezogen auf § 1093 BGB: BGH v. 7.5.1982 – V ZR 58/81, MDR 1982, 743 = NJW 1982, 1868).

Inzwischen werden nichteheliche Lebensgemeinschaften zumindest dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, weithin als Familie oder zumindest als familienähnliche Gemeinschaften empfunden. Dies kommt auch in den Empfehlungen des Arbeitskreises I des 45. Deutschen Verkehrsgerichtstages zum Ausdruck, die darauf gerichtet sind, bereits vor Inkrafttreten der VVG-Reform, also auf der Grundlage des geltenden Rechts, das Familienprivileg auf die verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft entsprechend anzuwenden (Bd. II Bl. 51 d.A.).

Soweit das OLG Frankfurt (MDR 1998, 1163, 1164) und das OLG Koblenz (VersR 2003, 1381, 1382) das Tatbestandsmerkmal „Familienangehöriger" für begrifflich bestimmt halten und aus diesem Grund eine direkte oder analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ausschließen, steht dies nicht im Einklang mit der Auffassung des BGH.

4. Art. 6 GG zwingt nicht dazu, § 67 Abs. 2 VVG dahingehend auszulegen, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht begünstigt werden. Der BGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften (BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988, 253, 254). Auch nach der neuesten Rechtsprechung des BVerfG, die dem Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum bei der Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung an nichteheliche Lebensgemeinschaften einerseits und Ehepaare andererseits einräumt (BVerfG, Urt. v. 28.2.2007 – 1 BvL 5/03, GesR 2007, 188 = Abs. 40, zitiert nach www. bverfg. de) ist nicht ersichtlich, dass eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften der hier vorliegenden Art gegen Art. 6 GG verstoßen könnte.

5. Eine an der Entstehungsgeschichte des Gesetzes orientierte Auslegung spricht zunächst deshalb gegen eine Einbeziehung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften, weil der Gesetzgeber im Jahr 1908 diese damals nicht allgemein übliche Lebensform nicht als Familie angesehen haben dürfte. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch bei einem Gesetz dieses Alters der Wandel der sozialen Verhältnisse und der veränderten Wertvorstellungen zu berücksichtigen. Der Wandel der sozialen Verhältnisse kann sich auf den Norminhalt auswirken oder zu ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücken führen (Kohte, NZV 1991, 89, 96; bezogen auf § 569a BGB a.F. : BVerfG, NJW 1990, 1593; bezogen auf § 181 ZPO: BGH v. 14.3.1990 – VIII ZR 204/89, MDR 1990, 620 = NJW 1990, 1666 f.).

Der in der Rechtsprechung des BGH und mehrerer OLG erwähnte Gesichtspunkt, dass bei der dem Vorbild des § 67 Abs. 2 VVG folgenden Formulierung des § 116 Abs. 6 SGB X keine ausdrückliche Regelung für nichteheliche Lebensgemeinschaften getroffen wurde, lässt zwar den Schluss darauf zu, dass der Gesetzgeber die Problematik der eheähnlichen Lebensgemeinschaft bewusst nicht aufgegriffen hat (BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988,253,254; OLG Frankfurt v. 22.5.1995 – 2 U 210/94, VersR 1997,561, OLG Koblenz v. 23.12.2002 – 12 U 1404/01, OLGReport Koblenz 2003, 125 = VersR 2003, 1381, 1382), nicht aber den Schluss darauf, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung des Familienprivilegs auf nichteheliche Lebensgemeinschaften abgelehnt hätte. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X wie seit mehreren Jahrzehnten die Auslegung des § 67 Abs. 2 VVG ohne konkrete Vorgaben der Rechtsprechung überlassen wollen. Die bei der Auslegung älterer Gesetze gebotene Berücksichtigung von veränderten Wertanschauungen und sozialen Verhältnissen hat der Gesetzgeber nicht ausgeschlossen.

