Hallo,
habe im Internet ein interessantes Model-Angebot gefunden. Über einen deutschen Payment-Anbieter habe ich dann auch knapp 30,00 Euro dafür bezahlt. Jetzt ist es aber so, dass in dem Angebot nicht die Models abgebildet waren wie auf der Previewseite. Ganz im Gegenteil, im Mitgliederbereich waren perverse Sexfotos von Omas, fetten Frauen, uswusf. Die Bildqualität war grausam (max. 360 x 360 Pixel). Daraufhin habe ich das Abo sofort gekündigt und eine eMail an den Payment-Anbieter geschickt. Trotz Schilderung des Sachverhaltes wollen die mir das Geld nicht zurück überweisen. Daraufhin habe ich mich an die E-Mail
Adresse des Seitenbetreibers gewandt. (bis jetzt noch keine Antwort.)
Der Payment-Anbieter ist aus Deutschland, der Seitenbetreiber scheinbar in den USA (nur E-Mail Adresse bekannt, kein Impressum). Was würde denn passieren, wenn ich den Betrag zurückbuchen lasse ?? (Ärger mit dem Payment-Anbieter).
Bitte um Hilfe!
Danke und ein gesundes 2005 !
Falsches Preview
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Der Payment-Anbieter ist - wenn er nicht nur eine Scheinfirma des Seitenbetreibers ist - für Mängelrügen bzgl. der über ihn bezahlten Waren oder Dienstleistungen nicht zuständig.
(Einfache Analogie: einer Bank ist es auch wurscht, ob Sie mit Ihrer Überweisung Schrott bezahlt haben.)
Folglich können Sie vom Payment-Anbieter Ihr Geld nicht zurückverlangen, solange dieser in seinen AGB nichts anderweitiges vorsieht.
Danke Mareike!
Habs verstanden. Also stünde einer Rückbuchung nichts im Wege !!? Ich weiß ja nicht wie das in Amiland so läuft. Bei dem Payment-Anbieter kann ich sicher sagen, dass dieser seriös ist.
Gruß MrDick
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wenn Sie mit der Kreditkarte bezahlt haben ,lassen Sie es zurückbuchen.
Der Paymentanbieter hat kein eigenständiges Inkassorecht - bzw. hätte er es mittels Abtretung d. den Inhalteanbieter wäre er auch Mängelrügenemfänger - andernfalls bzw. in beiden Fällen wäre eine entsprechende Forderung nur im Rahmen eines gerichtl. Mahnverfahrens eintreibbar , in welchem ebenfalls die Zahlungsverweigerung aufgrund von Mangelhaftigkeit der Leistung entscheident wäre.
Auch muß Ihnen die Vertragseinwilligung nachgewiesen werden - mangels Unterschrift nur schwer möglich.
Also Rückbuchen - Chargebackantrag wenn per Kreditkarte gezahlt wurde.
Sollte Post kommen , ist diese nur von Bedeutung, insoweit es sich um gerichtl. Schreiben handelt - Inkassodienste o.ä. haben keine Rechtsmittel gegen Sie.
Vergessen Sie nicht entsprechende Beweise - Screenshots - zu speichern , solche Seiten sind oftmals so schnell verschwunden , wie sie aufgetaucht sind .
Hallo psst,
danke für die Info. Inzwischen ist auch das Mail vom Betreiber angekommen. Ich war überrascht: Das Mail war in einem sehr sauberen Deutsch geschrieben. Die Antwort-Mailadresse war ebenfalls aus Deutschland.
Warum ist denn kein Impressum auf der Seite ?? Ist das bei .com-Adressen nicht Pflicht ??
Wenigstens teilte mir der Betreiber mit, dass er mir das Geld umgehend über den Payment-Anbieter auf mein Konto zurückbuchen lässt.
Schätzungsweise waren meine Bedenken zwecks Rücklastschrift unbegründet. Aber noch ist das Geld ja nicht da...
Gruß MrDick
" Ist das bei .com-Adressen nicht Pflicht ??"
"Die Antwort-Mailadresse war ebenfalls aus Deutschland."
Machen Sie für beide Adressen doch mal eine whois Abfrage.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
10 Antworten