Falschaussage Polizei bezüglich Betäubungsmittelgesetzverstoss

11. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Anonymoususer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Falschaussage Polizei bezüglich Betäubungsmittelgesetzverstoss

Hallo!

Ich wurde wegen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeladen. Der Tatvorwurf war das Bestellen von 20 Gramm Cannabis aus der Niederlande. Während der Vorladung habe ich jegliche Vorwürfe abgestritten, ausser ein Verstoss gegen Anmeldung am Wohnsitz in 14 Tagen, was ich freiwillig zugegeben habe. Ebenfalls habe ich angegeben ab und zu an Parties Cannabis zu konsumieren. Nun habe ich einen Stafbefehl bezüglich 2 Sachverhälten erhalten. Einer wegen der Wohnsitz Sache und einer wegen mehrfachen Verstosses gegen das BtmG (einerseits wird mir die Bestellung vorgeworfen, andererseits wird erwähnt ich habe zugegeben regelmässig Cananbis zu konsumieren).

Da sich das Strafmass auf lediglich einen 3stelligen Betrag beläuft, wollte ich nun wissen, ob ich mich durch Zahlung dieser Busse+Gebühren wegen Falschaussage bei der Polizei schuldig mache? Ich habe mir nämlich erhofft, die Sache jetzt ohne weitere Ermittlungen und irgendwelchen Gerichtsterminen schnell zu beenden. Falls dem so wäre, kann ich mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen, wenn ich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben würde?

Vielen Dank für eine Antwort

Anonymoususer

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15 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Einer wegen der Wohnsitz Sache und einer wegen mehrfachen Verstosses gegen das BtmG (einerseits wird mir die Bestellung vorgeworfen, andererseits wird erwähnt ich habe zugegeben regelmässig Cananbis zu konsumieren). Denken Sie sich mal was Glaubhaftes aus: Weder Meldeverstöße noch Cannabiskonsum ziehen einen Strafbefehl nach sich.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Da sich das Strafmass auf lediglich einen 3stelligen Betrag beläuft, wollte ich nun wissen, ob ich mich durch Zahlung dieser Busse+Gebühren wegen Falschaussage bei der Polizei schuldig mache?

Wie soll das denn gehen?



Zitat:
Falls dem so wäre, kann ich mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen, wenn ich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben würde?

Nö, schlieslich hat die Polizei ja für 2 Taten ein Geständnis vom Beschuldigten bekommen.



Zitat:
Denken Sie sich mal was Glaubhaftes aus: Weder Meldeverstöße noch Cannabiskonsum ziehen einen Strafbefehl nach sich.

Es steht ja auch noch die Bestellung im Raume...
Ich vermute, das die Bestellung mit einer Entgegenahme der Lieferung endete ...

Ach ja, der Cannabiskonsum könnte übrigens noch zu einem Schreiben von der Führerscheinstelle führen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anonymoususer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Einer wegen der Wohnsitz Sache und einer wegen mehrfachen Verstosses gegen das BtmG (einerseits wird mir die Bestellung vorgeworfen, andererseits wird erwähnt ich habe zugegeben regelmässig Cananbis zu konsumieren). Denken Sie sich mal was Glaubhaftes aus: Weder Meldeverstöße noch Cannabiskonsum ziehen einen Strafbefehl nach sich.


Wie bereits oben geschildert, wurde ich wegen der Bestellung vorgeladen, nicht lediglich wegen Konsums. Das Geständnis zum Cannabiskonsum wird jetzt (nebenbei) im Strafbefehl erwähnt, allerdings ist der Sachverhalt mit "Mehrfachem Verstoss gegen das BtmG" übertitelt. Verstehe auch nicht, was mir das Ausdenken eines Straffalls nützen würde. Und doch, ich habe den Meldepflichtverstoss hier klipp und klar aufgeführt als ein Sachverhalt. Bei der polizelichen Vorladung wurde mir auch schon angekündigt, dass ich mit einer Busse wegen verspäteten Anmeldens am Wohnsitz rechnen muss.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Da sich das Strafmass auf lediglich einen 3stelligen Betrag beläuft, wollte ich nun wissen, ob ich mich durch Zahlung dieser Busse+Gebühren wegen Falschaussage bei der Polizei schuldig mache?
Wie soll das denn gehen?

