Falscher Beschluss im Protokoll

9. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dinsche
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Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)
Falscher Beschluss im Protokoll

Während der ETV sollte über den Winterdienst beschlossen werden. Die anderen Miteigentümer wollen das im wöchentlichen Turnus machen, ich aber möchte, dass es eine Firma übernimmt. Hierfür habe ich das BGH-Urteil vom 9.3.2012, V ZR 161/11 vorgelegt. In diesem steht unter anderem:

"Ein Eigentümer kann nicht per Mehrheitsbeschluss zum Winterdienst gezwungen werden, hierzu fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz. Soll der Winterdienst reihum erfolgen, ist eine Vereinbarung oder einstimmiger Beschluss notwendig. Ist dies nicht gegeben und kann die Räum- und Streupflicht nur durch eine externe Firma sichergestellt werden, so muss die Gemeinschaft in den sauren Apfel beissen."

Die Miteigentümerinnen kannten dieses Urteil nicht und wollten sich das erstmal in Ruhe ansehen, also kam es nicht zum Beschluss. Er wurde zurück gestellt und andere Beschlüsse gefasst.

Das es von meiner Seite aus nichts anzufechten gab wartete ich auf das Protokoll. Das kam dann erstmal per eMail zur Prüfung, nachdem die Anfechtungsfrist abgelaufen war. War alles ok. Dann erhielt ich das Protokoll per Post, und mich traf der Schlag! Alles anders und vor allem falsch! Mehrere Punkte, aber der Hammer:

Winterdienst wöchentlich mit 3 Ja-Stimmen

!!!!!!!!!!!!!!!

Ich habe der HV den Fehler mitgeteilt. Antwort war, dass die Miteigentümer sich darüber zu einigen hätten und es keine Änderungen mehr geben wird, wenn es zu keiner Einigung kommt. Tja, und nun???

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27 Antworten
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#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Aufgrund deiner jahrelangen Erfahrung verstehe ich nicht, dass du dir nicht einige Tage nach der Versammlung Einblick in die Beschluss Sammlung verschaffst., diese kopiert und gegen zeichnen lässt.

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Das es von meiner Seite aus nichts anzufechten gab wartete ich auf das Protokoll.
Das machen wohl die meisten so, was aber ein gewisses Risiko birgt.


Zitat (von Dinsche):
Das kam dann erstmal per eMail zur Prüfung,
Was IMO ungewöhnlich ist. Oder bist Du Beirat oder Miteigentümer, der das Protokoll unterschreibt?


Zitat (von Dinsche):
... nachdem die Anfechtungsfrist abgelaufen war.
Kommt wohl häufig vor :-(


Zitat (von Dinsche):
War alles ok.
Also war bis hier her alles obige nicht schlimm.


Zitat (von Dinsche):
Dann erhielt ich das Protokoll per Post, und mich traf der Schlag! Alles anders und vor allem falsch! Mehrere Punkte, aber der Hammer: Winterdienst wöchentlich mit 3 Ja-Stimmen !!!!!!!!!!!!!!!
Deine Überraschung verstehe ich, mit dem "Rest" habe ich Probleme.
Die Verwaltung verschickt das Protokoll zur Prüfung per mail. Dieses Protokoll gibt die Beschlüsse korrekt wieder. Dann verschickt die Verwaltung das bzw. ein Protokoll per Post. Dieses weicht aber signifikant von dem per mail versandten Protokoll ab.

Statt nun diese Unterschiede zu korrigieren, besteht die Verwaltung darauf die "neue" Darstellung der Beschlüsse wäre richtig. Was sagen denn die anderen Miteigentümer dazu? Aber immerhin hast Du ja noch die per mail versandte Version. Damit sollte es (hoffentlich) möglich sein, eine Korrektur zu erreichen, notfalls gerichtlich zu erzwingen!?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Aufgrund deiner jahrelangen Erfahrung verstehe ich nicht, dass du dir nicht einige Tage nach der Versammlung Einblick in die Beschluss Sammlung verschaffst., diese kopiert und gegen zeichnen lässt.


Weil es trotz meiner jahrelangen Erfahrung nie passiert ist bzw. ich es nie für nötig gehalten habe... Das wird sich in Zukunft natürlich ändern, aber jetzt habe ich erstmal dieses Probelm.

