Fahrerlaubnisentziehung zulässig

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Bei fehlender Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, Az.: BVerwG, Mitteilung vom 28. 6. 2012 - 60/12, ist das Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, nach § 3 Abs. 3  StVG einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines anhängigen  Strafverfahrens ist, in dem eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, erledigt, wenn nach dem  zwischenzeitlich ergangenen Strafurteil die Gefahr widersprüchlicher  Entscheidungen nicht mehr besteht.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger 2004 durch Strafurteil seine deutsche Fahrerlaubnis wegen  zweier Trunkenheitsfahrten und Unfallflucht entzogen. 2008 erwarb er  eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Jahr 2009 beantragte der  Kläger in Deutschland eine ergänzende Fahrerlaubnis. Daraufhin musste er ein medizinisch-psychologischen Gutachten vorlegen, welche für ihn negativ ausfiel. Danach geriet er erneut in Verdacht nochmal unter Alkoholeinfluss eine Unfallfahrt begangen zu haben. Zwar wurde er aus Mangel an Beweisen freigesprochen, trotzdem entzog ihm die Beklagte Ende 2009  seine tschechische Fahrerlaubnis  wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und begründete dies mit dem negativen medizinisch-psychologischen Gutachten. Ein dagegen gerichteter Widerspruch blieb erfolglos.

Philipp Adam
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Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht  Koblenz hat diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide  aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hat das Berufungsurteil geändert und die Ansicht des erstinstanzlichen Gericht bestätigt. Die Klage bleibt damit ohne Erfolg. Das Berücksichtigungsverbot des § 33 Abs. 3 StVG  diene vielmehr dazu, widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und  Strafgericht in Bezug auf einen Sachverhalt zu vermeiden, der einem noch  anhängigen Strafverfahren zugrunde liegt. Dieses vorübergehende  Verfahrenshindernis für die Fahrerlaubnisbehörde wandele sich in das Verbot  einer widersprüchlichen Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 4 StVG,  wenn mittlerweile ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist. Ein solcher  Widerspruch ergebe sich hier jedoch nicht. Daher hindere entgegen der Auffassung des  Berufungsgerichts § 3 Abs. 3 StVG  nicht daran, den beim Kläger festgestellten erheblichen  Alkoholkonsum als nachträglichen Umstand im Sinn der Rechtsprechung des  Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen.

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