Facebook & Co.: Impressumspflicht für kommerzielle Webseiten

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Facebook, Impressum, Anbieterkennung, Wettbewerbsverstoß, Webseiten
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Betreiber kommerzieller Social-Media-Webseiten sind verpflichtet, die Seite mit einer Anbieterkennung i.S. des § 5 TMG zu versehen.

Dies entsprach bisher herrschender Meinung und ist zuletzt vom LG Aschaffenburg bestätigt worden (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011; Az. 2 HK O 54/11). Fehlt das Impressum, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

Was bedeutet dies für Webseitenbetreiber konkret?

Nach wohl herrschender Auffassung ist es ausreichend, dass auf das Impressum der Unternehmenswebseite außerhalb der Social-Media-Kanäle verlinkt wird. Bei Facebook kann dies z.B. in der "Info"-Box (anders: LG Aschaffenburg) oder über einen eigenen Tab-Reiter realisiert werden. Sicherheitshalber sollte in dem Impressum auf der Webseite klargestellt werden, dass die Angaben auch für den Social-Media-Auftritt gelten. Für die Darstellung auf mobilen Geräten gibt es noch keine allgemeingültige Lösung.

Welche Angaben sind erforderlich?

Natürliche Personen müssen zunächst ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre vollständige Postanschrift angeben. Die Angabe eines Postfachs ist grundsätzlich nicht ausreichend. Personengesellschaften und juristische Personen (z.B. die GmbH) sind zur Angabe der Firmenbezeichnung nebst Rechtsformzusatz, der vollständigen Postanschrift und den Namen der Vertretungsberechtigten (z.B. des Geschäftsführers) verpflichtet.

Weiterhin ist die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich. Für die Telefonnummer gilt dies nach einer neueren Entscheidung des EuGH nicht, sollte indes stets aus praktischen Gründen erwägt werden.

Ist die mit dem Webauftritt beworbene Tätigkeit zulassungs- oder aufsichtspflichtig, ist auch die Zulassungs- bzw. Aufsichtsbehörde mit Postanschrift anzugeben. Ist das Unternehmen im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind das Registergericht und die Register-Nr. zu bezeichnen.

Setzt der mit dem Webauftritt beworbene Beruf einen Befähigungsnachweis voraus (z.B. bei Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten etc.), müssen Angaben zur jeweiligen Kammer (mit Postanschrift), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung nebst Verleiherstaat sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen mit entsprechender Verlinkung veröffentlicht werden.

Existiert eine USt.-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, ist diese ebenfalls anzugeben.

Enthält der Webauftritt journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, ist der Verantwortliche gesondert mit Namen und Postanschrift zu benennen.

Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Pflichtangaben für Webseitenbetreiber
Internetrecht, Computerrecht Neue Widerrufsbelehrung ab dem 04.08.2011
Musterverträge und Briefe Impressum für Ihre Webseite