Fahne am Balkon

2. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)
Fahne am Balkon

Guten Tag an alle Foristen,

habe mal eine Frage:

Da die Wahl ansteht und ich begeistertes Mitglied einer neuen Partei geworden bin, habe ich an meinem gemieteten Balkon eine Fahne dieser Partei angebracht. Diese soll bis zum 22.09. dort bleiben, danach wird sie logirischer weise entfernt werden.

Jetzt schreibt mich der Vermieter an, dass ich diese Fahne "noch heute" zu entfernen habe.

Ich habe im Internet gelesen, dass - so lange der "Soziale Frieden" nicht gestört werde, dieses Anbringen erlaubt ist.

Diese von mir beworbene Partei ist eine demokratisch zugelassene neue Partei, verstößt also nicht gegen verbotene Zeichen oder ähnliches.

Kann mir jemand weiterhelfen, ich lasse mich ungern von dieser sowieso sehr eigenartigen Hausverwaltung erpressen.

Danke für Eure Hilfe im Voraus.

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52 Antworten
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#1
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Mein Bauchgefühl sagt mir: ist eine Parteiwerbung. Werbungen muß der VM an seinem Haus nicht dulden. :zoff:

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#2
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Fahne runter ... ; der Vermieter hat Recht. Er braucht auch keine Sat-Schuesseln am Balkon usw. zu dulden ... .

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Kann mir jemand weiterhelfen, ich lasse mich ungern von dieser sowieso sehr eigenartigen Hausverwaltung erpressen.



Dazu hat schon 1958 immerhin das BVerfG entschieden, daß das grundätzlich als Ausfluß der Meinungsfreiheit, insbesondere der politischen Meinungsäußerung erlaubt ist:

BVerfG

Der Vermieter kann das aber untersagen, wenn das den "sozialen Frieden innerhalb der Hausgemeinschaft stören kann", sein Eigentum darf auch nicht beschädigt werden, Dübel o.Ä.

Sonst hängt es immer vom Einzelfall ab, bis zur Wahl ist da m.E. nichts dagegen zu sagen. Allerdings könnte es z.B. in Bayern auf dem Dorf Probleme geben, wenn man da für die "Linke" Reklame macht.

Da wäre dann der Hausfrieden gestört, die Fahne müsste weg.

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-- Editiert asap am 02.09.2013 17:04

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#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Gut, AfD ist (zum Glück) keine Piratenpartei, aber ich denke, das Nachfolgende passiert hier auch. ;)

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/piratenfahnen-urteil-das-recht-flagge-zu-zeigen-a-793232.html

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#5
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Danke für die letzten 2 Antworten, also den Usern "asap" und "Anjuli123".

Die ersten beiden Antworten waren wirklich nicht hilfreich!

Ich verstehe das jetzt also so, dass ich die Fahne am Balkon behalten darf.
Da ich nicht in einem Dorf lebe, sondern in einer Stadt (Augsburg) in einer großen Wohnanlage in der 4. Etage und ich diese Fahne weder gedübelt noch sonst irgend etwas mit dem Anbringen beschädigt habe, werde ich denen das mal so mitteilen. Hier in Augsburg ist alles vollgepflastert mit Plakaten, da stört meine - jawoll AfD Fahne ;o) - wohl nicht.
Und welcher "Soziale Frieden" sollte dadurch auch gestört werden?. Hier ist alles anonym, kaum einer kennt den anderen, wer sollte sich an einer Fahne in der 4. Etage stören? Da muss man schon nach oben schauen. Sie wedelt schließlich keinem vor der Nase rum ;o)...
Und schließlich muss ich Frau Roth ja auch ertragen!!!

Ich denke mal eher, dass die Verwaltung gr../ro. sind und die meine Fahne deshalb stört.
Ich lebe in einem (noch) freien Land!
Danke für Eure Auskunft!!!!



