Guten Tag zusammen.
Der Sachverhalt ist wie folgt:
1. Privatperson P bestellt bei der Online-Versandapotheke V verschiedene apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Als Zahlungsart wird Lastschrift vereinbart.
2. Versandapotheke V liefert ein Paket an Privatperson P. Die im gleichen Haushalt lebende Mutter von Privatperson P nimmt das äußerlich unbeschädigte Paket vom Paketzusteller entgegen und übergibt es an Privatperson P.
3. Privatperson P stellt beim Auspacken des Paketes nun fest, dass falsche Ware geliefert wurde: Ein bestellter Artikel fehlt, und ein Artikel wurde doppelt geliefert. Dabei liegt der Lieferung eine Rechnung bei, welche exakt den Inhalt des Paketes ausweist; da aber ja nicht die bestellten Artikel geliefert wurden, weicht die Rechnung natürlich von der Bestellung ab.
4.1 In den AGB behält sich die Versandapotheke V "eine Befreiung von der Lieferpflicht vor, sofern die Ware aufgrund von Produktionseinstellung nicht lieferbar ist, nicht unter zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, und diese Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind".
4.2 Des Weiteren hat der Kunde (= Privatperson P) gemäß AGB "eine Ware, die offensichtliche Schäden an Verpackung oder Inhalt aufweist, sofort beim Paketzusteller zu reklamieren und ggf. die Annahme zu verweigern".
5. Wille von Privatperson P: 1. Privatperson P will den nicht gelieferten Artikel erhalten. 2. Privatperson P will den doppelt gelieferten Artikel nicht bezahlen.
Frage: Wie ist die Rechtslage?
- In Bezug auf den nicht gelieferten Artikel müsste Privatperson P ja auf Nachbesserung in Form von Lieferung des fehlenden Artikels bestehen können, sofern die unter Punkt 4.1 genannten Voraussetzungen der AGB (Produktionseinstellung + Beschaffung unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich + Eintreten dieser Umstände erst nach Vertragsschluss) nicht zutreffen. Ist das so korrekt?
- Wie sieht es aber mit dem doppelt gelieferten Artikel aus? Muss Privatperson P diesen doppelt gelieferten Artikel bezahlen? Zum Beispiel weil die Annahme des Paketes und die nicht erfolgte sofortige Reklamation beim Paketzusteller (wobei ein "Schaden" ja gar nicht vorlag, lediglich ein zuviel gelieferter Artikel) als eine konkludente Zustimmung zu den gelieferten Artikeln gemäß AGB (siehe Punkt 4.2) bewertet wird?
Falls Privatperson P den doppelt gelieferten Artikel nicht bezahlen muss: Muss Privatperson P den Artikel an die Versandapotheke V zurücksenden? Oder darf Privatperson P auf Abholung durch die Versandapotheke V bestehen?
Hinweis: Da es sich bei der Lieferung um Arzneimittel handelt, schließen die AGB von Versandapotheke V das 14tägige Widerrufsrecht des Verbrauchers aus.
Vielen Dank schonmal für eure Einschätzung!
Beste Grüße,
istegal123
Falschlieferung durch Online-Versandapotheke
11. Juni 2017
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Frage vom 11. Juni 2017 | 00:03
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Falschlieferung durch Online-Versandapotheke
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 11. Juni 2017 | 00:24
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
Nicht bestellte Waren muss man nicht bezahlen.
Es ist ausreichend den Verkäufer zu informieren, das die Ware zur Abholung nahc Terminvereinbarung zur Verfügung steht.
In wie weit man die nicht geleiferte Ware beanspruchen kann, hängt davon ab, ob dies noch beschaffbar wäre. Zumutbar wäre übrigens auch der Einkauf der Ware bei einem Mitbewerber.
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