Fahrraddiebstahl unter Alkoholeinfluss, Lapalie?

5. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Gordon90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)
Fahrraddiebstahl unter Alkoholeinfluss, Lapalie?

Hallo liebes Forum,

ich habe heute einen schönen Brief von der Polizei zugesandt bekommen, in dem ich aufgefordert werde einen Äußerungsbogen auszufüllen. Ist es sinnvoll diesen Bogen auszufüllen oder einfach Aussage verweigern?
Ich schildere nun einmal den Sachverhalt.
Ich war letzte Woche mit 3 Freunden nachts (6 Uhr) unterwegs. Weil wir einen falschen Bus erwischt hatten, nahmen wir 2 freistehende (nicht abgeschlossen) Fahrräder und fuhren vllt. 200m. Dann ließen ich und mein Mitfahrer das Fahrrad liegen.

Dann kam die liebe Polizei und erwischte meine Freunde auf dem gestohlenen Fahrrad. Nach kurzer Befragung gaben meine Freunde zu, das Fahrrad mitgenommen zu haben. Hierfür entschuldigten wir uns. Dann quetsche uns die Polizei nach dem 2. Fahrrad aus (Polizei war mittlerweile mit 3. Streifen vor Ort).Wir gaben zuerst nichts zu, da auch die Polizei Sachen fragte, die meiner Meinung nach nicht zu den persönlichen Daten gehören.
Nach kurzer Bearbeitung der Polizei gab ich nun einfach den Diebstahl zu, um zu gehen und dachte es wäre eine Lapalie.
Nach Alkohol wurden wir getestet; jedoch wurde das Ergebnis auf Anfrage nicht bekannt gegeben.

Wie soll/en ich/wir am besten reagieren? Bogen ausfüllen? Nicht äußern?
(Meiner Schuld bin ich bewusst) Mit was für einer Strafe ist hier zu rechnen? Wird hier der Staatsanwalt hellhörig?

Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort; gerne auch mit §§.



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22 Antworten
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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Sie können als Beschuldigter keine Angaben machen. Allerdings sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass sich ein frühzeitiges Geständnis immer strafmildernd auswirkt.

Der Staatsanwalt wird nicht hellhörig, der wird zuständig: Wenn die Polizei die Sache ausermittelt hat, muss sie den Vorgang an die Staatsanwaltschaft schicken.
Was dann passiert hängt u.a. vom Alter der Beschuldigten, dem Wert der Beute und den Vorstrafen ab. Und eben auch davon, ob die Beschuldigten geständig sind.
In Ihrem Fall kommt ja auch noch dazu, dass Sie nicht alleine unterwegs waren.
Wenn die anderen alles einräumen und nur Sie schweigen, vertun Sie eine Chance. Sie wissen ja nicht, was die anderen machen (erzählen könnten die vor der jeweiligen Vernehmung viel).
Außerdem haben Sie die Tat schon eingeräumt. Dann wäre es nicht sehr geschickt, jetzt nichts mehr zu sagen.

Wie alt sind Sie denn? Und wie sieht es mit Vorbelastungen aus?

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#4
 Von 
Gordon90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich dachte vielmehr daran, ob ein Fahrrad zu geringwertigen Sachen gehört. vgl.

§ 248a
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Ich wollte eigentlich nur wissen, wie ich mich jetzt am besten verhalten soll. Den Bogen ausfüllen oder Geldstrafe zahlen? Mit welcher Strafe kann man wohl hier rechnen?

Kann ich ich vllt auf Alkoholeinfluss plädieren?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gordon90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich bin 20 Jahre und hatte keine Vorstrafen oder Polizeikontakt

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

dennoch fehlen, wie immer, die elementaren Angaben!
Na und? Jeder sieht doch an seinem Fall etwas besonderes. Für Laien ist es nunmal nicht so einfach, sich alles zusammen zu suchen, und wenn sie es tun, wissen sie nicht, ob sie richtig liegen.
Es wird ja auch keiner zum Antworten gezwungen.

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ergänzend:
Ich finde es schon gut, wenn einer hier seine Fragen höflich stellt. Wenn man das Forum eine Weile kennt sieht man, dass das keine Selbstverständlichkeit ist.


20? Bestens, also sind Sie Heranwachsender, so dass Jugendstrafrecht angewendet werden kann. KANN! Dabei kommt es darauf an, ob Sie eher wie ein Jugendlicher (also jünger als 18) oder wie ein Erwachsener (21 und älter) wirken. Wenn Sie noch bei den Eltern wohnen und Schüler/Student/Azubi sind, spricht einiges für Jugendstrafrecht. Wenn Sie im Beruf sind und alleine leben eher nicht.

Keine Vorstrafen ist auch gut.

Alkohol ausnahmsweise auch.

Wenn wir mal von Jugendstrafrecht ausgehen, kann von einer Einstellung (durch die Staatsanwaltschaft oder nach Anklageerhebung durch das Gericht) bis zu einer Verurteilung zu ein paar Freizeitarbeiten alles drin sein.

Wenn wir von Erwachsenenstrafrecht ausgehen dürfte es eine kleine Geldstrafe geben.

Den § 248a können Sie vergessen. Die Räder werden ja mehr als 30-50 € Wert gewesen sein.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gordon90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

quote:
>Fahrraddiebstahl unter Alkoholeinfluss, Lapalie?
Ergänzend:
Ich finde es schon gut, wenn einer hier seine Fragen höflich stellt. Wenn man das Forum eine Weile kennt sieht man, dass das keine Selbstverständlichkeit ist.
Vielen Dank erstmal.

