Kann mir bitte jemand bei folgendem Fall helfen. Ich habe leider keine Ahnung wie ich den lösen soll. Bin noch ziemlich neu im BGB-Gebiet.
Theaterveranstalter T muss aufgrund sehr schlechter Wetterbedingungen eine Theatervorführung absagen. Den Vorverkauf für das Stück hat die Veranstalterfirma T selbst durchgeführt. Die Karten bot sie für € 20.- zzgl. € 4.- Vorverkaufsgebühren an. In ihren AGB, die deutlich sichtbar neben der Vorverkaufskasse aushängen ist der Passus zu finden. „Muss eine Veranstaltung abgesagt werden, ohne dass es der Veranstalter zu vertreten hat, können die Karten innerhalb von 2 Wochen zurückgegeben werden. Vorverkaufsgebühren können bei Kartenrückgabe nicht erstattet werden."
Fragen:
- Frau S hatte bei T für ihre Familie fünf Eintrittskarten im Vorverkauf erworben. Als sie am 10.01. die Karten bei G zurückgeben möchte, wird ihr die Erstattung des Kaufpreises und der Vorverkaufsgebühren verweigert unter Berufung auf die 2-wöchige Ausschlussfrist. Hat S einen Anspruch auf Erstattung?
- Herr M hatte sich am Tag der Aufführung auf der Homepage des T versichert, dass die Theateraufführung stattfinden wird und war mit der Bahn angefahren. Erst bei der Ankunft erfuhr er, dass das Stück abgesagt worden war. G hatte versäumt, das Stück von der Homepage zu nehmen. Kann M Erstattung seiner Fahrtkosten verlangen? Anlässlich der Aufführung hatte M noch zwei Übernachtungen in der Stadt gebucht. Ohne den Theaterbesuch hätte er sich nicht hierzu entschlossen. Er verlangt Erstattung der Hotelkosten.
Fall bezgl. AGB
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
quote:
Ich habe leider keine Ahnung wie ich den lösen soll. Bin noch ziemlich neu im BGB-Gebiet.
Dann mach es wie ein Anwalt. Nimm dir das BGB und lies es.
Wenn du eine Ahung hast, formuliere sie und stell sie hier rein.
Dann können wir gerne darüber diskutieren.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
T ist von seiner Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 BGB
frei geworden, weil die Aufführung nicht durchführbar war.
Daher entfällt der Zahlungsanspruch gem. § 326 Abs. 1 BGB
.
Jedoch andere Regelungen in AGB. Es ist zu prüfen, ob die AGB wirksam sind und nicht gegen § 307 BGB
oder §§ 308, 309 verstoßen, was aber eher nicht der Fall sein dürfte.
Die Fristsetzung dürfte nicht unangemessen sein und T hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Angelegenheit zügig abgewickelt wird.
Damit hat S keine Ansprüche.
Vorverkaufsgebühr darf vermutlich auch einbehalten werden. Paragraphen???
M kann seine finanziellen Nachteile gem. § 280 Abs. 1 BGB
geltend machen, weil T seine vertraglichen Nebenpflichten dadurch verletzt hat, dass er seine Homepage nicht abgeändert hat. Pflicht zur Erstattung des sog. Vertrauensschadens.
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