Nachdem vorab per eMail das Protokoll kam und ich mein OK gab, haben die anderen Miteigentümerinnen diese Änderungswünsche gewollt. Darüber wurde ich nicht informiert. Die HV ist von den beiden genervt und zieht sich aus der Verantwortung.

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#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Außerordentliche Eigentümer Versammlung einfordern nur zu diesem einen Punkt und Antrag. Und diesmal das Protokoll direkt festhalten und gegen zeichnen lassen. Und auch gleich Angebote von Winterdienstenn vorlegen zum Beschluss.

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#5
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Es handelte sich bereits um eine außerordentliche ETV. Das wollten die Miteigentümerinnen, und am Tag XY waren sie null vorbereitet (wie meistens). Beschlüsse wurden gefasst, und im Nachhinein fiel ihnen ein, dass sie das ein oder andere doch nicht wollten, also ließen sie es ändern. Dass ein Protokoll den Tatsachen entsprechen muss ist ihnen total fremd.

Die HV hat, verständlicherweise, keinen Bock mehr. Sie hat während der ETV bereits gesagt, dass es keine außerordentliche ETV mehr geben wird und die nächste Ordentliche im nächsten Jahr sein wird. Ich stehe also ziemlich allein da. Ich kam mit der HV gut klar, und ich verstehe dieses Verhalten von ihr nicht. Sie könnte doch als Protokollführerin sagen: So wie es war wird es protokolliert!

Das einzig Gute könnte sein, dass ich keine 3 Stunden nach der ETV meinem Anwalt alles was beschlossen wurde mitgeteilt habe. Und eben der erste Entwurf, der per eMail kam.

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#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Die HV hat, verständlicherweise, keinen Bock mehr. Sie hat während der ETV bereits gesagt, dass es keine außerordentliche ETV mehr geben wird

Dann solltest Du dennoch eine AO beantragen und die HV auf § 24 Abs. 2 WEG hinweisen (wenn ich mich recht erinnere sind es nur 3 Eigentümer in eurer Anlage, somit wäre bereits der Antrag eines einzelnen Eigentümers ausreichend, da dieser bereits mehr als 1/4 darstellt).

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#7
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich geh am Dienstag zum RA und lasse mich beraten. Da sind so einige Sachen zu besprechen, und dann weiss ich auch wie ich das alles formell unter einen Hut bringen kann.

Vielen Dank erstmal und einen schönen 2. Advent!

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#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Es handelte sich bereits um eine außerordentliche ETV.
Davon abgesehen, bin ich der Auffassung, dass eine erneute Versammlung dem Problem nicht gerecht wird. Was soll dabei heraus kommen?


Zitat (von Dinsche):
[...]Beschlüsse wurden gefasst, und im Nachhinein fiel ihnen ein, dass sie das ein oder andere doch nicht wollten, also ließen sie es ändern. Dass ein Protokoll den Tatsachen entsprechen muss ist ihnen total fremd.
Schlimmer finde ich das Vorgehen des Verwalters. Dem muss bekannt sein, dass Beschlüsse wahrheitsgemäß zu protokollieren sind. Sie dann auf Wunsch eines (oder meherer) Miteigentümer "umzudrehen" ist ein NO-GO!


Zitat (von Dinsche):
Die HV hat, verständlicherweise, keinen Bock mehr.
Was bis zum Ablauf der Bestellung keine Rolle spielt.


Zitat (von Dinsche):
Sie hat während der ETV bereits gesagt, dass es keine außerordentliche ETV mehr geben wird und die nächste Ordentliche im nächsten Jahr sein wird.
Wenn genügend ME eine ausreichend begründete Versammlung fordern, wird die Verwaltung wohl eine halten müssen. Gegen gesonderte Vergütung versteht sich. In Sachen Winterdienst allerdings sehe ich die Veranlassung nicht mehr gegeben.


