EuGH zur Videoüberwachung im Privaten Bereich

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(EuGH Az.: C 212/13 vom 11.12.2014)

 

Carsten Herrle
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Videoüberwachungen, die einen öffentlichen Bereich betreffen, stellen einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.

 

Der EuGH hatte hier über einen Fall in Tschechien zu entscheiden, in dem zwei Einbrecher die Fensterscheibe eines Hauses einschlugen. Der Besitzer dieser Hauses hatte sein Haus mit einer Überwachungskamera gesichert, allerdings beschränkten sich die Aufnahmen dieser Überwachungskamera nicht ausschließlich auf das Gründstück des Besitzers, sonder nahmen auch das Nachbarhaus und den öffentlichen Weg dazwischen auf. Die Täter konnten aufgrund der Aufnahmen identifiziert werden. Einer der Täter klagte jedoch gegen den Hausbesitzer, da er sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeits verletzt sah.

Der EuGH hat ihm nun Recht gegeben. Nach Auffassung des EuGHs fallen solche Aufnahmen auch nicht unter die EU-Datenschutzrichtlinie, die das Filmen im öffentlichen Raum "ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten" erlaubt. Der Hausbesitzer muss nun also wegen des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Täters nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Busgeld an den Täter leisten.

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