Falsche Kostenauskunft vom Gegn. Anwalt

12. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
Falsche Kostenauskunft vom Gegn. Anwalt

Ausgangslage: Verfahren Verloren.

Nun habe ich den Gegnerischen Anwalt aufgefordert, final zu beziffern, was er bekommt. Als Antwort hat er dann den aufgezinzten Streitwert genannt. Hat aber die Gerichtskosten vergessen.

Nun kommt er 3 Wochen später um die Ecke, und will auch noch die Gerichtskosten.

Selbst hat er jedoch vorher geschrieben, sie brauchen noch xx€ bezahlen, um das Verfahren abzuschließen.

Kann man nun dem Gegner auffordern, sich bei seinem Anwalt schadlos zu halten?


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Der Zahlungsanspruch besteht doch.
Manchmal hilft es, sich den Fall einfach umgekehrt vorzustellen. Was würden Sie davon halten, wenn Sie obsiegt hätten, Ihr Anwalt hat vergessen, beim Gegner eine Position abzurechnen und jetzt sollen Sie die zahlen? Da würden Sie doch auch sagen, dass es darauf nicht ankommen kann.

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#2
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Gegnerischer Anwalt will 95€. Gerichtskosten 75€. Ich will, dass der Gegnerische Anwalt nun von seinen 75€ das Geld nimmt, weil er nochmal Mißt gebaut hat.

Es muss noch dazu gesagt werden, dass momentan ein Strafverfahren wg. "Prozessbetrug" läuft, wobei sich momentan der Staatsanwalt schwer tut, herauszufinden, ob der Gegnerische Anwalt sich die Geschichte aus den Fingern gesaugt hat, oder ob er schon so vom Gegner instruiert worden ist.

Für mich ist es nicht wirtschaftlich, das Zivilrechtsverfahren weiter zu betreiben.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Nun kommt er 3 Wochen später um die Ecke, und will auch noch die Gerichtskosten.


Klar kann er das. Der Anspruch ist ja noch nicht verjährt.

quote:
Selbst hat er jedoch vorher geschrieben, sie brauchen noch xx€ bezahlen, um das Verfahren abzuschließen.


Zunächst wäre schon mal fraglich, ob es sich dabei um eine Willenserklärung ("... und auf evtl. weitere Ansprüche verzichte ich") handelt.
Und selbst wenn dies der Fall ist, könnte er sie wegen Irrtums anfechten (allerdings nur unverzüglich).

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