Zitat (von Dinsche):
Ich stehe also ziemlich allein da.
Na ja, Du bist der einzige, der gegen den Winterdienst in Eigenregie ist. Wie bereits ausgeführt, hast Du beste Karten, dass das dann auch nicht kommt. Dazu musst Du aber die "Trickserei" umgehend korrigieren. Oder Du schließt als Bedinung für Deine Zustimmung mit den anderen MEs den Deal, dass diese verantwortlich den Winterdienst für Dich bzw. Deine Wohnung bis zum Sankt-Nimmerleinstag übernehmen - natürlich auch gegen angemessene Vergütung. Ob man das so machen kann, dass es letztlich Bestand hätte, müsste man mal durchkauen. Alternativ freundest Du Dich mit dem Erbringen des Winterdienstes in Eigenleistung an. Dann bist Du wieder im Einklang mit den anderen Miteigentümern.


Zitat (von Dinsche):
Ich kam mit der HV gut klar, und ich verstehe dieses Verhalten von ihr nicht. Sie könnte doch als Protokollführerin sagen: So wie es war wird es protokolliert!
Das könnte sie nicht nur sagen, sie MUSS es so machen! Dass sie es kann, ist ja durch das gemailte Protokoll dokumentiert.


Zitat (von Dinsche):
Das einzig Gute könnte sein, dass ich keine 3 Stunden nach der ETV meinem Anwalt alles was beschlossen wurde mitgeteilt habe. Und eben der erste Entwurf, der per eMail kam.
Der Anwalt hatte Dir vor der Versammlung das BGH-Urteil und den juristischen Text/Tipp gegeben?

Dann wird er Dich (hoffentlich) jetzt auch gut beraten. Ich bin gespannt, ob er eine erneute Versammlung erzwingen will, oder welchen Weg er vorschlägt. Bitte berichte!

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#9
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Jaaaaa, in Eigenregie ist gut ;-) Ohne ins Detail zu gehen ist es nämlich so:

Sie wollen mich in die Pflicht nehmen. Wenn ich es in Eigenregie mache oder jemanden auf meine Kosten beauftrage ist es aber auch nicht „gut genug". Sie wollten sogar meinem Gärtner Anweisungen geben wie er den Rasen zu mähen hat...

Es läuft darauf hinaus: Sie wollen das eigentlich alles selbst machen und mich dabei abkassieren :-) :-) :-)

Die ärgern sich dumm und dämlich, dass ich lieber das Doppelfe und Dreifache im Monat ausgebe, statt es ihnen in die gierigen Hände zu drücken.

Für Gärtner zahle ich alle 3 Monate ca 500,- (Hofeinfahrt und Gartenpflege). Dann kommt die Putzfrau dazu. Meine Sache, schon richtig. Und jetzt soll ich einen Winterdienst beauftragen, der sich nach unserer „Kehrwoche" richten muss, obwohl ich das gar nicht muss? Nö ;-)

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#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Wenn ich es in Eigenregie mache oder jemanden auf meine Kosten beauftrage ist es aber auch nicht „gut genug"

Nun was gut ist dürfte doch einfach am öffentlichen Bereich schon festgelegt. Entweder 7:00 bis 20;00 Uhr oder je nach Gemeindeordnung sind andere Zeiten fest gelegt.
Zitat (von Dinsche):
Sie wollen das eigentlich alles selbst machen und mich dabei abkassieren :-) :-) :-)

Das ist hier nicht zu erkennen, einzig das die anderen Eigentümer auf Wirtschaftlichkeit und Kostenbewusstsein sich orientieren. Von Abkassieren kann kein Wort sein, wenn man eben aus Bequemlichkeit keine Schneeschaufel in die Hand nimmt, während die anderen die Arbeit selbst erledigen, ist klar das man bezahlen muss. Vor allem im Bezug auf das BGH Urteil, ob dies zutreffend ist kommt im wesentlichen auf die bisherige Regelung an.
Zitat (von Dinsche):
Die ärgern sich dumm und dämlich, dass ich lieber das Doppelfe und Dreifache im Monat ausgebe, statt es ihnen in die gierigen Hände zu drücken.

Auch hier lässt sich nicht daraus schließen das die anderen Eigentümer Kohle sehen möchten, sondern eben das jeder seiner Verpflichtung am Gemeinschaftseigentum nachkommt. Da ist ist die Prahlerei über Kohle was man ausgibt ein wenig daneben.