6. Maßgeblich für die Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen i.S.d. § 67 Abs. 2 VVG ist nach einhelliger Auffassung der Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt zunächst voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft nach Maßgabe der – nach der Entscheidung des BGH vom 1.12.1987 (BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988, 253 ff.) entwickelten – Rechtsprechung des BVerfG und der obersten Bundesgerichte erfüllt sind. Erforderlich ist also, dass die Gemeinschaft als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerfG v. 17.11.1992 – 1 BvL 8/87, NJW 1993, 643, 645; BGH v. 13.1.1993 – VIII ARZ 6/92, MDR 1993, 440 = NJW 1993, 999, 1001; BVerwG, NJW 1995, 2802; BSG v. 10.3.1993 – 14b REg 2/92, MDR 1993, 773 = NJW 1993, 3346; OLG Brandenburg v. 6.3.2002 – 14 U 104/01, VersR 2002, 839, 840 f.).

Das Familienprivileg gem. § 67 Abs. 2 VVG will im Interesse des häuslichen Familienfriedens verhindern, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden; gleichzeitig will es vermeiden, dass der Versicherte durch den Rückgriff mittelbar selbst in Mitleidenschaft gezogen wird. Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft leben, bilden meist eine wirtschaftliche Einheit, so dass bei Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste (BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988, 253; OLG Brandenburg v. 6.3.2002 – 14 U 104/01, VersR 2002, 839, 840; OLG Frankfurt, MDR 1998, 1163, 1164; OLG München, NJW-RR 1988, 34 f.).

Die Konfliktsituation, die das Familienprivileg verhindern will, kann in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichermaßen auftreten wie in einer Ehe oder eine Familie im herkömmlichen Sinn (BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988, 253, 254; OLG Brandenburg v. 6.3.2002 – 14 U 104/01, VersR 2002, 839, 840). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, in der die Lebenspartner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, weist gleichermaßen wie eine Familie im herkömmlichen Sinn enge soziale Bindungen mit familiärem Charakter auf. Im Verhältnis des Kindes zu seinen nicht miteinander verheirateten Eltern und umgekehrt steht dies außer Frage. Übernehmen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam die Verantwortung für ein gemeinsames Kind, lässt sich den engen persönlichen Bindungen innerhalb dieses Personenverbunds der familiäre Charakter kaum absprechen (OLG Brandenburg v. 6.3.2002 – 14 U 104/01, VersR 2002, 839, 840). Der familiäre Charakter einer derartigen Lebensgemeinschaft manifestiert sich objektiv bereits dadurch, dass ein Lebensgefährte ein Verwandter ersten Grades eines Verwandten ersten Grades des anderen Lebensgefährten ist.

7. Der vom BGH und mehreren OLG (BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988, 253, 254 f.; OLG Frankfurt v. 3.4.1998 – 25 U 163/97, OLGReport Frankfurt 1998, 208 = MDR 1998, 1163, 1164; OLG Koblenz v. 23.12.2002 – 12 U 1404/01, OLGReport Koblenz 2003, 125 = VersR 2003, 1381, 1382) als maßgeblich erachtete Gesichtspunkt der mangelnden Abgrenzbarkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von anderen Formen des Zusammenlebens rechtfertigt es angesichts des klaren Schutzzwecks des § 67 Abs. 2 VVG nicht mehr, nachweislich familienähnlich gefestigten Lebensgemeinschaften das Familienprivileg zu versagen.