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-- Editiert Ratlos86 am 02.09.2013 20:17

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#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich rate dem TE hier nochmal zu nachzulesen:
http://www.bmgev.de/mieterecho/archiv/2011/me-single/article/meinungsfreiheit-und-mietrecht.html

Das deckt sich auch mit meinem Bauchgefühl:
> Zettel/Plakat im Fenster (also innerhalb der Mietsache) = durch Mietgebrauch gedeckt und erlaubte Meinungsäußerung soweit nicht anstoss-erregend
> irgendetwas an der Fassade/an der Außenseite des Balkons = nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt, da die Fassadennutzung i.d.R. nicht mitvermietet wurde (das deckt sich übrigens mit den erlaubterweise auf den Mietern übertragbaren Schönheitsreparaturen - also wo der Mieter kein Nutzungsrecht hat, das ist auch die Übertragung selbst kleiner Instandhaltungen auf den Mieter tabu)



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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

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#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ein Hauseigentümer muss nicht dulden, dass seine Hausfassade für politische Zwecke missbraucht wird.



Davon ist ja hier auch keine Rede:

quote:
habe ich an meinem gemieteten Balkon eine Fahne dieser Partei angebracht



Es stimmt schon, es gibt da teils widersprüchliche Urteile. Die sind aber alle etwas angestaubt.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/p1/plakat.htm

Vor immerhin 65 Jahren hat aber das o.g. BVerfG schon entschieden:

"Zugunsten des Eigentümers fällt entscheidend ins Gewicht , dass er nicht auf die Wahrung seiner formellen Eigentümerbefugnisse pocht, sondern auf Grund von Beschwerden anderer Mieter die Störung zur Erhaltung des Hausfriedens abwehren will , also in dem Bestreben, den rechten sozialen Gebrauch von seinem Eigentum zu machen."


Bei der Fußball WM hat das auch Niemanden gestört, auch Vereinsfahnen stören Keinen, obwohl die auch polarisieren.

Ich wüsste nicht, was da gegen eine Parteifahne sprechen sollte. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, die Zeiten haben sich geändert.

Die Wahlbeteiligung ist im steilen Sinkflug, die Partei der Nichtwähler hat bald die Mehrheit. Ich finde, das kann man nicht unberücksichtigt lassen, wenn Jemand Flagge zeigt.

"Mißbrauch" ist das sicher nicht, so lange da eben keine Beschwerden von Mitmietern vorliegen.

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#9
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Ich danke nochmals allen, die mir helfen wollen, für ihre Antworten und Meinungen.

Also nochmal:
Ich habe KEINE Fassade oder den Balkon/Außenseite als Werbefläche benutzt.
Ich habe lediglich die Fahne zwischen Geländer und Dach (da 4. Etage-ist gleichzeitig die letzte Etage) an das vom Vermieter angebrachte Taubennetz angeknüpft. Dieses Netz besteht aus Angelsehne und ist somit sehr stabil.
Die Fahne lässt sich ohne Probleme und ohne Schaden anzurichten von diesem Netz wieder lösen.
Die Fahne hängt also quasi in der Luft zwischen Geländer und Dach.
Keine Fassade, Keine beklebte Flächen und der gleichen.
Ich werde dieses Urteil, welches mir "asap" mitgeteilt hat, heute der Verwaltung mitteilen. Mal sehen was die Sturköppe dann noch so meinen....
Wünsche allen einen schönen Tag!

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#10
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Meinen besonderen Dank nochmal an "asap".
In dem von Ihnen geschilderten letzten Abschnitt Ihres Beitrages, sprechen Sie mir aus der Seele.
Keiner will mehr wählen, alle haben die Schn...voll.

Im Übrigen hängt seit Jahren 3 Hauseingänge weiter eine Fahne vom FCA(ca.3 Meter lang und 1 Meter breit) an der Fassade des Hauses. Keinen scheint es zu stören.
Mich übrigens auch nicht, obwohl ich mit diesem Sport nichts am Hut habe..

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#11
 Von 
unheiliger
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 33x hilfreich)

Und wo hast Du die Flagge angebracht? Am Taubennetz des Vermieters!!!

Wenn Du Wahlwerbung aufhängen möchtest, kauf Dir Eigentum.
Oder häng was immer Du auch willst von I N N E N an deine Fenster.

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"Niveau ist nur von unten betrachtet Arroganz."

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#12
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Das hast nicht du zu entscheiden, sondern die, die sich von deiner Propaganda gestört fühlen.