Insgesamt muss man selbst entscheiden, das einer gegen alle Spiel wird in einer Hausgemeinschaft wohl irgendwann der eigene Ruin. Es gibt hier auf Dauer nur einen Verlierer, das ist der Einzelkämpfer wo gegen alle in den Krieg zieht, denn was übersehen wird, gerade im Bereich WEG gibt es mehr als genug Möglichkeiten den Einzelnen in Verzweifelung zu treiben, den Ende vom Lied nach einigen Jahren wird man aus Frust die Wohnung mit Verlust verkaufen (dafür sorgen dann die anderen Eigentümer bei Interessenten). Das "ich zeige es allen anderen und belehre diese" wird die Eskalation nur voran treiben.
Auf Dauer sollte man sich nach einem EFH umsehen, dort kann man schalten und tun was man selbst für gut befindet.

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#11
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ich kann das nach 11 Jahren schon besser beurteilen...

Sie wollen keine HV, weil es Geld kostet. Haben keine Ahnung davon, wollen es selbst machen und von mir dafür Geld verlangen.

Fremdvergaben lehnen sie ab, weil es Geld kostet. Beauftrage ich auf meine Kosten wird darüber gemeckert. Sie würden machen und von mir Geld verlangen.

Sie wollen keine Fachfirman bei Instandhaltungsmaßnahmen, sondern Schwarzarbeiter beauftragen, weil das günstiger ist. Das würden sie bei Selbstverwaltung einfach machen.

Das zieht sich wie ein roter Faden durch die Jahre. Dann ist mal 1 oder 2 Jahre Ruhe, und es geht wieder los. Das ging den ehemaligen Eigentümern und Mietern, die hier wohnten, ganz genau so. Auch Handwerker hören den Namen der Miteigentümerin und wollen keine Angebote erstellen.

Das kommt schon nicht von ungefähr ;-) Wäre es zwischenmenschlich möglich würde ich denen entgegen kommen, aber dem ist leider nicht so.

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#12
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Sie wollen keine HV, weil es Geld kostet.
Das kann in kleinen WEGs (Ihr seid 3 oder 4?) sogar funktionieren.


Zitat (von Dinsche):
Haben keine Ahnung davon, wollen es selbst machen
Auch das ist in der Praxis möglich und kommt IMO gar nicht so selten vor.


Zitat (von Dinsche):
... und von mir dafür Geld verlangen.
Was bei Selbstverwaltung nach Goodwill eher nicht gerechtfertigt ist. Ausgenommen Kostenersatz.


Zitat (von Dinsche):
Sie wollen keine Fachfirman bei Instandhaltungsmaßnahmen, sondern Schwarzarbeiter beauftragen, weil das günstiger ist. Das würden sie bei Selbstverwaltung einfach machen.
Das ist dumm und strafbar. Kommt aber auch wieder häufiger vor als man denkt. Aber in der Tat ist das eine "rote Linie." Wenn man da mit macht, macht man sich strafbar - und erpressbar.


Zitat (von Dinsche):
Das ging den ehemaligen Eigentümern und Mietern, die hier wohnten, ganz genau so.
Für Dich stellt sich halt die Frage, ob es Chancen gibt die Vorgänge auf gesetzeskonforme - und ob Du Dir das antun willst. Oder Du reihst Dich in die Riege der ehemaligen Miteigentümer ein.

Ich bin gespannt, was Dein Anwalt zu der Sache rät.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#13
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

3 Wohnungen, 2 Eigentümerinnen. Um die Mehrheitsmacht zu erhalten hat die Miteigentümerin eine Wohnung ihrer Mutter überschrieben. Ohne dabei zu wissen, dass nicht alles durch einfache Mehrheit durchgesetzt werden darf...

Selbstverwaltung wäre klar einfacher und günstiger, und wenn wir uns verstehen würden wäre das kein Thema. Leider ist das bei uns nicht der Fall. Wir grüßen uns freundlich, und das war‘s dann auch. Nachdem ich kurz davor stand, sie wegen Rechnungsbetrugs zu belangen lasse ich mich auf nichts mehr ein.

Hab morgen Termin und berichte ;-)

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#14
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
... Hab morgen Termin und berichte ;-)


Da bin ich mal gespannt, welchen Rat der Anwalt gibt. Ich tippe mal auf eine Klage auf Feststellung, dass der hier in Rede stehende Beschluss nicht gefasst wurde.

