FAQ zum Thema Abberufung des Geschäftsführers im Streitfall
Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Abberufung, Geschäftsführer, Streit, Gesellschafter, GründeWas man bei der Abberufung eines Geschäftsführers beachten sollte
Die Abberufung führt oft zu Streit oder zu einer Streiteskalation.
Wenn zwei Gesellschafter streiten, freut sich meist ein Dritter.
Manchmal gerät die Gesellschaft durch den Gesellschafterstreit sogar in die Krise.
Wir empfehlen im Vorfeld einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht - gegebenenrfalls einen Wirtschaftsmediator- zu kontaktieren, um langwierige Gerichtstreitigkeiten und hohe Kosten zu vermeiden.
Nachfolgend Fragen und Antworten zur Abberufung:
1. Abberufung wann?
Wann und wie kann der Geschäftsführer abberufen werden?
Gemäß § 38 I GmbHG kann der Geschäftsführer jederzeit und unbeschränkt abberufen werden
2. Begründung der Abberufung
Bedarf es einer Begründung der Abberufung?
Die Abberufung bedarf keiner Begründung
3. Anhörung vor Abberufung
Bedarf es vorher einer Anhörung?
Der Geschäftsführer muss nicht angehört werden.
4. Einziger Geschäftsführer
Kann auch der einzige Geschäftsführer abberufen werden?
Obwohl der Geschäftsführer notwendiges Organ ist, kann auch der einzige Geschäftsführer abberufen werden.
5. Keine Einigung
Was passiert, wenn sich die Gesellschafter nicht auf einen neuen Geschäftsführer einigen können?
Es muss dann die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB beantragt werden.
6. Sachlicher Grund für Abberufung
Muss ein sachlicher Grund für die ordentliche Abberufung vorliegen?
Der Grundsatz der freien und jederzeitigen Abberufbarkeit ist auf den Fremdgeschäftsführer zugeschnitten. In der Praxis kommen aber oft auch Gesellschaftergeschäftsführer vor. Bei diesen kann sich eine Beschränkung des Grundsatzes der freien Abberufbarkeit aus der Treuepflicht der Gesellschafter ergeben.
7. Einschränkungen
Sind schuldrechtliche Vereinbarungen, die die freie Abberufbarkeit einschränken, erlaubt?
Solche Vereinbarungen, insbesonders im Anstellungsvertrag sind grundsätzlich gestattet.
8. Vertragliche Abberufungsbeschränkung
Was passiert, wenn gegen eine vertragliche Abberufungsbeschränkung verstoßen wird?
Das Gesetz geht vor (freie Abberufbarkeit) mit der Folge, dass die Vereinbarung schuldrechtlich wirksam ist und eine Verletzung die Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.
9. Satzungsregelung
Darf in der Satzung die Möglichkeit, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen, ausgeschlossen oder erschwert werden?
Dies kann durch die Satzung weder ausgeschlossen noch erschwert werden.
10. Mehrheit für Abberufung
Mit welcher Mehrheit wird über die Abberufung aus wichtigem Grund entschieden?
Die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.
11. Abstimmungsbefugnis
Darf der betroffene Gesellschafter/Geschäftsführer mit abstimmen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes?
Nein, er darf nicht mitabstimmen.
12. Wichtige Gründe für die Abberufung
Was sind wichtige Gründe für eine Abberufung?
Dies ist nur anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Beispiels: Fälschen von Spesenrechnungen, Bilanzmanipulation, Verletzung von Buchführungspflichten, Beteiligung an strafbaren Handlungen, unzulässige Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen
13. Keine Gründe für die Abberufung
Was sind keine ausreichende Gründe für eine Abberufung?
Differenzen unter den Gesellschaftern, einmalige verbale Entgleisung, Verletzung von Anmeldepflichten zum Handelsregister, einmalige Pflichtverletungen, unter dem Durchschnitt liegenden Geschäftsergebnisse,
14. Abberufungshindernisse
Welches Abberufungshinderniss besteht?