Auch an die "Störung des sozialen Friedens" sind strenge Maßstäbe anzulegen; daß es andere Mieter bloß "stört" (etwa weil sie andere politische Ansichten vertreten / Fans eines anderen Vereins sind etc.), dürfte nicht ausreichen, das hat noch nichts mit "sozialem Frieden" zu tun.

Es wären also schon größere Konsequenzen zu besorgen (etwa daß Leute, die sich über eine NPD-Fahne aufregen, Steine oder Eier gegen das Haus werfen etc.).
Oder es müßte eine bewußte Provokation (ein Schild "alte Leute sind Schmarotzer") vorliegen, die Bewohner des Hauses betrifft.

-- Editiert GROC am 04.09.2013 17:26

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#13
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ja prima, schönreden macht Freunde - aber das nutzt ihm alles nichts, wenn er an den Richter gerät, der die Ansicht vertritt, dass die Fassade samt Aussenseite der Balkone nicht mitvermietet ist und somit nicht ohne Einwilligung des Vermieters durch den Mieter genutzt werden darf.

Warten wir's ab ...

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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

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#14
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Normalerweise hat der Vermieter das Recht, sich die Optik nicht verderben lassen zu muessen.

Da ist es auch egal, ob dort eine Fahne oder ein paar dreckige Unterhosen haengen: Wenns optisch stoert, nicht ins Bild passt usw kann der Vermieter Abhilfe verlangen.

=========

Ob das Aufhaengen einer Fahne schon als schuetzenswerte Meinungsaeusserung gilt ?



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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

In Ergänzung: ich als Vermieterin hätte immer Angst, dass dann die Gegenreaktion direkt an die Hauswand gesprüht wird.

Nicht von ungefähr gibt es für das Anbringen von Wahlwerbung und vergleichbaren Aktionen Sondergenehmigungen der Stadt, die einzuholen sind. Abgesehen von dem Vermieterproblem. Mein Haus z.B. soll nun mal kein Propagandanest für irgendeine Partei sein.

Und das sollte auch nachvollziehbar sein.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Nicht von ungefähr gibt es für das Anbringen von Wahlwerbung und vergleichbaren Aktionen Sondergenehmigungen der Stadt, die einzuholen sind.


Das genaue Gegenteil ist richtig: Die meisten LBOen sehen sogar ausdrücklich vor, daß Wahlwerbung während des Wahlkampfs genehmigungsfrei ist.

Das folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. Die Frage, ob es denn richtig sein kann, daß nur Eigentümer Werbung betreiben dürfen, Mieter dagegen nicht, hat schon das BVerfG aufgeworfen. Aber nicht beantwortet.

Das muss wohl jeder für sich vor dem Hintergrund seines Demokratieverständnis tun.

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#17
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Hallo ans Forum!Es gibt neues zu berichten.

Die Hausverwaltung schickte ja ein Fax, in dem es lapidar aufforderte die Fahne zu entfernen. Keine Begründung oder ähnliches.

Am nächsten Tag hatten wir Besuch, bei welchem wir schroff aufgefordert wurden, diese Fahne zu entfernen.
Wir fragten, mit welcher Begründung. Wir leben doch (noch??)in einer Demokratie.
Kurze Antwort: "Artikel 5". Wir fragten," Artikel 5 von was????" Keine Antwort, die Dame drehte sich rum und ging.

Nächsten Tag bekamen wir ein Fax vom deren Anwalt und gleich die Rechnung in Höhe von 255 Oironen.
Hahaha...

Meine Frage jetzt: Muss nicht der Auftraggeber diesen Anwalt erstmal bezahlen? Es handelt sich ja um Zivilrecht und da kenne ich das so, dass, wenn ich einen Anwalt beauftrage, den auch erstmal bezahlen muss. Ich hole mir das Geld dann später vom Gegner.

Auch teilte uns der Anwalt mit, dass es eine Liste gäbe, in welcher angeblich die sich massiv gestörten Mitmieter aufgeführt wären, auf diese Liste warten wir noch heute.

Das Problem ist nämlich, dass es vermutlich gar keine geben wird, da man hier in die Tiefgarage fährt und von dort mit dem Fahrstuhl in die jeweilige Etage. Die Bewohner selber sehen das Haus somit kaum von außen!

Könnt Ihr mir helfen mit einem ordentlichem Rat. Bitte keine "Bauchgefühle" oder sonstige "Vermutungen".