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#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Ich tippe mal auf eine Klage auf Feststellung, dass der hier in Rede stehende Beschluss nicht gefasst wurde.

Stimmt, und damit dürfte die bisherige Regel wieder gelten, auf die Frage wurde von der TE gar nicht eingegangen.
Also wird es den Winter wohl keinen Schneeräumdienst von einer Firma geben und die Eigentümer haften selbst für Glatteisunfälle.

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#16
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Zum Winterdienst wurde noch nie ein Beschluss gefasst.

Als ich vor 5 Jahren wieder einzog kam der Ehemann der ME auf mich zu und bot an, Hofeinfahrt und Winterdienst für uns Damen zu übernehmen. Als Dankeschön durfte er meinen Aussenstellplatz unbegrenzt nutzen. Mein Auto steht sowieso überwiegend in der Garage.

Funktionierte bis Frühjahr 2017 gut, bis die ME erneut bei einer ETV eine Forderung nicht durchsetzen konnte. Dann stand sein Wagen nicht mehr auf dem Stellplatz, aber mir fiel das erst gar nicht auf. Der „Deal" bestand nicht mehr, und somit beauftragte ich eben den Gärtner.

Sie stützen sich jetzt auf „Wir haben das über Jahre gemacht, also bleibt das so"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Sie stützen sich jetzt auf „Wir haben das über Jahre gemacht, also bleibt das so"

Genau auf das wird es hinaus laufen wenn kein einstimmiger Beschluss gefasst wird.
Zitat (von Dinsche):
Als ich vor 5 Jahren wieder einzog kam der Ehemann

Das war eine freiwillige Leistung, und die alte Regel wird halt damit wieder gelten. Wenn beide Seiten sich gegenseitig blockieren gibt es den sprichwörtlichen Stillstand innerhalb der WEG. Wobei die andere Seite ja Beschlüsse durchpauken kann, welche keine Einstimmigkeit benötigen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Eben nicht. Laut BGH-Urteil kann kein Miteigentümer durch Mehrheitsbeschluss zum Winterdienst gezwungen werden. Nur durch Einstimmigkeit oder einer Vereinbarung. Wenn ich eine externe Firma möchte darf ich darauf bestehen, dass sie von der Gemeinschaft beauftragt wird.

Allein deswegen schon gab es keine 3 Ja-Stimmen.

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#19
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

So, war beim RA. Er schreibt nun die HV an und fordert sie auf, das Protokoll den Tatsachen entsprechend zu schreiben. Erstmal auf nett, und wenn das keine Reaktion bringt geht's weiter. Das mit dem Winterdienst stimmt. Darf die Beauftragung einer externen Firma auf Kosten der Gemeinschaft fordern. Wöchentlicher Turnus ist eh lächerlich. Eine Firma müsste sich nach unserem Kehrwochen-Plan richten, und ich kann allein schon aus beruflichen Gründen die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten eh nicht gewährleisten, wenn ich es selbst machen würde.

Im ersten Protokoll-Entwurf war der Winterdienst gar nicht erwähnt. Auch nicht korrekt. Er wurde zurück gestellt, und das hätte erwähnt werden müssen.

Im zweiten Protokoll-Entwurf war der Winterdienst zwar drin, aber mit 3 Ja-Stimmen, obwohl gar nicht darüber abgestimmt wurde.

Fehlverhalten der HV. Da spielt es auch keine Rolle, ob sie auf uns noch Bock hat oder nicht. Vertrag läuft eh aus. Solange muss sie ihre Arbeit schon ordentlich machen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
So, war beim RA. Er schreibt nun die HV an und fordert sie auf, das Protokoll den Tatsachen entsprechend zu schreiben.
Das ist soweit nachvollziehbar. Was hat der RA denn bezüglich des jetzt zu erbringenden Winterdienstes angeraten?

Hier gehen ja wohl die beiden anderen Miteigentümerinen erst einmal davon aus, dass dieser auch von Dir zu leisten sei? Ist es denn klar geregelt, an welchen Tagen Deine Leistung erwartet wird bzw. an welchen Tagen Du für eventuelle Folgen der Nichterbringung verantwortlich sein sollst?


Zitat (von Dinsche):
Wöchentlicher Turnus ist eh lächerlich.
Wird aber oft so praktiziert - warum soll das lächerlich sein. Es ist höchstens weniger gerecht - je nach Schneefall.


