EuGH kippt Regelung zu Kündigungsfristen

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Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt die deutsche Regelung über Kündigungsfristen gegen das EU-Recht. Die Richter kamen am 19.1.2010 zu der Entscheidung, daß in den deutschen Kündigungsregeln eine verbotene Altersdiskriminierung enthalten sei. Die entsprechenden Vorschriften seien daher in laufenden Prozessen nicht anzuwenden.

Geklagt hatte eine Frau, die im Alter von 18 Jahren von einer Firma eingestellt worden war. Als sie zehn Jahre später entlassen wurde, wurde ihr wegen einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren (seit dem 25. Geburtstag) lediglich ein Monat Kündigungsfrist zugestanden. Hintergrund ist, dass nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Berechnung der Beschäftigungsdauer nur die Zeiten berücksichtigt werden, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. Ohne diese Regelung hätte die Klägerin zehn Jahre gearbeitet und somit eine Kündigungsfrist von vier Monaten.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Europarecht dem EuGH vorgelegt.
Nach Ansicht der Richter des EuGH ist eine Ungleichbehandlung auf Grund des Alters nur in Ausnahmefällen zulässig, namentlich dann, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Die deutsche Regelung sei hierzu „nicht angemessen oder geeignet."
Die Argumente, die für die deutsche Regelung ins Feld geführt wurden, ließ das Gericht nicht gelten. Insbesondere stellte es fest, dass die Regelung nicht deshalb angemessen und geeignet sei, weil dadurch Arbeitgeber eine „größere personalwirtschaftliche Flexibilität" bekämen, da jüngeren Arbeitnehmern eine größere Flexibilität in beruflicher und persönlicher Hinsicht zugemutet werden könne. Diese Argumentation zähle nicht, da die Regelung nicht danach unterscheidet, in welchem Alter ein Arbeitnehmer entlassen wird. Auch bei älteren Arbeitnehmern wird schließlich nach der bislang geltenden Regelung die Arbeitszeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt.

Es liegt somit eine Diskriminierung auf Grund des Alters vor; eine solche ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, die entsprechende nationale Regelung darf daher in Deutschland nicht mehr angewendet werden.