Vielen Dank im Voraus!

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Was ist
wenn alle Mieter/Bewohner jeweils ihre Lieblingsfahne sichtbar am Balkon anbringen ?
wenn die Gemeinschaft /der Vermieter Sie für die Vandalismus verantwortlich machen ?

Überzeugender wäre die Lieblingsfahne auf eigener sichstbaren Haut zu tätowieren.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Könnt Ihr mir helfen mit einem ordentlichem Rat. Bitte keine "Bauchgefühle" oder sonstige "Vermutungen".



Wenn der Anwalt sein Geld haben will, muss er dich verklagen.

Da jetzt erstmals von Mieterbeschwerden die Rede ist, kommt es darauf an: Stimmt das oder stimmt das nicht.

Farg ihn doch einfach: Wer hat sich beschwert. Wenn dir das belegt wird, hängst du die Fahne ab.

Für eine Abmahnung braucht man keinen Anwalt. Das ist mehrfach entschieden, eine professionelle HV muss das selber hinbekommen. Anwaltskosten gibt es da nicht.

Daß da auch noch eine einstweilige Verfügung kommt, da wäre ein Anwalt gerechtfertigt, halte ich für extrem unwahrscheinlich.

Aber ob du dich da weiter verkämpfen willst, musst du selbst wissen.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
Mieterbeschwerde, dann hängst du die Fahne ab.

Der Vermieter hat sich bereits beschwert, wieso hängt man die Fahne nicht ab, ist der Vermieter nicht gleich-berechtigt ?

quote:
dich da weiter verkämpfen

Wo ist die gegenseitige Rücksichtnahme geblieben ?

Was man nicht will, das tut man dem anderen nicht an.
anstatt: ICH ICH ICH; WILL WILL WILL:

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Danke für Eure Antworten.

@asap
Ich will mich nicht "weiterverkämpfen", die Fahne ist schon ab.

Die Hausverwaltung hat mit einen Anwalt auf den Hals gehetzt und der will jetzt von uns 255 Euro.

Meine spezielle Frage ist: MUSS ich den jetzt bezahlen oder die HV??? Die Hausverwaltung ist doch Auftraggeber, also müssten die den doch auch bezahlen??

Meine Meinung ist, dass die HV den bezahlen MUSS! Die haben den schließlich auch beauftragt?

Ob die es sich dann bei mir wieder holen, ist eine andere Frage.

Danke.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meine spezielle Frage ist: MUSS ich den jetzt bezahlen oder die HV??? Die Hausverwaltung ist doch Auftraggeber, also müssten die den doch auch bezahlen?? <hr size=1 noshade>


Sicher muss zunächst der Auftraggeber bezahlen, das ist immer so. Die Frage ist, ob gegen dich ein Kostenerstattungsanspruch besteht.

Mal davon abgesehen, daß das ganze an Lächerlichkeit kaum zu überbieten ist, ein gewerblicher Vermieter mit eigener Verwaltung braucht keinen´Anwalt für eine Abmahnung, die sinnlosen Kosten kann er nicht erstattet verlangen.

Das hatte nur einen Zweck: Dir möglichst hohe Kosten zu verursachen um dich zu disziplinieren, so geht das ja nicht.

Es gibt etliche Urteile, die aussergerichtliche, sinnlose Anwaltskosten einer Hausverwaltung für nicht erstattungsfähig erklärt haben. Und das sogar in Fällen, in denen eine fristlose Kündigung, eine wirksame fristlose Kündigung ausgesprochen wurde. Davon sind wir hier sehr, sehr weit entfernt.

Mit der Frage, ob die Abmahnung überhaupt inhaltlich gerechtfertigt war, s.O., ich glaube nicht, braucht man sich da gar nicht zu beschäftigen.

Es ist deine Entscheidung, ich würde das nicht zahlen. Hängt denn die Vereinsfahne beim Nachbarn noch? Es ist aber nicht mein Geld, wie fast immer im juristischen Bereich, risikolos ist das nie.

Falls dem Anwaltsschreiben keine Originalvollacht der HV beigefügt war, solltest du die Abmahnung sowieso nach § 174 BGB umgehend zurückweisen (Einwurfeinschr.).

