Fahrerflucht beim Be- und Entladen

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Unfallflucht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Be- und Entladen von LKW-Transportern, aber auch von PKWs ist eine alltägliche Situation im Straßenverkehr. Strafrechtlich interessant ist die Konstellation, wenn es beim Be- und Entladen zu Schäden an anderen Fahrzeugen kommt. Angesichts der vielfältigen Fallvariationen gibt es dazu aber keine einheitliche rechtliche Bewertung.

Über einen juristisch bemerkenswerten Fall hatte das Amtsgericht Berlin- Tiergarten (Beschluss vom 16.07.2008, (290 Cs) 3032 PLs 5850/08) im Jahre 2008 zu entscheiden. Dort war beim Beladen eines LKW-Transporters auf einem öffentlichen Parkplatz ein Teil der Ladung mit einem hinter dem LKW parkenden Auto in Berührung gekommen. Dies hatte einen Schaden in Höhe von 1.100 € zur Folge. Nichtsdestotrotz entfernte sich der Fahrer des LKW nach Beendigung der Beladung vom Unfallort, obwohl er den Schadenseintritt bemerkt hatte.

Thomas  Brunow
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Eichendorffstraße 14
10115 Berlin
Tel: 030/226357113
Tel: 0177/4077335
Web: http://www.in-brandenburg-geblitzt.de
E-Mail:
Straßen- und Verkehrsrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, Verkehrszivilrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

Ob dieses Verhalten den strafrechtlichen Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB erfüllt, beantwortete das Gericht auf eine interessante Weise. Es setzte seine rechtliche Bewertung bei der Frage an, ob überhaupt ein „Unfall im Straßenverkehr“ vorliegt.

Die Definition für einen „Unfall im Straßenverkehr“ laut dem Amtsgericht Tiergarten:

Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist.

Nach einer grundlegenden Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem Jahre 1968 fallen zwar nicht nur Unfälle im fließenden, sondern auch im ruhenden Verkehr unter den Tatbestand des § 142 StGB. Darunter sind beispielsweise Fälle zu fassen, in denen ein Fahrzeugteil (z.B. die Bordwand eines LKW) oder Teile von Geräten (z.B. ein Wagenheber, der einem Reifenwechsel dient) Schäden an anderen Fahrzeugen verursachen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für das Gericht ist aber der Umstand, dass das Beladen eines Fahrzeugs keineswegs Voraussetzung dafür ist, dass das Kraftfahrzeug alsbald wieder im Straßenverkehr benutzt werden soll. Beim Be- und Entladen verwirkliche sich gerade nicht das unfalltypische Risiko des Straßenverkehrs. Im Ergebnis schloss das Gericht daher eine Fahrerflucht des Schädigers aus. Angesichts der zahlreichen Mietumzugswagen ist dieses Urteil äußerst bemerkenswert.

Selbstverständlich sind deshalb Kfz-Führer, die beim Be- und Entladen ihres KfZ einen Schaden an einem anderen Fahrzeug verursachen, von strafrechtlicher Verfolgung nicht befreit. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden. Vor allem aber müssen auch im vorliegenden Fall die Schädiger zivilrechtlich für den entstandenen Schaden einstehen.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

Eichendorffstraße 14
10115 Berlin Mitte

Tel: 030 226 35 71 13
Fax 030 226 35 71 50

Brunow@streich-partner.de
www.verkehrsrecht-24.de
Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Verjährung von Ordnungswidrigkeiten