Wenn die Gesellschafterversammlung das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers über längere Zeit hinnimmt, kann die ausreichend sein, den Geschäftsführer zu entlasten.
15. Auswirkungen
Wie wirkt sich die eigene Pflichtwidrigkeit des die Abberufung betreibenden Gesellschafters aus?
Eigenes unrechtmäßiges Verhalten des einen Gesellschafters schließt nicht die Abberufung des anderen unrechtmäßig handelnden Gesellschafters aus.
16. Abberufungserklärung
Wie erfolgt die Abberufungserklärung?
Die Gesellschafterversammlung kann einen Gesellschafter oder Dritten bevollmächtigen, für sie die Abberufung und Kündigung zu erklären.
17. Wirksamkeit
Ist die Abberufung aus wichtigem Grund sofort wirksam?
Nein der Abberufungsbeschluss muss von dem Versammlungsleiter festgestellt werden.
18. Zustellung
Muss der Abberufungsbeschluss förmlich festgestellt werden?
Ja
19. Besonderheiten
Gibt es Besonderheiten bei der Abberufung bei Geschäftsführern mit Geschäftsführer-Sonderrecht?
Ein solcher Geschäftsführer verliert seine Organfunktion erst mit Rechtskraft eines seine Abberufung aus wichtigem Grund bestätigenden Urteils.
20. Analoge Anwendbarkeit AktG
Ist § 84 (3) S. 4 AktG analog anwendbar im Zusammenhang mit der vorläufigen Wirksamkeit?
Nach dieser Norm ist der Widerruf des Vorstands der AG aus wichtigem Grund wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtkräftig festgestellt ist.
Die analoge Anwendung auf die Zwei-Personen-Gesellschaft wird jedoch von der h.M. abgelehnt.
21. Wechselseitige Abberufung
Was passiert bei wechselseitiger Abberufung?
Es soll vermieden werden, dass der trickreichere Gesellschafter den Mitgesellschafter aus dem Amt befördert und diesem dann die Reaktionsmöglichkeit genommen wird.
22. Zwei-Personen-GmbH
Gibt es hier Besonderheiten bei der Zwei-Personen-GmbH?
Beide Geschäftsführer bleiben bis zur gerichtliche Entscheidung Geschäftsführer
23. Nachschieben von Gründen
Können im Prozess über die Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers wichtige Gründe nachgeschoben werden?
Ja, wie bei der Kündigung nach § 626 BGB.
24. Zeitliche Grenzen
Bestehen zeitliche Grenzen für die Abberufung und außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages?
Die Abberufung ist nicht fristgebunden. Es gilt nicht die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
25. Abmahnung
Muss der Gesellschaftergeschäftsführer vor Kündigung abgemahnt werden?
Nein, der Geschäftsführer bedarf keiner gesonderten Warnung.
26. Rechtsschutz
Besteht ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abberufung?
Ja, einstweiliger Rechtsschutz ist möglich und sinnvoll, z.B wenn der Zugang zu den Geschäftsräumen untersagt wird
27. Satzungsregelungen
Welche Regelungen sollte die Satzung enthalten zur Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers?
Trifft die Satzung keine Regelungen zur Abberufung des Gesellschaftergeschäftsführers sind Chaos und Streit vorprogrammiert.
28. Rechtsprechung (kleiner Auszug)
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmrechtsverbot, wenn Beschlussgegenstand ein pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer in gleicher Weise angelastet wird, BGH, Urt. v. 07.02.2012 II ZR 230/09 ZIP 2012, 917.
Körperschaftliche Sozialakte wie die Organbestellung, Genehmigung von Anteilsübertragungen sind vom Stimmverbot nach § 47 Abs.4 S. 2 GmbHG ausgenommen, vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2011 II ZR 109/10, ZIP 2011, 1465