Zitat (von Dinsche):
Eine Firma müsste sich nach unserem Kehrwochen-Plan richten,
Nö. Eine Firma muss sich nach dem Schneefall richten und hat den schwarzen Peter an den Tagen an denen die Leistungserbringung vereinbart ist.


Zitat (von Dinsche):
und ich kann allein schon aus beruflichen Gründen die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten eh nicht gewährleisten, wenn ich es selbst machen würde.
Was aber ausschließlich Dein Problem wäre, wenn wirksam die Gemeinschaft das so beschlosssen hätte - hätte beschließen können.


Zitat (von Dinsche):
Im ersten Protokoll-Entwurf war der Winterdienst gar nicht erwähnt. Auch nicht korrekt. Er wurde zurück gestellt, und das hätte erwähnt werden müssen.
Das soll ja jetzt korrigiert werden. Allerdings leben die anderen derzeit wahrscheinlich in dem Glauben, dass das "echte" Protokoll gilt. Das bedeutet, dass der Winterdienst zu den Dir zugeordneten Zeiten nicht erbracht wird!



Zitat (von Dinsche):
Da spielt es auch keine Rolle, ob sie auf uns noch Bock hat oder nicht. Vertrag läuft eh aus. Solange muss sie ihre Arbeit schon ordentlich machen.
So sollte es sein. An der Stelle taucht aber die Frage nach einer künftigen Verwaltung auf. Hat sich schon jemand umgesehen? Gibt es geeignete und zur Übernahme bereite Verwalter? Die WEG sollte es nicht versäumen rechtzeitig für einen nahtlosen Übergang Sorge zu tragen!

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Die Miteigentümerinnen wissen das bereits. Wovon sie ausgehen ist mir relativ egal. Es gab keine Abstimmung, und das wird nun der HV erneut, jedoch vom RA, mitgeteilt. Mit der Bitte, das zu korrigieren. Je nach Reaktion wird es weitergehen.

Zum Winterdienst: Das BGH-Urteil ist korrekt. Ich kann durch einen Mehrheitsbeschluss nicht zum Winterdienst gezwungen werden und darf verlangen, dass die Gemeinschaft eine externe Firma beauftragt. Nur durch Vereinbarung oder Einstimmigkeit kann die Eigenleistung beschlossen werden. Ein Mehrheitsbeschluss ist ungültig.

Das gilt speziell für den Winterdienst.

Ein Angebot für einen neuen Verwalter liegt vor und lehnen die ME ab. Sie wollen die Kosten sparen und selbst verwalten. Kommt für mich nicht in Frage. Im Moment liegt uns noch keine schriftliche Kündigung vom jetzigen Verwalter vor. Man muss allerdings davon ausgehen, dass wir ab 01.01.2018 verwalterlos sein werden. Wenn die ME sich sperren muss der Weg zum Gericht angetreten werden, um eine Zwangsverwaltung anzustreben. Aber das wird dann ein anderes Thema sein.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Da spielt es auch keine Rolle, ob sie auf uns noch Bock hat oder nicht. Vertrag läuft eh aus.

Tja und wenn die andere Partei die Mehrheit hat, und nach WEG doch eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Bei 1/3 Stimmanteil wird man wohl den Kürzeren ziehen, wenn der nächste Verwalter bestimmt wird.
Zitat (von Dinsche):
Darf die Beauftragung einer externen Firma auf Kosten der Gemeinschaft fordern.

Man darf alles fordern, da hat der Anwalt ja recht, nur eben mit dem Beschluss schaut es dann wieder anders aus. Der BGH hat ja nur entschieden im Bezug auf Änderungen.
Also wird alles wie bisher bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das ist nicht richtig, mal abgesehen davon, dass hier nichts „verändert" wird. Es wurde niemals beschlossen. Mit einer einfachen Mehrheit kann und darf der Winterdienst nicht beschlossen werden. Der Beschluss wäre nichtig. Eine qualifizierte Mehrheit kommt in unserer WEG nicht zu Stande.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Eine qualifizierte Mehrheit kommt in unserer WEG nicht zu Stande.

