Falschaussage/ Meineid

23. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
pomme
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
Falschaussage/ Meineid

1.
Kann das Gericht aus dem Bauch heraus entscheiden, ob sie eine Aussage für glaubwürdig hält oder nicht?
2.
Und wenn das Gericht eine Aussage für nicht glaubwürdig hält, ist es dann automatisch eine Falschaussage, oder muss eine Falschaussage erst bewiesen werden?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

1. "Aus dem Bauch heraus" entscheidet ein Gericht nie- es prüft immer Fakten
2. natürlich muss das (in einem eigenen Verfahren) geprüft werden

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#2
 Von 
pomme
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)


Also muss in einem eigenen Verfahren faktisch eine Falschaussage nachgewiesen werden?

Herr A. hat Herrn B. mit einer Aussage belastet.
Herr A. hat ein umfangreiches Geständnis abgelegt und wird vor Gericht als glaubhaft eingeschätzt.

Bleibt Herrn B. jetzt nichts anderes übrig als Herrn A.s Aussage zu bestätigen, selbst wenn diese nicht wahr ist ?

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#3
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Das Gericht verfügt über die Freiheit der Beweiswürdigung, das heißt dass das Gericht nicht an bestimmte Regeln gebunden ist, wann es einen bestimmten Sachverhalt als bewiesen oder widerlegt anzusehen hat. Die Grundlage dieser Beweiswürdigung muß allerdings auf sachlichen Argumenten begründet werden, es ist also keine Richterwillkür zulässig.

Ein bischen Bauch kann je nach Sachlage aber schon mit dabei sein.

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#4
 Von 
pomme
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Stimmt es, daß man als Angeklagter auch lügen darf?
Bzw, falls das Gericht eine wahre Aussage für nicht glaubwürdig hält, es keine strafrechtlichen Konsequenzen gibt?

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#5
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Als Beschuldigter oder Angeklagter darf man nach Belieben lügen. Im Einzelfall kann es aber auch nachteilig sein, falls die Sachlage diese Lügen zu Ungunsten des Beschuldigten widerlegen. Dann kann es sinnvoller sein, dies was ohnehin bewiesen ist, auch zuzugeben.

Falls das Gericht zur Überzeugung kommt, daß eine tatsächlich wahre Zeugenaussage unwahr ist, kann diese natürlich bei der Urteilsfindung unberücksichtigt bleiben. Das Gericht muß aber die Verwerfung dieser Zeugenaussage sachlich begründen.


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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das Gericht verfügt über die Freiheit der Beweiswürdigung, das heißt dass das Gericht nicht an bestimmte Regeln gebunden ist, wann es einen bestimmten Sachverhalt als bewiesen oder widerlegt anzusehen hat
Das klingt recht willkürlich. Es gibt Regeln und Kriterien, die an Zeugenaussagen anzulegen sind. Natürlich geht es nicht allein danach, wem aus dem Bauch heraus lieber geglaubt werden soll.

Als Beschuldigter oder Angeklagter darf man nach Belieben lügen.
Das stimmt, aber in Grenzen. Auch ein Angeklagter darf keinen anderen wsahrheitswidrig belasten, weil auch er sich der Falschen Verdächtigung schuldig machen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DanniK
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 15x hilfreich)

Es versteht sich natürlich von selbst, dass die Freiheit des Beschuldigten zur Falschaussage keine Begehung von Straftaten umfasst. Eine falsche Beschuldigung oder ein Vortäuschen von Straftaten zwecks eigener Entlastung sind natürlich nicht zulässig.

Zum Spannungsfeld zwischen verfassungsgemäßer richterlicher Freiheit und unzulässiger richterlicher Willkür könnte man vermutlich ein ganzes Buich schreiben.

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#8
 Von 
pomme
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Bewiesen ist bisher nichts.
Es gibt nur eine Aussage bzw Beschuldigung von Herrn A gegen Herrn B, mehr nicht, keine handfesten Beweise.
Wenn Herr B. das Gegegenteil aussagt bzw die Vorwürfe bestreitet, steht Aussage gegen Aussage.

Vielleicht sollte Herr B. auch eine Anzeige, wegen Verleumdung gegen Herrn A. erstatten.
Herr A. hatte außerdem ein Interesse sich zu entlasten und andere zu beschuldigen, da er mit einer nicht unerheblichen Menge an Btm erwischt wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wenn Herr B. das Gegegenteil aussagt bzw die Vorwürfe bestreitet, steht Aussage gegen Aussage.
Das macht nichts, weil es dieses Aussage gegen Aussage im Strafverfahren nicht gibt, weil die Aussage von Herrn A ein Beweismittel ist, nämlich ein Zeugenbeweis. Es muss halt geschaut werden, ob dieser Aussage gefolgt werden kann. Eine Gegenanzeige kann man natürlich erstatten. Nur: Wenn sich am Ende herausstellt, dass man damit falsch lag, kann das zur falschen Verdächtigung werden, womit man das nächste Verfahren gegen sich im Raum hätte.

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