Falsche Klasse in FS eingetragen

12. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Crazyhorst
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Falsche Klasse in FS eingetragen

Hallo. Mir ist nach bestandener Prüfung der Klasse A1, wohl versehentlich, die Klasse B mit eingetragen worden. Was wären mögliche Konsequenzen wenn ich PKW fahre und mal ein Unfall oder nur eine Kontrolle stattfindet. Gibt es Urteile oder ähnliches für gleich gelagerte Fälle? Ich fand bisher nur Empfehlungen und Meinungen ohne rechtliche Grundlage.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Crazyhorst):
Was wären mögliche Konsequenzen wenn ich PKW fahre


Bei einer Kontrolle:
§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis: Haft bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Dazu könnte dann noch ein Fahrverbot und eine MPU kommen.


Bei einem Unfall:
Kommt darauf an was passiert:
§ 223 - Körperverletzung: Haft bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
§ 227 - Körperverletzung mit Todesfolge: Haft bis zu 10 Jahren (3 Jahre Minimum)
Die Versicherungen (Kfz, Krankenkasse, etc.) werden dann auch noch auf der Matte stehen mit ihren Regressforderungen. Die können dann schnell im 7stelligen Bereich sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Crazyhorst
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Crazyhorst):
Was wären mögliche Konsequenzen wenn ich PKW fahre


Bei einer Kontrolle:
§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis: Haft bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Dazu könnte dann noch ein Fahrverbot und eine MPU kommen.


Danke für Dein Interesse Harry van Sell. Ich werde jetzt mal kleinlich da das inmho zu einfach gedacht ist:
Der Führerschein ist doch ein amtliches Dokument das den Besitz der Fahrerlaubnis dokumentiert. Warum dann Fahren ohne Fahrerlaubnis?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Crazyhorst):
Der Führerschein ist doch ein amtliches Dokument das den Besitz der Fahrerlaubnis dokumentiert

Nein, der Führerschein ist ein amtliches Dokument, das die erlangten Fahrerlaubnisse der Einfachheit halber standardisiert auflistet.
Bei einem Abgleich von Führerschein und der maßgeblichen Datenbank (Zentrales Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt) fällt das aber auf.



Zitat (von Crazyhorst):
Warum dann Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Schlicht weil man die Fahrerlaubnis nicht besitzt.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Führerschein falsch ausgestellt wurde.



PS: Das Kfz darf im übrigen sichergestellt und sogar als Tatmittel eingezogen werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Wenn die Klasse im FS eingetragen ist, dann ist dies auch so beim KBA hinterlegt. Die Erlaubnis besteht also. Es wurde ein Fehler gemacht, der wahrscheinlich niemals auffallen würde. Man hat die Fahrerlaubnis einfach nur zu unrecht erhalten.

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#5
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Stehen möglicherweise schlichtweg bestimmte Kennziffern hinter der Klasse B?
Ich habe auch Klassen eingetragen, welche ich eigentlich nicht besitze. Dahinter steht dann die Kennzahl xy, welche bedeutet, dass ich zB. Trikes fahren darf. Liegt daran, dass die benötigte Klasse für diese Gefährte irgendwann geändert wurde und ich schlichtweg vor dem Stichtag Geburtstag hatte bzw. den Führerschein erlangt habe.

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#6
 Von 
Crazyhorst
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Stehen möglicherweise schlichtweg bestimmte Kennziffern hinter der Klasse B?
Ich habe auch Klassen eingetragen, welche ich eigentlich nicht besitze. Dahinter steht dann die Kennzahl xy, welche bedeutet, dass ich zB. Trikes fahren darf. Liegt daran, dass die benötigte Klasse für diese Gefährte irgendwann geändert wurde und ich schlichtweg vor dem Stichtag Geburtstag hatte bzw. den Führerschein erlangt habe.

Nein, das haben wir als erstes geprüft.
Zitat (von Harry van Sell):
[
Nein, der Führerschein ist ein amtliches Dokument, das die erlangten Fahrerlaubnisse der Einfachheit halber standardisiert auflistet.
Bei einem Abgleich von Führerschein und der maßgeblichen Datenbank (Zentrales Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt) fällt das aber auf.

Definition Führerschein: amtlicher Nachweis; Bescheinigung dafür, dass dem Führer eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner in amtlicher Prüfung nachgewiesenen Eignung die Fahrerlaubnis erteilt worden ist (Ausweispapier).
Beim KBA ist das so eingetragen wie im Führerschein. Was soll wie auffallen?

Und wo du den Rest her hast? naja

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von "Harry van Sell"):
Bei einem Unfall:
Kommt darauf an was passiert:
§ 223 StGB - Körperverletzung: Haft bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
§ 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge: Haft bis zu 10 Jahren (3 Jahre Minimum)


Das ist natürlich Unsinn, richtig muss es heißen:

Kommt darauf an was passiert:
§ 229 StGB - fahrlässige Körperverletzung: Haft bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
§ 222 StGB - fahrlässige Tötung: Haft bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

Beide Tatvorwürfe greifen aber genauso, wenn man eine Fahrerlaubnis hatte, wobei ohne Fahrerlaubnis die Strafe höher ausfallen dürfte.

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#8
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Die zusätzlich eingetragene Klasse B ist wahrscheinlich ein Fehler beim ausstellen. Bei der zentralen Stelle wird es mit Sicherheit richtig hinterlegt werden.
Das passiert öfters mal beim ausstellen.
Es berechtigt natürlich nicht zum fahren der Klasse B und wird dementsprechend beim erwischen während der Fahrt geahndet.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von essey):
Es berechtigt natürlich nicht zum fahren der Klasse B und wird dementsprechend beim erwischen während der Fahrt geahndet.
Wie kommst du zu dieser Aussage? Wenn ein Führerschein existiert der mir gestattet diese Rechte auszuüben, dann darf ich das natürlich. Diese Rechte habe ich so lange bis diese widerrufen werden. Ob man diese Rechte hätte bekommen dürfen ist etwas ganz anderes, aber wenn man den Führerschein hat, dann hat man auch diese Rechte.

-- Editiert von -Laie- am 01.12.2017 10:39

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wie kommst du zu dieser Aussage? Wenn ein Führerschein existiert der mir gestattet diese Rechte auszuüben, dann darf ich das natürlich. Diese Rechte habe ich so lange bis diese widerrufen werden. Ob man diese Rechte hätte bekommen dürfen ist etwas ganz anderes, aber wenn man den Führerschein hat, dann hat man auch diese Rechte.


Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Und das ein schwerwiegender Fehler vorliegt ist offensichtlich.

Edit: Gerade nochmal geschaut. Du hast recht. Mit der Zuteilung des Führerscheins mit dieser Klasse gilt er als erteilt. Somit kann man Klasse B fahren, sogar straffrei, solange bis die Erlaubnis zurückgenommen wird.

Quelle: http://www.eu-fuehrerschein-forum.de/nationaler-fuehrerschein/allgemein-fuehrerschein/5698-habe-den-fuehrerschein-bekommen-obwohl-ich-keine-pruefung-gemacht-habe/


-- Editiert von essey am 01.12.2017 13:29

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