Fälligkeit einer Forderung wenn E-Mail Rechnung nicht ankam

14. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)
Fälligkeit einer Forderung wenn E-Mail Rechnung nicht ankam

ich würde sagen wenn die Rechnung nicht ankam ist die Forderung nicht fällig. Auftrag für irgendeine Dienstleistung.

Wer hat denn dabei den Beweis zu führen?
Nur weil man eine E-Mail absendet muss die ja nicht ankommen.

So wie ich sehen geht der Absender ein kalkuliertes Risiko ein. Auch dann wenn ich ihm erlaube Rechnungen per Mail zu senden

Oder

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)
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#2
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Und wann ich in Verzug ? Vor der Rechnung !

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Plusar500):
ich würde sagen wenn die Rechnung nicht ankam ist die Forderung nicht fällig.

Der Gesetzgeber ist da durchaus anderer Ansicht.
Mögliche vertragliche Vereinbarungen sprechen auch dagegen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Plusar500):
Und wann ich in Verzug ? Vor der Rechnung !


Siehe § 286 BGB .

Anspruch auf eine Rechnung besteht ohnehin nur in bestimmten Fällen.

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#5
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Es bedarf keiner Mahnung ! Im B2B ist die Rechnung automatisch fällig

Eine Rechnung ist hier zwingend, sonst wüsste man nicht was man zahlen muss. Vor allem wenn ein Monopolist abrechnet was er will.

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#6
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Plusar500):
Es bedarf keiner Mahnung !


Nur unter den Voraussetzungen des § 286 II, III BGB .

Zitat:
Im B2B ist die Rechnung automatisch fällig


a) Das es hier um eine b2b case geht steht hier erstmalig. In Bezug auf Ihre Fragestellung nach dem Eintritt der Fälligkeit ist meine Antwort #1 auch in diesem Fall korrekt.

b) Dieser Satz ist so nicht richtig, denn die Rechnung ist im Grunde nur eine Forderungsaufstellung für eine Leistung. Die Fälligkeit der Gegenleistung bestimmt sich nicht nach der Rechnung. Und Verzug ist wieder etwas anderes.

Zitat:
Eine Rechnung ist hier zwingend, sonst wüsste man nicht was man zahlen muss. Vor allem wenn ein Monopolist abrechnet was er will.


Der Anspruch auf eine Rechnung ergibt sich eher aus rein steuerlichen Gesichtspunkten, denn was zu zahlen ist, wurde ja bereits vertraglich vereinbart. Die Rechnung soll vielmehr helfen die berechnete Leistung zu überprüfen.

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