Der BGH hat auf Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedene Vorschriften, etwa § 1093 Abs. 2 BGB und § 569a BGB in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung sowie § 181 ZPO, analog angewendet und allgemeine Auslegungsregeln entwickelt, bei deren Anwendung im konkreten Einzelfall festgestellt werden kann, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der jeweiligen, für Ehegatten oder Familienangehörige geltenden Vorschrift gegeben sind oder nicht (vgl. für § 1093 BGB: BGH v. 7.5.1982 – V ZR 58/81, MDR 1982, 743 = NJW 1982, 1868; für § 181 ZPO: BGH v. 14.3.1990 – VIII ZR 204/89, MDR 1990, 620 = NJW 1990, 1666 f.). Spätestens, nachdem das BVerfG den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft mit Urteil vom 17.11.1992 (BVerfG v. 17.11.1992 – 1 BvL 8/87, NJW 1993, 643, 645) verfassungskonform in einer für die Fachgerichte handhabbaren Weise ausgelegt hat und oberste Bundesgerichte die vom BVerfG entwickelte Auslegung übernommen haben (für § 569a BGB a.F. : BGH, NJW 1999, 999; für § 122 BSHG: BVerwG, NJW 1995, 2802 f.), bestehen auch für die Auslegung des § 67 Abs. 2 VVG und die Anwendung auf den konkreten Sachverhalt durch den Tatrichter genügend konkrete Vorgaben, die ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit gewährleisten.

Einen durchgreifenden Grund, anders als bei der Anwendung der genannten Normen, bei denen die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen im Einzelfall ähnlich problematisch ist, gerade bei der Auslegung des § 67 Abs. 2 VVG die Erstreckung des Tatbestandsmerkmals Familienangehöriger auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an der Unbestimmtheit des Begriffs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit scheitern zu lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen (so bereits OLG Brandenburg v. 6.3.2002 – 14 U 104/01, VersR 2002, 839, 841; Staudinger/Grätz, BGB, Bearbeitung Juli 1999, Anh. zu §§ 1297 ff. Rz. 226).

Ob die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft schutzwürdig ist, im Einzelfall vorliegen, ist einer Feststellung durch den Tatrichter zugänglich. Falls Zweifel bleiben, geht dies zu Lasten des bzw. der für die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 VVG beweispflichtigen Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers. Dementsprechend rechtfertigt es auch die Gefahr der Manipulation (vgl. hierzu OLG Koblenz v. 23.12.2002 – 12 U 1404/01, OLGReport Koblenz 2003, 125 = VersR 2003, 1381, 1382; OLG München v. 26.6.1987 – 10 U 3046/86, NJW-RR 1988, 34 f.) nicht, verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Familienprivileg generell abzusprechen (so bereits OLG Brandenburg v. 6.3.2002 – 14 U 104/01, VersR 2002,839, 841; a.A. OLG Koblenz, VersR 2003, 1381, 1382). Wenn in einem Fall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht wirklich vorliegt, kann und muss dem mit einer Beweislastentscheidung Rechnung getragen werden.

Soweit ein dringendes Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verneint wird, da das Risiko versicherbar sei (so BGH v. 1.12.1987 – VI ZR 50/87, MDR 1988, 399 = VersR 1988, 253, 255; OLG Frankfurt v. 22.5.1995 – 2 U 210/94, VersR 1997, 561, 562), steht dieser Gesichtspunkt einer analogen Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht ausschlaggebend entgegen. Der beschaffbare Haftpflichtversicherungsschutz für Lebensgefährten ist nicht lückenlos; bei gestörter Haftpflichtversicherung sind Fälle denkbar, in denen die direkte oder analoge Anwendung des Familienschutzes nach § 67 Abs. 2 VVG für Lebensgefährten wichtig ist. Außerdem ist es widersprüchlich, bei klassischen Familien zu Lasten der Sozialversicherung die Bedeutung des Haftpflichtversicherungsschutzes aus rechtssystematischen Gründen wie in der Entscheidung des BGH vom 21.9.1976 (VersR 1977, 149, 150) zu verneinen, bei Lebensgemeinschaften aber die Versicherbarkeit des Risikos als Argument gegen die Anwendung des Familienprivilegs einzuführen (Kohte, NZV 1991, 89, 92 f.).