Damit verwandelst du das Schreiben in ein Häuflein Asche.

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-- Editiert asap am 09.09.2013 21:29

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

"Es ist aber nicht mein Geld, wie fast immer im juristischen Bereich, risikolos ist das nie."

Tja, nu sind wir also doch da angelangt *schmunzel*

Ich habe KEINE Fassade oder den Balkon/Außenseite als Werbefläche benutzt. Ich habe lediglich die Fahne zwischen Geländer und Dach (da 4. Etage-ist gleichzeitig die letzte Etage) an das vom Vermieter angebrachte Taubennetz angeknüpft. Dieses Netz besteht aus Angelsehne und ist somit sehr stabil.
Das IST die Fassade benutzt und möglicherweise steht auch in Deinem Mietvertrag eine sehr gebräuchliche "Floskel" in der Art: "Fassenbenutzung nicht mitvermietet" oder ähnlich, die das - neben den neuzeitlichen Urteilen hierzu - ebenfalls klarstellt.

Da vor dem Anwaltsschreiben bereits 2*erfolglos zur Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs aufgefordert wurde (per Fax und persönlich), halte ich das in Vorbereitung auf eine Klage wegen Nichtunterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs (Fenster/Fassade - Wahlwerbung) des Mieters auch für eine Profi-Hausverwaltung nicht für unangemessen ...

also, wie war das so schön?
"Es ist deine Entscheidung "


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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das IST die Fassade benutzt und möglicherweise steht auch in Deinem Mietvertrag eine sehr gebräuchliche "Floskel" in der Art: "Fassenbenutzung nicht mitvermietet" oder ähnlich, die das - neben den neuzeitlichen Urteilen hierzu - ebenfalls klarstellt. <hr size=1 noshade>



Du verdrehst die Tatsachen unerträglich. Der "Luftraum" auf dem Balkon ist NICHT die Fassade.

quote:<hr size=1 noshade>Da vor dem Anwaltsschreiben bereits 2*erfolglos zur Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs aufgefordert wurde (per Fax und persönlich), halte ich das in Vorbereitung auf eine Klage wegen Nichtunterlassung des vertragswidrigen Gebrauchs (Fenster/Fassade - Wahlwerbung) des Mieters auch für eine Profi-Hausverwaltung nicht für unangemessen ... <hr size=1 noshade>


Die (angeblichen) Beschwerden der Mitmieter wurden dabei nicht erwähnt. Falls das überhaupt stimmt, hat substantiiert erstmals der Anwalt abgemahnt.

Die (angeblichen) Mitmieterbeschwerden sind hier wesentlich. Erst wenn die vorgetragen werden, ist die Abmahnung ausreichend substantiiert. Die vorherigen Abmahnungen sind unwirksam.

Wenn das Anwaltsschreiben umgehend nach § 174 BGB zurückgewiesen wird, falls die Originalvollmacht fehlt, wird auch diese Abmahnung unwirksam.

Da der Anwalt erstmals wirksam abgemahnt hat, sind seine Kosten sowieso nicht erstattungsfähig.

Das erinnert hier ja alles an längst vergangene Zeiten.

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!

Ich hätte nie geglaubt, dass es solch einen Aufstand gibt, wegen einer Fahne!!!
Ich würde es ja noch verstehen, wenn ich eine NPD Fahne aufgehängt hätte - aber selbst diese Partei ist rechtlich zugelassen.

Hallo asap, ja, eine Vollmacht liegt für den Anwalt von der HV vor. die ist zwar kaum lesbar-total verschmiert durch das FAX, aber so viel wie ich lesen kann, ist der Anwalt zu allem berechtigt.

Ich werde jetzt wie folgt vorgehen.
Ich teile dem Anwalt mit, dass er sich das Geld für sein Briefchen dort holen soll, von wo er beauftragt wurde.

Und asap, ich gebe dir recht mit deiner Meinung, dass die uns "erziehen" wollen und mundtot machen wollen.
Wie in längst vergangenen Zeiten....

Nach gestrigen Telefonat mit ihm, bei welchem wir die Liste der "massiv" gestörten Mitbewohner anforderten, sagte er, er wird diese bei der HV anfordern.
Ich weiß schon jetzt, dass da nichts kommen wird.
Die reden sich mit "Datenschutz" raus.

