EuGH: Einbettung von YouTube-Videos zulässig

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YouTube-Videos, die grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind dürfen eingebunden werden

1. Worum geht es?

In einer erst wenige Tage alten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urteil vom 21.10.2014 (Az. C-348/13) ein Grundsatzurteil zur Zulässigkeit von sog. Framing (=Einbetten fremder Inhalte auf eigener Internetseite) gefällt.

Im Kern ging es um die Klärung der Frage, ob das Einbetten fremder Inhalte auf der eigenen Website rechtlich, vor allem urheberrechtlich, zulässig ist.

Danjel-Philippe Newerla
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Im konkret zu entscheidenden Fall hatte ein Produzent von Wasserfiltersystemen gegen zwei selbstständige Handelsvertreter geklagt, weil ein durch ihn produzierter Werbefilm auf YouTube eingestellt und von den beiden Beklagten auf deren Website eingebettet worden ist.

Die Klägerin hielt dieses Verhalten für rechtswidrig und verlangte Schadensersatz.

2. Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat die Frage der Zulässigkeit des Framing nun geklärt. Der EuGH hält das Einbinden fremder Inhalte für zulässig, sofern hierdurch kein neues Publikum erschlossen wird und keine neuen Techniken eingesetzt werden. Bei Einbetten von YouTube-Videos, die grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind, hält der EuGH diese Voraussetzungen für gegeben.

Hauptargument für diese Schlussfolgerung ist laut EuGH, dass der Inhaber des Urheberrechts dadurch, dass er die Wiedergabe auf YouTube erlaubt hat, auch eine Erlaubnis für alle Nutzer des Internets gegeben hat, zumindest was das Anschauen des Videos betrifft.

3. Fazit

Das Urteil EuGH ist hinsichtlich der Argumentation schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere Nutzer von Social-Media-Plattformen (z.B. Facebook) können erleichtert sein, weil das Teilen oder auch Posten eines YouTube-Videos jetzt nicht mehr als Urheberrechtsverletzung gewertet werden kann und insoweit Klarheit versteht.

Aus Sicht der Rechteinhaber geht das Urteil des EuGH allerdings sehr weit und könnte im Einzelfall als ungerecht empfunden werden. Grund hierfür ist, dass auch rechtswidrig ins Internet gelangte Inhalte (z.B. urheberrechtlich geschützte Fotos) im Wege des Framings rechtmäßig auf der eigenen Internetseite eingebettet werden könnten. Vom Gerechtigkeitsempfinden kann dieses Ergebnis somit nicht in jedem Fall richtig sein, so dass nur gehofft werden kann, dass der Bundesgerichtshof die Vorgaben des EuGH entsprechend deutet und eine Lösung findet, die auch die berechtigten Belangen der Rechteinhaber ausreichend berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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