Ich bin "leider" seit einem Jahr vollständig ausgelernt und habe auch eine eigene Wohnung. Meine anderen Freunde sind auch Arbeitnehmer, jedoch noch bei Eltern wohnhaft. Der andere macht Praktikum und wird bald ein Studium aufnehmen.

Ich werde wohl unter kein Jugendstrafrecht fallen.
Ist es sinnvoll auf dem Bogen anzugeben mit einer Geldauflage einverstanden zu sein? Kommt man da billiger weg, wie wenn es zur Anklage kommen sollte?

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#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das klingt in der Tat nach Erwachsenenstrafrecht.

Sie können den Bogen ausfüllen, aber auch einfach einen Brief an die Polizei schreiben, das geht im Zweifel flüssiger von der Hand.
Gut macht sich, nichts herunter zu spielen. Reue kommt auch immer gut.
Es kann auch nicht schaden, die Geschichte mit dem Bus reinzunehmen und auch den Alkohol zu erwähnen.
Dass Sie nicht bestraft sind sieht der Staatsanwalt selbst, das können Sie weglassen.

Natürlich können Sie schreiben, dass Sie mit einer Geldbuße einverstanden wären.

Haben Sie mit Ihren Freunden besprochen, was für Erklärungen abgegeben werden?
Falls ja: Es ist so ein Erfahrungswert, dass, Absprachen hin oder her, im Strafverfahren jeder sich selbst der nächste ist.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Kommt man da billiger weg, wie wenn es zur Anklage kommen sollte?
Normalerweise sollte die Geldbuße ungefähr so hoch sein wie die Geldstrafe, die bei einem Urteil/Strafbefehl herauskäme.
Aber wenn das meinetwegen in so einem Fall 40 Tagessätze zu je 30 € wären, also 1200 €, würde doch keiner auf so einem Betrag bestehen, sondern auch gegen 300-500 einstellen. Was sehr wohl billiger wäre, mal abgesehen von gesparten Gebühren.

1x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Doch, aber ich kann ja auf das, was Sie da schreiben, erst antworten, wenn ich es gelesen habe, was wiederum erst möglich ist, wenn ich meinen eigenen Beitrag abgeschickt habe. Da sich meine Beiträge wiederum nicht in einem Ja erschöpfen, dauert es halt manchmal ein paar Minuten.
Da hätten Sie allerdings auch selbst drauf kommen können.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Gordon90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke erstmal für die hilfreichen Tipps.

Ich habe erstmal allen gesagt, Sie sollen abwarten, dass wir alle das gleiche Schreiben können.

Ich dachte nicht, dass die Strafe doch so hoch ausfallen würde. Meinten Sie vorhin richtige Vorstrafen oder Polizeiregistereintragungen? Mein Freund hat ein Delikt von letztem Jahr, das aber fallen gelassen wurde.

Was würden Sie mir raten vorzugehen?

Ich denke, nachdem ich nun von Ihnen aufgeklärt wurde, ich werde die Gebühr bezahlen und Reue zeigen.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meinten Sie vorhin richtige Vorstrafen oder Polizeiregistereintragungen? <hr size=1 noshade>

Da weiß ich nun nicht was SIE meinen:
Es gibt Strafen, die vom Gericht verhängt werden, und zwar durch Urteil oder Strafbefehl. Die werden in das Bundeszentralregister eingetragen.
Wenn das mehr als 90 Tagessätze bzw. mehr als 3 Mo. Freiheitsstrafe sind, kommen die auch in das Führungszeugnis und sind das, was man üblicherweise als Vorstrafe bezeichnet.

Wird das Verfahren eingestellt, also z.B. gegen eine Geldbuße gem. § 153a StPO , steht das nur im Register der Staatsanwaltschaft.

quote:<hr size=1 noshade>Ich dachte nicht, dass die Strafe doch so hoch ausfallen würde. <hr size=1 noshade>

Das würden Sie vielleicht anders sehen, wenn ein paar Betrunkene, die zu faul zum laufen sind, sich einfach Ihr Rad nehmen würden...

1x Hilfreiche Antwort



#18
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

quote:
In so vielen Jahren könnte man die Editierfunktion aber schon einmal erfasst haben.

Die kenne ich durchaus. Aber Sie dürften der Einzigste sein, der es sinnvoll findet, wenn ein früherer Beitrag editiert wird, um darin auf einen folgenden Beitrag zu reagieren.

1x Hilfreiche Antwort


#20
 Von 
Gordon90
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Es sind keinerlei Sozialstunden geleistet worden, da dies Verfahren wg. Unverhältnismäßigkeit eingestellt wurde.

Sonst sind keinerlei Eintragungen oder sonstige Vermerke vorhanden.

Naja also werde ich wohl den Bogen ausfüllen und abwarten was der Staatsanwalt dazu meint.



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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

quote:
So lange noch niemand geantwortet hat, spielt das gar keine Rolle.

Können oder wollen Sie das nicht verstehen:
Ich schreibe X.
Sie schreiben Y.
Wenn ich dann X editiere wird es sinnlos.
Also schreibe ich dann besser Z.
Und damit ist diese hirnlose Diskussion dann auch beendet.

@Gordon90
Machen Sie das.

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