Hallo,
Wir haben von ehemaligen Hauseigentümer die Gebäudeversicherung übernommen 2015. In der Police steht die richtige Adresse drauf. 2016 steht auf einmal eine falsche Strasse auf der Rechnung, aber Risikoorten, die richtige Adresse(fiel mir aber nicht auf) Trotzdem kam der Brief bei uns an und ich bezahlte den Betrag.
Nun heute wollte ich einen Schaden melden und es wurde mir mitgeteilt, dass kein Schutz mehr bestehe, da wir ja nicht die Rechnung
bezahlt hätten und alle Briefe zurück gekommen sind.
Kann ich rechtliche Schritte gegen sie einleiten, wenn sie die Schuld nicht eingestehen?
MfG Hebener
Falsche Strasse Gebäudeversicherung
19. Januar 2018
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Frage vom 19. Januar 2018 | 08:37
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Strasse Gebäudeversicherung
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#1
Antwort vom 19. Januar 2018 | 09:24
Von
Status: Lehrling (1024 Beiträge, 491x hilfreich)
Hier gehen viele Infos quer.
Zitat:ich bezahlte den Betrag
das gehört zur Story 2016?
Zitat:da wir ja nicht die Rechnung bezahlt hätten
wir haben 2018, man muss schon regelmäßig bezahlen
Die V möchte doch zuerst mal den Zugang der gesetzlich erforderlichen qualifizierten Mahnung nachweisen - vorher ist mal essig mit Leistungsfreiheit.
Oder mal fragen, was denn die Einwohnermeldeamtsanfrage ergeben hat, dass man keine aktuelle Adresse gefunden hat.
Welche Schuld denn? Es wäre mal zu erforschen wie es zwischen 2015 und 2016 zur Adressänderung kam.
Ebenso sehe ich die Schuld bei dir, man hätte 2016 aufpassen können, oder sich fragen, warum keiner mehr Beiträge verlangt?
Übrigens: heutzutage gibt es sowas wie Lastschriftverfahren - ersparen jede Menge Aufwand
-- Editiert von Lazyboy am 19.01.2018 09:25
#2
Antwort vom 19. Januar 2018 | 22:21
Von
Status: Unbeschreiblich (119617 Beiträge, 39755x hilfreich)
ZitatKann ich rechtliche Schritte gegen sie einleiten, wenn sie die Schuld nicht eingestehen? :
In wiefern soll die Versicherung jetzt daran schuld sein, das man
- ihr die fehlerhafte Anschrift nicht mitgeteilt hat
- bezüglich der fehlenden Beitragsrechnung nicht nachgeforscht hat
ZitatDie V möchte doch zuerst mal den Zugang der gesetzlich erforderlichen qualifizierten Mahnung nachweisen :
Eventuell könnte es hier schon ausreichen, das die Versicherung nachweisen kann, das die Schreiben als "unzustellbar" zurückkamen.
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