Hallo Allerseits,
bin neu hier, deswegen sage ich einfach mal Hallo in die Runde;) Freu mich sehr, dass es so ein Forum gibt.
Ich kenne mich leider nicht wirklich gut mit Immobilienrecht aus und es wäre super, wenn mir jemand helfen könnte. Ich habe 2 Fragen.
Frage 1)
Ich habe vor kurzem bei einer Zwangsversteigerung eine kleine Dachgeschosswohnung in einem 6 Parteienhaus ersteigert. Laut Gutachter, beträgt die Wohnfläche 26,94 qm. Jetzt habe ich eine Abrechnung der Hausverwaltung erhalten, in der steht, dass die Wohnung 31qm groß ist und dementsprechend hierfür Hausgeld bezahlt werden soll. In der Teilungserklärung steht auch 31qm. Jetzt wollte ich fragen, ob und was ich für Möglichkeiten habe. Es sind zwar nur 4qm jedoch sind das über 10%
Frage 2)
Hinzukommt, dass die Wohnung über kein Badezimmer verfügt. Im Dachgeschoss befindet sich jedoch, direkt neben der Wohnung ein 21qm großer Trockenraum. Dieser ist Gemeinschaftsgut und wird von 2 Personen genutzt. Wenn es möglich wäre hiervon 3qm zu erhalten, bzw. der Gemeinschaft abzukaufen könnte ich dort eine Dusche einbauen. Hätte vll. jemand eine Idee, wie ich das am Besten anstellen könnte oder ob das überhaupt möglich ist?
Vielen Lieben Dank und schöne Grüße,
Eduard
Falsche Angabe in Teilungserklärung und Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umwandeln Bitte um H
4. Oktober 2016
Thema abonnieren
Frage vom 4. Oktober 2016 | 20:52
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Angabe in Teilungserklärung und Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umwandeln Bitte um H
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 4. Oktober 2016 | 21:41
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1388x hilfreich)
Zu 1) Erstmal klären, wie die unterschiedlichen qm-Angaben zustande kommen.
Gerade beim Dachgeschoss, aber auch sonst, gibt es unterschiedliche Berechnungsarten.
Vorgaben gibt es z.B. fürs Mietrecht. Dies liegt aber nicht der Teilungserklärung zugrunde.
Zu 2) - beim Bauamt muss geklärt werden, ob für die Nutzungsänderung eine Baugenehmigung benötigt wird.
- Ansonsten: Es müssen alle Eigentümer mit dem Preis einverstanden sein.
Außerdem sollte man natürlich alle dadurch entstehenden Kosten einschließlich Änderung der Teilungserklärung tragen.
Und jetzt?
Schon
267.051
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
13 Antworten
-
4 Antworten
Top WEG, Wohnungseigentum, Immobilien Themen
-
25 Antworten