Euroweb BGH-Urteil vom 27. Januar 2011: Leitsätze
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, DomainIn oben genannter Angelegenheit liegt nunmehr auch die schriftliche Urteilsbegründung vor.
Im Folgenden die Leitsätze (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 133/10):
a) Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.
b) Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.