8. Die Lebensgemeinschaft des Herrn P. und der Beklagten weist in tatsächlicher Hinsicht diejenigen Merkmale auf, die es rechtfertigen, die Lebensgemeinschaft als vom Schutzzweck des § 67 Abs. 2 VVG erfasst anzusehen. P. und die Beklagte führen eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und mehrerer oberster Bundesgerichte. Sie leben in einer Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zu lässt. Aus konkreten Indizien lässt sich schließen, dass zwischen beiden innere Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründen. Außerdem führen sie seit Jahren eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Beklagte hat mit der Berufungsbegründung Umstände vorgetragen, die die wirtschaftliche und ideelle Intensität ihrer Lebensgemeinschaft mit P. verdeutlichen. Dass P. und die Beklagte füreinander einstehen wollen, hat sich u.a. dadurch manifestiert, dass beide Vorsorgevollmachten ausgestellt haben, in welchen dem jeweils anderen Lebenspartner das alleinige und allumfassende Entscheidungsrecht für die Frage lebensverlängernder Maßnahmen eingeräumt worden ist. Zudem haben beide einander zum alleinigen Erben eingesetzt. P. hat außerdem die Beklagte im Rahmen seiner privaten Altersvorsorge zur alleinigen Bezugsberechtigten erklärt.

Auch die gemeinsame Wirtschaftsführung mit P. hat die Beklagte näher konkretisiert. Im Jahr 1997 haben P. und die Beklagte ein gemeinsames Darlehen aufgenommen zur Errichtung des im Jahr 1998 fertiggestellten Einfamilienhauses. Die Beklagte trägt die Lasten aus diesem Darlehen in weit überwiegendem Umfang. Dies bestätigt, dass P. und die Beklagte gemeinsam wirtschaften, wie es bei Eheleuten üblich ist.

Dass die Lebensgemeinschaft zwischen P. und der Beklagten eine Beziehung zwischen Familienangehörigen i.S.d. § 67 Abs. 2 VVG darstellt und einer solchen Beziehung gleichzusetzen ist, manifestiert sich vor allem daran, dass P. und die Beklagte ein im Jahr 1999 geborenes gemeinsames Kind haben, das sie gemeinsam aufziehen. Dies hat das LG festgestellt; die diesbezüglichen Feststellungen des LG werden mit der Berufungserwiderung nicht angegriffen.

Zudem hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung die Kopie der Urkunde zur Akte gereicht, mit der P. die Vaterschaft des im Jahr 1999 geborenen Sohnes der Beklagten, J. Sch., anerkannt hat (Bd. II Bl. 20 d.A.); hierdurch ist der familiäre Charakter der Lebensgemeinschaft dokumentiert.

Als weiteres Indiz für den familiären Charakter der Lebensgemeinschaft zwischen P. und der Beklagten hat die Beklagte eine Kopie der Betreuungsverfügung der Frau G. P., der Mutter des Herrn J. P., zur Akte gereicht. Mit dieser Verfügung hat G. P. die Beklagte als Betreuerin vorgeschlagen für den Fall, dass sie ihre Angelegenheiten infolge Krankheit, Behinderung oder Unfall nicht mehr selbst besorgen kann. Dies zeigt, dass ein enges Vertrauensverhältnis der Beklagten zu einer nahen Verwandten des Versicherungsnehmers P. besteht, das dem zwischen einer Schwiegermutter und ihrer Schwiegertochter üblicherweise bestehenden Vertrauensverhältnis entspricht.

Das in der Berufungsinstanz neue Vorbringen der Beklagten zum Charakter der Lebensgemeinschaft ist auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil es von der Klägerin nicht bestritten wird (vgl. BGH v. 18.11.2004 – IX ZR 229/03, BGHReport 2005, 318 m. Anm. Schultz = MDR 2005, 527 m. Anm. Timme = NJW 2005, 291, 292 f.).

9. Der spezielle Schutzzweck des § 67 Abs. 2 VVG ist tangiert, auch wenn nicht der Versicherungsnehmer P. persönlich Leasingnehmer war, sondern die W. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Die Klägerin hat dem Versicherungsnehmer P. persönlich den nach dem Versicherungsvertrag geschuldeten Betrag entsprechend dem Vertragszweck ausgezahlt. Dass dem Haushaltsbudget der von der Klägerin gezahlte Betrag nicht zugestanden habe, kann die Klägerin nicht mehr mit Erfolg einwenden, nachdem sie im Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung an P. verurteilt worden ist.

