Der Gründungszuschuss nach neuem Recht des SGB III.

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Gründungszuschuss, Selbständigkeit, Existenzgründung, Vermittlungsvorrang
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Ist die Reform wieder reformbedürftig?

Der Gründungszuschuss für eine Existenzgründung ist durch die Reform des SGB III nunmehr im § 93 SGB III geregelt und mittlerweile als Ermessensleistung ausgestaltet. Das bedeutet, dass kein Rechtsanspruch mehr hierauf besteht, sondern die Gewährung des Zuschusses für eine Selbständigkeit nunmehr allein im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit steht.

Es gilt nach § 4 SGB III der Grundsatz der Vermittlung in Arbeit. Die Bundesagentur verweist stets auf ein Repertoire an offenen Stellen. Nur stellt sich die Frage, welche Berufsgruppe dann noch in den Genuss eines Gründungszuschusses kommen soll.

Diesen Grundsatz des Vermittlungsvorranges verknüpft die Bundesagentur stets mit dem Grundsatz der Sparsamkeit mit Haushaltmitteln. Durch die Änderung in eine Ermessensleistung hat der Gesetzgeber das Einfallstor für eine Pauschalablehnung seitens der Arbeitsagenturen geschaffen, womit die Leistungsrechte der Versicherten massiv beschnitten werden. Jeder Fall ist anders gelagert, so dass es sich auf jeden Fall lohnt, die Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die nahe Zukunft und ein prognostiziertes Ansteigen von Klagen in diesem Bereich sollten den Gesetzgeber, also die Politik, dazu bewegen, eine unsinnige Reform zu reformieren.