Fahrverbot: Verfahrenseinstellung trotz Verkehrsteilnahme mit 25 ng/ml Amfetamin!

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Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Drogenkonsums im Straßenverkehr kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eines Anwalts hin eingestellt werden.

Ein Verfahren wegen ordnungswidrigen Kraftfahrzeugführens unter der Wirkung des berauschenden Mittels Amfetamin ist vom Amtsgericht Tiergarten am 25.03.2014 auf Antrag des Anwaltes hin gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte aufgrund einer Verkehrsordnungswidrigkeit von Polizeibeamten angehalten, woraufhin jener aufgefordert wurde, einen Drogentest zu machen. Dabei wurde eine Amfetaminmenge von 25 ng/ml im Blutserum festgestellt. Angesichts dessen wurde gegen den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 525,- Euro festgesetzt, ein Fahrverbot für einen Monat angeordnet und vier Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen. Dagegen ließ der Beschuldigte Einspruch einlegen.

Auf Betreiben des Anwaltes hin wurde das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG vom Amtsgericht Tiergarten eingestellt, nachdem angeführt wurde, dass der Beschuldigte weder regelmäßiger noch gelegentlicher Konsument von amphetaminhaltigen Produkten ist. Außerdem gab es keinen Nachweis darüber, dass der Beschuldigte bei Fahrtbeginn erkannt hat oder hätte erkennen können, dass der Rauschmittelkonsum eine noch fortdauernde Wirkung entfalten kann.

Beschluss des AG Tiergarten vom 25.03.2014

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.