"Fahrraddiebstahl" unter Alkoholeinfluss

17. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Godric
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
"Fahrraddiebstahl" unter Alkoholeinfluss

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Mein bester Freund und ich sind in der Nacht vor zwei Wochen nachts von der Polizei angehalten worden. Wir kamen von einem Club und waren stark angetrunken. Da haben wir ein Fahrrad gesehen, was am Hinterreifen abgeschlossen wurde. Wir dachten uns es wäre ganz lustig es um die Ecke zu tragen, sodass der Besitzer es am nächsten Tag suchen muss. Sehr dumme Idee! Wir sind 5 Meter gelaufen und schon stand die Polizei vor uns. Haben unsere Personalien aufgenommen und uns pusten lassen. Ich hatte 1,69, er 1,7. Die Polizei hat zusätzlich das Fahrrad gescannt und konnte somit (nehme ich mal an) den Besitzer ermitteln. Auf Befehl der Polizei haben wir das Fahrrad dann wieder an seinen Platz gestellt und wir konnten gehen. Dachten damit eigentlich, dass wir noch mal mit einem blauen Auge davon gekommen wären. Jetzt habt mein Freund Post bekommen und muss nächste Woche auf die Dienststelle. Wird des schweren Diebstahls nach §242 StGB beschuldigt. Ich habe noch nichts von der Polizei gehört.
Wir sind beide Studenten und 21 Jahre alt. Ich wohne noch daheim und er alleine. Wir hatten vorher beide noch nie mit der Polizeit zu tun.
Natürlich ist uns auch beiden bewusst, dass es ein Fehler war und eine verdammt dumme Idee.

Jedoch, mit was müssen wir an Strafe rechnen? Wie wird diese ausfallen? Geldstrafe, Sozialstunden?
Gibt es Chancen, dass der Fall fallgelassen wird?
Falls es zu einer Strafe kommt, wird es einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis geben?

Um Antworten wären wir beide sehr dankbar.
Viele Grüße


-- Editiert Godric am 17.08.2011 15:23

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8 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wird des schweren Diebstahls nach §242 StGB beschuldigt. Ich habe noch nichts von der Polizei gehört. <hr size=1 noshade>


§ 242 ist einfacher Diebstahl, kein schwerer. Schwerer wäre es nur, wenn ihr das Schloß geknackt hättet.

Wenn man auch glaubt, dass ihr es nur um "die Ecke stellen wolltet", läge überhaupt keine Strafbarkeit vor. Nicht mal ein § 248b StGB .

Ob man es Euch glaubt, ist die andere Frage.

Bei (versuchtem) einfachem Diebstahl (wenn man den als gegeben ansieht) wird es keine Strafe in einer Höhe geben, die ins Führungszeugnis kommt. Als Nicht-Vorbelastete kann es durchaus (ggf. auch gegen Geldauflage) eingestellt werden.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Godric
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Streetworker,

danke für deine Antwort.
Ich habe mich vertan. Es war § 243 StGB . Das Schloss haben wir natürlich nicht geknackt.

Viele Grüße

-- Editiert Godric am 17.08.2011 18:38

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

O.K., hab grad noch mal nachgeschaut. Wenn man davon ausgeht, dass ihr Euch das Fahrrad zueignen wolltet und es mitsamt der "Sicherung" (Schloß) weggenommen habt, um die Sicherung später zu "überwinden" (knacken) läge tatsächlich ein schwerer Diebstahl vor (zumindest wenn das Fahrrad einen Wert von rd. 50,00 € oder mehr hat). Damit sieht es schon etwas anders aus. Die Mindest strafe für schweren Diebstahl sind 3 Monate Freiheitsstrafe. Genau 3 Monate kämen noch nicht in Führungszeugnis. Alles darüber schon.

Insofern könnt Ihr nur hoffen, dass man Euch glaubt, dass es tatsächlich nur ein "Streich" sein sollte und ihr nicht vorhattet, Euch das Fahrrad anzueignen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Nun ja: Erstens ist es nur der Versuch des schweren Diebstahls. Die Mindeststrafe kann also getrost unterschritten werden, was die Gefahr eines FZ-Eintrages verringert. Zweitens sollte zur Beruhigung des TE darauf hingewiesen werden, daß die 3 Monate (oder halt 1 Monat oder 2, da es ja nur der Versuch der Tat war) gemäß § 47 StGB durch eine Geldstrafe ersetzt werden - mit Haft ist nicht zu rechnen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
WasWeißIch123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Godric,

mir ist was ähnliches passiert (vergl. Artikel "Total betrunkener "versuchter Fahrraddiebstahl""). Ich würde gerne wissen wie sich eure Situation entwickelt hat.

Vielen Dank und LG

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

In 13 Tagen hat sich die Situation des TE zweifellos überhaupt nicht entwickelt - so schnell geht das nämlich nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Godric
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo muemmel,

wir haben nun beide unere Aussagen schriftlich bei der Polizeibehörde eingereicht. Nach Aussage des Polizisten müssen wir im schlimmsten Fall mit einer Geldstrafe bzw. 10-15 Sozialstunden rechnen. Das liegt jetzt im Ermessen des Staatsanwalts. Mit etwas Glück wird es einfach fallen gelassen.
Können nur abwarten. Wenn ich das Ergebnis habe werde ich es hier rein schreiben ;-)

Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Tja, wenn Polizisten sich zu juristischen Themen äußern... Sozialstunden sind gar nicht möglich - das ist eine Sanktion aus dem Jugendstrafrecht, und dieses ist auf 21jährige gar nicht anwendbar. Und "im Ermessen des Staatsanwaltes" liegt das schon gar nicht: Urteile werden von Richtern gesprochen.

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