-Nun ja, mit der Bezahlung der Busse gebe ich die Bestellung doch indirekt zu?


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Falls dem so wäre, kann ich mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen, wenn ich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben würde?
Nö, schlieslich hat die Polizei ja für 2 Taten ein Geständnis vom Beschuldigten bekommen.

-Ist Konsum den ebenfalls illegal? Ich dachte lediglich Vertrieb und Besitz sind illegal. Den Kauf habe ich ja wie bereits geschildert abgestritten.


Zitat (von Harry van Sell):

Zitat:Denken Sie sich mal was Glaubhaftes aus: Weder Meldeverstöße noch Cannabiskonsum ziehen einen Strafbefehl nach sich.
Es steht ja auch noch die Bestellung im Raume...
Ich vermute, das die Bestellung mit einer Entgegenahme der Lieferung endete ...

Korrekt, die Ware wurde am niederländischen Zoll abgefangen worauf dann die Vorladung wegen des Verstosses gegen das BtmG kam.

-- Editiert von Anonymoususer am 11.04.2016 13:16

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Denken Sie sich mal was Glaubhaftes aus: Weder Meldeverstöße noch Cannabiskonsum ziehen einen Strafbefehl nach sich.


Die Owi kann im Rahmen des Strafverfahrens von der StA miterledigt werden, wenn zwischen OWi und Straftat ein Zusammenhang besteht, was hier ja so zu sein scheint (Scheinadresse zum Empfang der Sendungen o.ä.). § 42 OWiG .

Hinsichtlch des Konsums führt der TE aus, dass er im SB "erwähnt" wird (was ja insoweit möglich ist). Der BTM-Tatvorwurf wird -natürlich- nur die Bestellung, bzw. die Einfuhr, sein.


Diese Frage:
Zitat:

ob ich mich durch Zahlung dieser Busse+Gebühren wegen Falschaussage bei der Polizei schuldig mache?


ist mir allerdings auch etwas schleierhaft. Wie sollte das gehen?

Denken Sie, weil Sie die Bestellung bei der Polizei abgestritten haben, hätten sie eine Falschaussage gemacht?
Das ist nicht der Fall. Bei der Polizei kann man keine Falschaussage im rechtlichen Sinn machen. Als Beschuldigter sowiso nicht. Als Beschuldigter darf man straflos lügen, soweit es ausschliesslich die eigene Beteilung an einer Tat angeht. Man darf dabei nur niemand anderen falsch beschuldigen (Nach dem Motto: "Nicht ich war es, sondern der Max Müller")





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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wobei die Antwort auf die Nachfrage von Florian natürlich noch interessant ist, und meine Ausführungen -sollte die Antwort "Schweiz" lauten- selbstverständlich nicht gelten, da sie auf die deutsche Rechtslage bezogen sind.

Wobei das Betäubungsmittelgesetz in der Schweiz BetmG abgekürzt wird, nicht BtmG (dt.) wie der TE es tut.

Ansonsten wäre es vielleicht mal hilfreich die einzelnen Rechtsfolgen die im Strafbefehl genannt sind, wörtlich zu kennen, bzw. die "Urteilsformel"

-- Editiert von !!Streetworker!! am 11.04.2016 13:44

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
-Ist Konsum den ebenfalls illegal? Ich dachte lediglich Vertrieb und Besitz sind illegal.

Dann erklär mal wie Du ohne Besitz konsumieren willst ...



Zitat:
Den Kauf habe ich ja wie bereits geschildert abgestritten.

Das ist keine Falschaussage, denn Beschuldigte dürfen durchaus lügen oder "Erinnerungslücken" haben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Dann erklär mal wie Du ohne Besitz konsumieren willst ...


Das hatten wird aber schon oft, Harry....