Heute Abend haben wir eine Versammlung, da kommt Herr Prof. Starbatty als Redner. Bei dieser Versammlung werde ich das hammerharte Schreiben des Anwalts, incl. Drohung mit FRISTLOSER KÜNDIGUNG mal vorlesen. Fristlose Kündigung + Abmahnung ist schon ne Nummer.
Wir wohnen jetzt 14 Jahre hier, immer pünktlich alles bezahlt...

Wir werden nächstes Jahr hier ausziehen. Wir wollen hier nicht mehr sein.

Gehört zwar nicht zum Thema:
Selbst lügt die HV was das Zeug hält. Auf Anfrage des Mieterbundes wg. horrender Hausmeisterkosten schrieben die nach 3 Monaten,(letztes Jahr) dass der hauptamtliche
Hausmeister aufgehört hätte und der andere nicht billiger zu haben gewesen wäre????
Jetzt kommt ein Schreiben, dass er DIESES Jahr zum 3.9. aufgehört habe.
Die neuen Hausmeister (2) sprechen nicht mal unsere Sprache....

Danke fürs Lesen und ich werde morgen mitteilen, was jetzt wird. Vielleicht gibt ja unsere Alternative FÜR Deutschland die Kohle für unseren Kampf her.. :augenroll:

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hallo asap, ja, eine Vollmacht liegt für den Anwalt von der HV vor. die ist zwar kaum lesbar-total verschmiert durch das FAX, aber so viel wie ich lesen kann, ist der Anwalt zu allem berechtigt. <hr size=1 noshade>



Du weist die Abmahnung jetzt sofort zurück.

Die VM muss im ORIGINAL vorgelegt werden.

Darauf hinweisen, daß du die Fahne abgehängt hast.

Lesen: § 174 BGB

"OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2004 – 28 U 158/03 -:

"[...] gem. § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft -[...] unwirksam, wenn die Vollmachtsurkunde nicht beigefügt worden ist. Diese muss im Original vorgelegt werden; eine beglaubigte Abschrift oder Kopie reicht hier nicht aus (Palandt – Heinrichs, 63. A., § 174, Rn. 2 m. w. N.). Wird das einseitige Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurück gewiesen, ist es nichtig."

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#27
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Hallo asap, gut dass ich nochmal kurz reingeschaut habe!

Also auf der mitgeschickten "Vollmacht" ist aber ein Stempel drauf: "Beglaubigte Abschrift"??

Mein Gott, ich hab bald keinen Nerv mehr...wegen solch einem M...kommt man sich vor, wie ein Verbrecher :sad:

Danke für deine sehr schnelle Antwort.:)

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Hallo asap, macht es Sinn, wenn ich das Schreiben vom Anwalt mal hier reinschreibe??
Ist zwar ganz schön Arbeit, aber dann würdest du sehen, was der da alles aufführt?

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)


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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Hallo asap, macht es Sinn, wenn ich das Schreiben vom Anwalt mal hier reinschreibe??
Ist zwar ganz schön Arbeit, aber dann würdest du sehen, was der da alles aufführt?




Das ist klar, daß du dich aufregst, aber was da drin steht ist völlig wurscht.

Du setzt dich jetzt hin und, das kannst du gerne faxen, " ... da Sie in Ihrem Fax vom ... Ihre Vertretungsbefugnis nicht in der gebotenen Form nachgewiesen haben, weise ich die darin enthaltene Abmahnung hiermit unverzüglich zurück. Das corpus delicti ist i.ü. längst entfernt.
MfG"

Dann solltest du da eigentlich nichts mehr davon hören.

Tut mir wirklich leid, man sollte es nicht glauben. Free speech, in anderen Ländern ist das gar kein Thema, ein extrem hohes Gut.

Ich bin mir recht sicher, daß ein Gericht dir Recht gegeben hätte, aber garantieren kann man es natürlich nicht. Leider.

Nachtrag, übersehen:

Zitat:
Also auf der mitgeschickten "Vollmacht" ist aber ein Stempel drauf: "Beglaubigte Abschrift"??


Wenn es ein Fax ist, ist es keine "beglaubigte Abschrift".



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-- Editiert asap am 10.09.2013 11:26

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