Facebook Nachricht darf nicht veröffentlicht werden

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OLG: Ausnahmen nur bei bedeutendem Interesse der Allgemeinheit

Private Nachrichten auf Facebook dürfen nicht ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte, dass jeder Verfasser einer Nachricht allein darüber entscheiden kann, ob und wie der Inhalt veröffentlicht wird. Hält der Adressat sich nicht daran, ist das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfassers.

Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Allgemeinheit ein bedeutendes Interesse am Inhalt der Nachricht hat. Das war hier aber nicht der Fall: Ein Adliger hatte eine Facebook-Nachricht geschrieben, in der er darlegte, wieso er zur Führung des Adelstitels berechtigt ist.

Von 123recht

Laut OLG stehen weder der Adelige noch der Inhalt im Interesse der Allgemeinheit. Außerdem war die Nachricht voller Rechtschreibfehler. Eine Veröffentlichung hätte den Schreiber noch zusätzlich bloßgestellt. (Az. 7 W 5/13)

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