Wenn die Beklagte als Familienangehörige einen gleich hohen Betrag der Klägerin zurückzahlen müsste, würde der im Vorprozess erstrittene Betrag der Wirtschaftsgemeinschaft beider Ehegatten wieder entzogen. Ob und in welchem Umfang der Schaden der Leasinggeberin aus Mitteln der W. GmbH, aus Mitteln des Gesellschafters und Geschäftsführers P. oder aus Mitteln der Beklagten ausgeglichen worden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Entgegen der Meinung der Klägerin lässt sich aus der Entscheidung des BGH vom 27.10.1993 (BGH v. 27.10.1993 – IV ZR 33/93, GmbHR 1994, 886 = NJW 1994, 585 f.), in der das Familienprivileg nicht zugunsten der Tochter des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH angewendet worden war, nicht herleiten, dass der Regress den Familienfrieden oder das Haushaltsbudget im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Der der Entscheidung des BGH zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden Fall wesentlich. Dort war die GmbH Versicherungsnehmerin; dass eine GmbH keine Familienangehörige haben kann, ist ohne weiteres nachzuvollziehen. Die vom BGH problematisierte und verneinte Frage, ob der Alleingesellschafter der GmbH Mitversicherter ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn hier ist nicht die GmbH Versicherungsnehmerin, sondern deren geschäftsführender Alleingesellschafter als natürliche Person.

Außerdem hat, schon bevor die Klägerin gezahlt hat, bereits der Schadensfall als solcher die Vermögensinteressen der Beklagten direkt betroffen. Es mag sein, dass die Leasinggeberin wegen des Fahrzeugschadens einen vertraglichen Anspruch gegen die W. GmbH hatte. Daneben hatte sie aber auch einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Person, die das in ihrem Eigentum befindliche Fahrzeug beschädigt hatte, nämlich die Beklagte.

Insoweit war das private Haushaltsbudget der Beklagten direkt betroffen und das ihres Lebensgefährten mittelbar. Die Beklagte hatte aus ihrem Privatvermögen als Schädigerin für die Befriedigung der Ansprüche der Eigentümerin Sorge zu tragen.

§ 67 Abs. 2 VVG macht das Unterbleiben eines Forderungsübergangs nicht nur davon abhängig, dass der Schädiger ein Familienangehöriger des Versicherungsnehmers ist. Erforderlich ist auch, dass Schädiger und Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese Voraussetzung ist hier, wie bereits oben unter 8. ausgeführt wurde, gegeben."

Dies hat der BGH nunmehr bestätigt. Die Mitteilung der Pressestelle Nr. 87/2009 lautet:
"Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war mit der Frage befasst, ob der in § 67 Abs. 2 VVG a. F. bestimmte Ausschluss des Übergangs von Schadensersatzansprüchen gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auch für Ansprüche gegen den nichtehelichen Lebensgefährten des Versicherungsnehmers gilt.

Der klagende Kaskoversicherer nimmt die Beklagte in Regress wegen einer Versicherungsleistung, die er an den Versicherungsnehmer auszahlte, nachdem der versicherte Pkw bei einem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall zerstört worden war.

Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Übergang des Schadenersatzanspruchs auf den Versicherer bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Beklagte im Unfallzeitpunkt mit dem Versicherungsnehmer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe und damit einem Familienangehörigen im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG a. F. wenigstens gleichstehe.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie und der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führten und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind hätten, das sie gemeinsam aufzögen. Im Einzelnen hat die Beklagte behauptet, sie lebe mit dem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus. Der Lebensunterhalt werde seit Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten, ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen werde. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam finanziert worden und werde aus den gemeinschaftlichen Einkünften abbezahlt.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a. F. für geboten erachtet. Er hat offen gelassen, ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift begriffen werden können. Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordert zumindest ihre analoge Anwendung. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften kann durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise gestört werden wie bei Ehegatten. Der Gesetzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG hat durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in Leserkommentare