Falsche Begründung eines Verwaltungsaktes

17. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)
Falsche Begründung eines Verwaltungsaktes

Hallo!

Folgende Konstellation sei angenommen:

Ein Verwaltungsakt ergeht mit dem Verweis auf Paragraph A. Auf diese Begründung wird im Widerspruch Bezug genommen, der Widerspruch wird abgelehnt, allerdings nicht durch Bekräftigung der Richtigkeit der ursprünglichen Begründung, sondern mittels des Verweises auf Paragraph B, der keinerlei Bezug zum ursprünglich angeführten Paragraph A aufweist.

Sind Behörden verpflichtet, auf die in einem Widerspruch vorgebrachten Argumente direkt Bezug zu nehmen, sodass ein 'Hin- und Herspringen' zwischen unterschiedlichen Begründungen eines Verwaltungaktes unzulässig ist (der Widerspruchsbescheid somit rechtswidrig wäre), was ein weiteres Widerspruchsrecht eröffnen würde?

Vielen Dank im Voraus für Antworten!

Gruß
Oettinger


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kdw
Status:
Schüler
(246 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo,
ich nehme mal an das der Verwaltungsakt nach Aktenlage beantwortet wurde.Das könnte heißen das § B übergeordnet den § A einschließt und es deshalb keiner weiteren Erörterung des § A bedarf.Letztendlich gibt es soviele Verwaltungsvorschriften das jeder annährend passende § den Kreis schließt um nach Aktenlage immer die passende Begründung finden zu können.
kurz: Ich nehme mal an das die Aktenlage eher nach § B aussieht.Wenn Sie daran was ändern wollen,sollten Sie hingehen und gemeinsam mit der Behörde die Aktenlage erörtern.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ein Verwaltungsakt wird nicht dadurch rechtswidrig, wenn er auf einen falschen Paragraphen gestützt ist. Vielmehr muß das Verwalatungshandeln nur überhaupt rechtmäßig sein. Das heißt, es ist ausreichend, daß es tatsächlich eine Vorschrift gibt, die den Verwaltungsakt rechtfertigt, ganz gleich, ob diese Vorschrift genannt ist oder nicht.

Stützt sich die Behörde aber auf eine falsche Norm, so ist immer zu berücksichtigen, daß hier Ermessenfehler möglich sind. So kann der Verwaltungsakt in diesem Fall zwar rechtmäßig sein im Hinblick auf die Existenz einer Ermächtigungsgrundlage, aber dennoch rechtwidrig, weil in Unkenntnis der richtigen Vorschrift möglicherweise fehlerhaftes Ermessen ausgeübt wurde.

Daraus folgt ein klassisches Ergebnis: Es kommt drauf an ! ;)

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"justice"

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