Wenn wir uns jetzt gegenübersäßen und ich Dir eine Linie KOKS zum sofortigen in die Nase ziehen hinlege und Du sie wegziehst, hast Du rechtlich keinen Besitz an der Droge gehabt und Dich nicht strafbar gemacht, sondern nur ich, wegen "Abgabe"
Zitat:

Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln ist in § 29 I S.1 Nr. 1 BtMG sanktioniert. Von Abgabe spricht man vor allem, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über BtM unentgeltlich (ohne Rechtsgeschäft) von dem Abgebenden auf einen anderen übertragen wird, der als Empfänger dann über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Daran fehlt es aber, wenn dem Empfänger BtM zum sofortigen Konsum / Verbrauch / Mitgenuß in verbrauchsgerechter Menge überlassen werden. Es kann sich dann aber eine Strafbarkeit aus § 29 I S.1 Nr. 6b BtMG ergeben (Überlassung zum unmittelbaren Verbauch). Der Empfänger macht sich nicht strafbar, wenn er die BtM sofort an Ort und Stelle konsumiert und nicht etwa mitnimmt.

Quelle: http://www.drogen-anwalt.de/StraftatenBtMG.html

Gibt auch eindeutige Urteile.dazu

2x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja is klar...

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anonymoususer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von florian3011):
Ich frage jetzt mal ganz doof... Du schreibst "Busse", das Ganze spielt sich nicht zufällig in der Schweiz ab? Zumal in Deutschland ein Verstoss gegen das Meldegesetz keine Straftat ist, die mit einem Strafbefehl geahndet wird, in der Schweiz aber unter Umständen schon.


Ach Gott, das war jetzt dumm von mir. Es handelt sich dabei tatsächlich um die Schweiz. Ich hoffe ich bin hier trotzdem nicht falsch und es wird auch Schweizern Rechtshilfe geboten.

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Ansonsten wäre es vielleicht mal hilfreich die einzelnen Rechtsfolgen die im Strafbefehl genannt sind, wörtlich zu kennen, bzw. die "Urteilsformel"


Sachverhalt 1 Zitat: "Am xxx bestellte xxx auf xxx (hier ist eine Website angegeben) 20 Gramm Mairjuana. Die Postsendung aus den Niederlanden mit den Betäubungsmitteln wurde am Zoll sichergestellt. xxx wollte sich das Marihuana zwecks Eigenkonsums an seinen Wohnort liefern lassen. Bei der polizeilichen Einvernahme gab er zu, seit geraumer Zeit gelegentlich Mairhuanna zu konsumieren."

Wie man sieht, wird mir zuerst die Bestellung vorgeworfen und das Geständnis zum gelegentlichen Cannabiskonsum erwähnt. Im zweiten Sachverhalt (bezüglich Wohnort) wurde einfach geschildert, ich hätte mich zu spät angemeldet.

Nach Aufführung einiger Gesetzesartikel (und ja, in der Tat die Abkürzung lautet BetmG, mein Fehler) steht als Fazit, Zitat: "xxx ist der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel und der Widerhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (kantonale Übertretung) schuldig." weshalb ich mich ebenfalls über das "mehrfachen" wundere.

Danke bereits für die vielen Antworten :)

1x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
und es wird auch Schweizern Rechtshilfe geboten

Hier wird niemandem Rechtshilfe geboten, hier diskutieren juristisch Interessierte (Laien) über Sachverhalte die Andere posten.

Der Schwerpunkt hier liegt auf deutschem Recht, aber der eine oder andere kennt sich wohl auch mit dem Schweizer Recht aus.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Es handelt sich dabei tatsächlich um die Schweiz. Schön, daß wir das auch schon erfahren... Auch da gibt es sowas wie "Falschaussage bei der Polizei" nicht - Falschaussagen kann man nur vor Gericht machen und auch da nur, wenn man nicht der Beschuldigte ist (Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuch). Und Einspruch einlegen wäre natürlich sinnfrei - es ist doch klar nachgewiesen, daß da eine Lieferung an Sie unterwegs war. Und mit "Oh, die muß ein Anderer auf meinen Namen bestellt haben" wird man wohl kaum durchkommen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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