Fahrverbot auch ohne Führerschein

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Auch einem Fahrradfahrer, der die MPU verweigert, kann die Verkehrsteilnahme verboten werden.

Das OVG Koblenz hat vor Kurzem einem Fahrradfahrer das Fahren aller Fahrzeuge (also auch solcher Fahrzeuge ohne Motor) verboten, weil dieser die auf eine Trunkenheitsfahrt auf dem Rad hin von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) verweigerte.

Des nachtens war er auf dem Fahrrad unterwegs, wobei er die gesamte Straßenbreite zum Fahren benötigte. Er wurde von der Polizei aufgegriffen, diese stellte im Rahmen der Blutprobeentnahme einen Alkoholpegel von stattlichen 2,44 Promille fest.

Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, ein medizinisch - psychologisches Gutachten machen zu lassen, das Auskunft über seine Fahrtauglichkeit geben sollte. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm das Führen von Fahrzeugen aller Art verboten.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Diese Entscheidung wurde nun auch vom OVG (Oberverwaltungsgericht) bestätigt, mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnisverordnung, die aufgrund der Gefahren, die vom Alkohol für den Konsumenten (Abhängigkeit) und den Straßenverkehr (Minderung der Reaktions- und Steuerungsfähigkeit, dadurch erhöhtes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer) ausgeht. Insbesondere könnte es durch notwendige Ausweichmanöver für andere Verkehrsteilnehmer zum Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr kommen, wodurch diese erheblich gefährdet würden.

Daher sei auch ein Gutachten hinsichtlich der Frage, ob die Fahreignung zu bejahen wäre oder nicht, nicht unverhältnismäßig. Werde dieses Gutachten nicht rechtzeitig erbracht, so dürfe auch das Fahren mit allen Fahrzeugen verboten werden.

So weit, so gut. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, so darf der Kläger nicht mehr mit irgendeinem Fahrzeug fahren. Das erscheint insoweit problematisch, als dass fraglich ist, was gilt, wenn dieser Kläger irgendwann auf einen Rollstuhl angewiesen sein sollte, denn auch ein solcher ist ein Fahrzeug.  Ob sich die Straßenverkehrsbehörde - und später die Gerichte - bei ihrer Entscheidungsfindung hierüber Gedanken gemacht haben, ist nicht bekannt.

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