Fahrerflucht - Teil 2: Die nachträgliche Feststellung und die Wahrnehmbarkeit von Unfällen

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Unfallflucht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wann ist die nachträgliche Feststellung noch unverzüglich?

Wenn sie eine angemessene Zeit am Unfallort vergeblich gewartet haben, ohne dass der Geschädigte oder andere feststellungsbereite Dritte anzutreffen waren, dürfen Sie sich straffrei vom Unfallort entfernen. Dies setzt aber voraus, dass Sie anschließend unverzüglich die Feststellung ihrer Personalien und ihrer Unfallbeteiligung bei der Polizei möglich machen. Die Rechtsprechung versteht unter „unverzüglich“ die Erfüllung der Meldepflicht „ohne schuldhaftes Zögern“. Je nach Einzelfall und wie es die Umstände erlauben, sollten sie möglichst sofort oder zeitnah die Feststellungen ermöglichen. Andererseits kann bei nächtlichen Unfällen grundsätzlich eine Meldung am nächsten Morgen genügen (OLG Hamm, NZV 2003, 424). Um ganz sicher zu gehen, sollten sie sich jedoch sofort bei der Polizei melden.

Thomas  Brunow
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Eichendorffstraße 14
10115 Berlin
Tel: 030/226357113
Tel: 0177/4077335
Web: http://www.in-brandenburg-geblitzt.de
E-Mail:
Straßen- und Verkehrsrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, Verkehrszivilrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

Was mache ich, wenn ich den Unfall erst zu Hause bemerke?

Bei den meisten Strafverfahren der Fahrerflucht handelt es sich um Unfälle, bei denen es zu leichten Anstößen zwischen zwei Fahrzeugen beim Ein- oder Ausparken (Parkschaden) kam. Besonders in solchen Fällen ist es möglich, dass der Unfallverursacher diesen Zusammenstoß gar nicht bemerkt hat. In diesem Zusammenhang spricht von der optischen, akustischen und taktilen Wahrnehmbarkeit von Unfällen. Man fragt also, ob der Unfall gesehen, gehört oder als Ruck wahrnehmbar gewesen ist. Indizien für die Annahme eines Unfalls sind Aufprälle, deutliche Unfallgeräusche und Erschütterungen. Ob und in welcher Weise ein Unfall wahrnehmbar war, lässt sich nachträglich durch Sachverständigengutachten anhand des Schadenbildes feststellen. Von daher ist grundsätzlich davon abzuraten, sich darauf zu berufen, den Anstoß mit einem anderen Wagen nicht bemerkt zu haben, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Nimmt man einen Ruck oder Zusammenstoß wahr, sollte man sich vergewissern, dass es dabei nicht zu Fremdschäden gekommen ist.Bemerken sie einen Schaden an ihrem Fahrzeug erst zu Hause, sollten sie versuchen, sich daran zu erinnern, an welcher Stelle es zu einem Unfall gekommen sein konnte. In diesem Fall können Sie natürlich Geschädigter oder Schädiger sein. Es empfiehlt sich daher, auch hier die Polizei zu benachrichtigen, da andere den Unfall beobachtet haben könnten. Falls sie dann als Schädiger festgestellt werden, bleiben sie dennoch straflos, wenn festgestellt wird, dass sie den Unfall oder Zusammenstoß nicht bemerken konnten (BVerfG, 2 BvR 2273/06).

Aufgrund der vielfältigen Probleme im Bereich der Unfallflucht empfiehlt es sich stets einen auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas Brunow, Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

Eichendorffstraße 14
10115 Berlin Mitte

Tel: 030 226 35 71 13
Fax 030 226 35 71 50

Brunow@streich-partner.de
www.verkehrsrecht-24.de
Das könnte Sie auch interessieren
Verkehrsrecht Fahrerflucht – Teil 1: Wartepflicht
Verkehrsrecht Fahrerflucht Teil 3 - Strafe
Verkehrsrecht Fahrerflucht Teil 4: Bußgeld und Nebenfolgen
Verkehrsrecht Fahrerflucht - Teil 5: Versicherungsschutz