Falsche Handyabrechnung - jedoch keine Erstattung aufgrund von Nichteinwilligung zur Datenspeicherun

7. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
ghostwriter123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Handyabrechnung - jedoch keine Erstattung aufgrund von Nichteinwilligung zur Datenspeicherun

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin bei Congstar als prepaid Kunde.
Im Zuge der am 15.6 umgestellten Roaming Tarife im europaeischen Ausland habe ich mein Handy waehrend eines Portugal Aufenthaltes benutzt.
Leider musste ich feststellen, dass ich ueber 30 Euro Guthaben nach 9 Tagen verbraucht hatte.
Unglaeubig wie dies meoglich sein soll, habe ich meine auf dem Handy gespeicherten Verbindungen analysiert. Hierbei komme ich auf einen verbrauchtes Guthaben von ca. 12 Euro.

nachdme ich Congstar hiermit konfroniert habe, wurde mir erklaert, dass ich nicht zur Datenspeicherung meiner Einzelverbindungen zugestimmt hatte und Congstar zomit nicht feststellen kann wieviel ich tatsaechlich verbraucht habe. Daher koenne Congstar mir keine Rueckerstattung gewaehren.

Auch wenn es sich "nur" um ca. 20 Euro handelt, halte ich dieses Vorgehen fuer falsch. Nur weil ich meine Privatsphaere schuetze, sollte ich nicht falschen Abrechnungen ausgeliefert sein. Wieso muss Congstar nicht, wie jeder anderen Anbieter einer Dienstleistung nachweisen, was fuer eine Leistungen sie erbracht haben. Theoretisch koennte Congstar ja somit bei jedem Kunden, der keine Datenspeicherung hat, jeden Monat zuviel abrechnen und kann dafuer nicht einmal belangt werden.

Habe ich hier Anspruch auf Rueckzahlung? Wenn ja, wie gehe ich hier vor, da ich wegen 20 Euro wohl kaum ein Gerichtsverfahren einleiten werde.
Danke

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von ghostwriter123):
wie gehe ich hier vor, da ich wegen 20 Euro wohl kaum ein Gerichtsverfahren einleiten werde.


Na dann: gar nicht.

Wenn du nicht willens bist, zur Not eine Gerichtsverhandlung durchzuführen, lohnt sich keine weitere Minute Aufwand in der Sache.

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von ghostwriter123):
Unglaeubig wie dies meoglich sein soll, habe ich meine auf dem Handy gespeicherten Verbindungen analysiert.


Auch die Datenverbindungen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Och, ich kenne einen Fall, in dem eine blonde Versicherungstussi wegen 13€ eine Gerichtsverhandlung wollte, da solche geistigen Tiefflieger ja die Rechnung nicht begleichen müssen. Gericht, 2 Anwälte, 2 Beklagte - dürfte ihrer Firma ca. 400€ gekostet haben wegen Unterlegen.
Da sind die 20€ schon deutlich gravierender :)

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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#4
 Von 
ghostwriter123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, auch die Datenverbindung. Hier habe ich eine Flat und somit koennen hier keine Kosten angefallen sein. Ausser eben falls auch hier auslandsraoming gebuehren verrechnet wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von ghostwriter123):
Habe ich hier Anspruch auf Rueckzahlung?

Wenn man beweisen kann, das die Abrechnung falsch ist ...



Zitat (von ghostwriter123):
wurde mir erklaert, dass ich nicht zur Datenspeicherung meiner Einzelverbindungen zugestimmt hatte und Congstar zomit nicht feststellen kann wieviel ich tatsaechlich verbraucht habe.

Wenn der Kunde Datenschutz wünscht, dann bekommt er ihn auch, das verlangen Gesetz und Rechtsprechung.
Eine Pflicht zur nach­träglichen Erstel­lung eines Einzel­verbindungs­nachweises besteht halt nur im Umfang noch vorhandener Daten. Und wenn nichts mehr da ist, ist das nicht das Problem des Providers.



Zitat (von ghostwriter123):
Wenn ja, wie gehe ich hier vor, da ich wegen 20 Euro wohl kaum ein Gerichtsverfahren einleiten werde.

Freundlich um Kulanz bitten.

Angesichts der Beweislage würde sich kein Gerichtsverfahren lohnen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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