Falschaussage beim Verkehrsunfall

25. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
fiessmann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Falschaussage beim Verkehrsunfall

Hallo zusammen,

ich habe heute richtigen Mist gebaut.

Auf der Autobahn fuhr eine Person vor mir auf der Linken Spur. Ich hatte es eilig, da ich verschlafen habe. Die rechte Spur war frei.

Ich bin etwas dichter aufgefahren. Irgendwann fuhr er endlich mal auch links.

Ich konnte überholen und auf mal schert er hinter mir ein und macht ohne ende die Lichthupe. Daraufhin habe ich einmal kurz die Bremse betätigt.

Der Fahrer hat daraufhin abgebremst und ein nachfolgendes Fahrzeug ist dann frontal auf Ihn drauf gefahren. Totalschaden.

Mir ist nix passiert.

Ich habe angehalten und erste Hilfe getätigt. Der Fahrer mit der Lichthupe war leicht benommen und klackte über Nackenschmerzen auf Grund des hinten drauf gefahrenen Wagen.

Der Polizei habe ich hinterher gesagt, dass ich nur Zeuge war. Ich stand völlig unter Schock.

Jetzt plagt mich mein sehr schlechtes Gewissen und würde das ganze gerne grade Stellen. Auf was muss ich mich einstellen.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Üble Situation.

Also ich würde mir einen Rechtsanwalt nehmen, besonders wenn ich mich zum Unfallhergang äußern möchte...

Signatur:

3113

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119651 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von 3113):
Also ich würde mir einen Rechtsanwalt nehmen, besonders wenn ich mich zum Unfallhergang äußern möchte..

Volle Zustimmung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Sei Dir darüber im Klaren, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung folgende Straftatbestände im Raum stehen:
- Nötigung § 240 StGB , der gilt aber auch für Deinen Hintermann
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehrs § 315b StGB , der aber mangels Schädigungsvorsatz wahrscheinlich nicht greift

Das kann auf eine saftige Geldstrafe einschließlich Führerscheinentzug hinauslaufen.


-- Editiert von hh am 25.10.2017 23:25

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#4
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von hh):
Sei Dir darüber im Klaren, dass bei wahrheitsgemäßer Darstellung folgende Straftatbestände im Raum stehen:
- Nötigung § 240 StGB , der gilt aber auch für Deinen Hintermann
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehrs § 315b StGB , der aber mangels Schädigungsvorsatz wahrscheinlich nicht greift

Das kann auf eine saftige Geldstrafe einschließlich Führerscheinentzug hinauslaufen.


-- Editiert von hh am 25.10.2017 23:25


Sehe ich nicht so, weil der andere direkt hinter ihm gefahren ist mit Lichthupe... Platz muss genügend zum bremsen vorhanden sein.

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#5
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Das Fehlverhalten des anderen rechtfertigt also deiner Meinung nach ein solches, extrem gefährliches Ausbremsmanöver? Natürlich haben beide Beteiligten hier krasses Fehlverhalten an den Tag gelegt, und dafür gehören auch beide sanktioniert.

Ich stimme hh voll zu

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Natürlich haben beide Beteiligten hier krasses Fehlverhalten an den Tag gelegt, und dafür gehören auch beide sanktioniert.

Korrekt, und Fahrer Nummer 3, der aufgefahren ist, wird möglicherweise auch nicht ungeschoren davonkommen.

Hinweis an den TE: Hier steht eine erhebliche Geldstrafe zur Disposition, die durchaus die Grenze zur Vorstrafe überschreiten könnte, sowie ein Entzug der Fahrerlaubnis. Ich würde ebenfalls dringend zur zeitnahen Konsultation eines Fachanwalts für Verkehrsrecht raten.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#7
 Von 
Araval
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo,
ich vermute ihr meint § 315 c StGB ?
§ 315 b ist das mit Hindernissen bereiten und Anlagen zerstören usw.... Stichwort Einwirken von außen auf den fließenden Verkehr, verkehrsfremde Eingriffe sozusagen.

Also auf den "Drängler" ist § 240 StGB anzuwenden. Der "Auffahrer" darf sich über die Owi für das Unterschreiten des Mindestabstands freuen.
§ 315 c ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und die "7 Todsünden" sind eine abschließende Aufzählung. Eher kommt für den TE auch § 240 StGB zum Tragen.
Ich rate zum Anwalt. Und das sage ich als Polizeibeamtin!
Gruß
Araval

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