Doch, die ist schon nach der Beschreibung vorhanden, allerdings auf der anderen Seite:
https://www.promeda.de/blog/mehrheiten-in-der-eigentuemerversammlung/

Zitat (von Dinsche):
Es wurde niemals beschlossen

Und was gab es für Beschlüsse vor dem Kauf, die anderen sind schon länger in der WEG?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Es gab keine Beschlüsse. Keine Protokolle. Keine Rücklagen. Natürlich auch keine Verwaltung.

Erst im Nachhinein wusste ich warum, aber dann war es spät, um von dem Kauf zurück zu treten. Jetzt haben wir das alles; sogar eine Hausordnung, aber auch dort wird der Winterdienst nicht erwähnt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
... Und was gab es für Beschlüsse vor dem Kauf, die anderen sind schon länger in der WEG?


Im hier in Rede stehenden Kontext spielt es keine Rolle, wann ein Beschluss über tätige Mithilfe gefasst wurde.
Eine Verpflichtung zur tätigen Mithilfe kann nicht beschlossen werden. Ein derartiger Beschluss ist nichtig. (in Worten: Punkt)

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat:
https://www.promeda.de/blog/mehrheiten-in-der-eigentuemerversammlung/

Auch wenn es für die Probleme von Dinsche nicht relevant ist, die Aussagen dieser Hausverwaltung sind ungenau bis falsch!
Zitat (von promeda):
einfacher Mehrheit müssen mindesten 51 % aller anwesenden und vertretenden Stimmen über den Beschluss abstimmen
zumindest ungenau: es müssen mehr als 50% sein. 50,01% reicht auch (z.B. Stimmrecht bemisst sich nach Miteigentumsanteilen, Zustimmung 5.001 MEA von 10.000.
Zitat (von promeda):
qualifizierter Mehrheit müssen mindesten 51 % aller Stimmen im gesamten Objekt über den Beschluss abstimmen
In diesem Fall kleine Feinheiten, vielleicht auch Korinthen*****rei ... aber auch hier: mehr als 50% kann weniger sein als 51%. Allerdings ist das im Beispiel Entziehung WE eher theoretischer Natur, da Kopfprinzip gilt. Zudem ist beim genannten Beispiel Entziehung WE elementar wichtig zu unterscheiden zwischen Stimmen und stimmberechtigt. Der betroffene WEer hat ja eine Stimme, ist aber eben nicht stimmberechtigt.
Zitat (von promeda):
doppelt qualifizierter Mehrheit müssen mindesten 50 % aller anwesenden und vertretenden Miteigentumsanteile und mindestens 75 % aller Eigentümer (Kopfprinzip)
50% der MEA reichen nicht, es müssen mehr als die Hälfte sein! Zudem aller Miteigentumsanteile, nicht nur der anwesenden und Vertretenen. Weiterhin ist das gewählte Beispiel falsch: bei modernisierender Instandsetzung bleibt es gem. § 22 Abs. 3 ausdrücklich bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3 - also einfache Stimmenmehrheit! Doppelt qualifizierte Mehrheit ist bei Modernisierung ohne Instandhaltungsbedarf erforderlich.
Zitat (von promeda):
Bei der Abstimmung aller Betroffenen müssen alle Stimmen über den Beschluss abstimmen, die von der jeweiligen Sache betroffen sind.
Das gewählte Beispiel ist fragwürdig. Bei der baulichen Änderung der Straßenfront sind auch die Eigentümer eines Hinterhauses betroffen, da die Straßenfront prägend für den Charakter des gesamten Objektes ist. Umgekehrt ist es zulässig: Markise an der Rückseite des Hinterhauses, das vom Vorderhaus nicht eingesehen werden kann, betrifft nur die Eigentümer Hinterhaus.
Zitat (von promeda):
Bei der Beschlussfassung mit Vereinbarungscharakter müssen alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zu 100 % über den Beschluss abstimmen.
Es besteht keinerlei Beschlusskompetenz! Es kann maximal die Absicht beschlossen werden, eine solche Vereinbarung zu treffen, einen entsprechenden Notar zu beauftragen und die Kosten zu tragen. Öffnungsklauseln, dass bestimmte Vereinbarungen durch Beschluss abgeändert werden können enthalten dann auch die dafür notwendigen Mehrheiten, das muss nicht zwingend 100% sein.

Signatur:

lg.
R.M.

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