Falschaussage vor der Polizei

25. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
LLCoolJ123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Falschaussage vor der Polizei

Guten Tag!

Ich habe eine Dummheit begangen.

Im November 2015 wurde ich eines frühen morgens nach dem Ausgehen auf der Straße angegriffen. In derselben Nacht war mir zuvor meine Jacke gestohlen worden.
Als ich einen Fausthieb kassierte, lief ich sofort los, um mich in Sicherheit zu bringen. Nun die Dummheit: Bei der polizeilichen Zeugenaussage habe ich ausgesagt, ich habe meine Jacke, die ich zu dem Zeitpunkt im Arm hielt, weggeschmissen, um auf der Flucht schneller zu sein. Dabei war diese früher am Abend gestohlen worden. Davon erhoffte ich mir Schadensersatz.

Der vermeintliche Täter wurde Anfang 2016 geschnappt und Mitte 2016 war der Gerichtstermin beim Amtsgericht. Dort ist nicht auf das Detail mit der Jacke zu sprechen gekommen.
Der Angeklagte hat Berufung eingelegt, sodass ich heute als Zeuge vor dem Landgericht ausgesagt habe. Dort habe ich auf die Frage hin, wie ich bekleidet war, mit der Wahrheit geantwortet, dass ich nur ein Hemd trug und keine Jacke im Arm hatte. Diese Abweichung von der polizeilichen Zeugenaussage wurde sofort festgestellt und ich habe auch meine Motive für diese Falschaussage dargelegt und gesagt, dass ich "damals eine Dummheit begangen habe".

Ich habe schon eine Freundin, die Jura studiert, gefragt, ob da jetzt noch etwas auf mich zukommen wird. Sie sagte "Nein". Der Richter sagte, eine Falschaussage vor der Polizei sei nicht strafbar.
Könnt ihr mir noch eine Einschätzung geben?

Dankeschön und Grüße!

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1 Antwort
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Der Richter sagte, eine Falschaussage vor der Polizei sei nicht strafbar.


Da hat er Recht. Das Delikt der "uneidlichen Falschaussage" (§ 153 StGB ) kann bei der Polizei nicht begangen werden. Was bei der Polizei begangen werden kann, ist jedoch Vortäuschung einer Straftat und ggf. auch versuchter Betrug. Versuchter Betrug käme in Frage, wenn dann später tatsächlich versucht wurde Schadenersatz zu erhalten (von dem Täter oder einer Versicherung). Ansonsten wäre es wohl noch eine straflose Vorbereitungshandlung. Auch Vortäuschen einer Straftat (hier. Fundunterschlagung) käme theo. in Frage. Wenn Gericht und StA jedoch geglaubt haben, dass die Jacke vorher tatsächlich gestohlen wurde, wird man dafür wohl "kein Fass aufmachen" ...

Gut, wichtig und richtig war in jedem Fall, dass Sie heute in der Berufungsverhandlung wahrheitsgemäß ausgesagt haben. Haben Sie das Urteil noch mitbekommen? Hat er weniger bekommen als in der 1. Instanz?

1x Hilfreiche Antwort

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