Fahrzeug verkauft mit nicht eingetragener Rad/Reifenkombination

1. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
go487367-17
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrzeug verkauft mit nicht eingetragener Rad/Reifenkombination

Guten Abend,

Ich habe vor einer Woche ein Fahrzeug privat verkauft.
Das Fahrzeug hat Sportfedern, Alufelgen verbaut.

Im Fahrzeugschein ist nichts von dem Eingetragen. Das ist dem Käufer bewusst gewesen. Zu den Sportfedern gab ich ihm ein Gutachten für die Eintragung bei. Für die Bereifung auf diese Felgengröße habe ich ebenso ein Gutachten beigelegt. Bei den Felgen handelt es sich um welche die vom Fahrzeughersteller gefertigt worden sind, bzw in dessen Auftrag, und auf einigen genau dieser Fahrzeuge zu sehen sind. Ich ging aufgrund dessen selbst beim Kauf vor einem halben Jahr davon aus dass diese so zulässig sind.

Nun ist mein Käufer beim TÜV gewesen um all dies abnehmen zu lassen und es wurde festgestellt dass diese Felgen nicht der Traglast für dieses Fahrzeugs entsprechen.

Der Käufer wollte mir das Fahrzeug zurückgeben und somit vom Kaufvertrag zurücktreten. Dem habe ich nicht einwilligen können da das Geld in meinem neuen Fahrzeug angelegt ist.

Was droht mir? Bzw habe ich etwas zu befürchten oder wie soll ich weiter vorgehen?

Ich möchte das Problem anständig aus der Welt schaffen.

-- Editiert von go487367-17 am 01.04.2018 23:50

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von go487367-17):
Für die Bereifung auf diese Felgengröße habe ich ebenso ein Gutachten beigelegt.

Das suggeriert dem Käufer die generelle Entragungsfähigkeit der Kombination.
Gegenteiliges wird man wohl nicht beweisen können?



Zitat (von go487367-17):
Ich ging aufgrund dessen selbst beim Kauf vor einem halben Jahr davon aus dass diese so zulässig sind.

Aber selbst nie beim TÜV mit der Bereifung vorstellig geworden?



Zitat (von go487367-17):
Ich möchte das Problem anständig aus der Welt schaffen.

Dann gibt es 2 Optionen:
A) Rückabwicklung des Vertrages
B) Schadenersatz an den Verkäufer zahlen



Zitat (von go487367-17):
Dem habe ich nicht einwilligen können da das Geld in meinem neuen Fahrzeug angelegt ist.

Das ist nicht das Problem des Verkäufers ...



Zitat (von go487367-17):
Was droht mir?

A) Strafanzeige wegen Betruges
B) Rückforderung des Kaufpreises gegen Fahrzeug, per Anwalt, notfalls auch per Gericht.





-- Editiert von Harry van Sell am 02.04.2018 01:54

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Einen Anspruch auf Rückabwicklung sehe ich hier noch nicht.

Als Verkäufer würde ich gleichwertige, zugelassene Felgen spendieren und die nichtzugelassenen zurücknehmen (wenn sie etwas wert sind, an den Fahrer eines passenden Autos später verkaufen).

Das kostet zwar Geld, aber wenn Sie nicht ausdrücklich und nachweislich den Wagen mit unzulässigen Felgen verkauft haben, hat der Käufer Anspruch auf Felgen mit Betriebserlaubnis auf diesem Fahrzeug.

Vielleicht bieten Sie das dem Verkäufer (nachweisbar) an, bevor er wirklich irgendwelche unangenehmen oder für Sie teuren rechtlichen Schritte einleitet.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von bear):
Als Verkäufer würde ich gleichwertige, zugelassene Felgen spendieren und die nichtzugelassenen zurücknehmen

Wenn der Käufer das akzeptieren würde, wäre das ein gangbarer Weg.

Wenn nicht, bleibt eigentlich nur die Rückabwicklung denn eine Nachbesserung gemäß Gesetz wäre wohl nicht möglich.

Ich unterselle dabei mal, das es jetzt nicht mehere Identische Felgen mit unterschiedlicher Traglast gibt.
Wenn dem allerdings so wäre, dürfte der Verkäufer durchaus nachbessern.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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