Es ist wieder Reise- und Urlaubszeit!

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"Ist die Reise mangelhaft?" Wie macht man als Reisender seine Rechte richtig geltend?

Diese Fragen sind in jeder Reisesaison immer wieder aktuell:

  1. Wann liegt eigentlich ein Reisemangel vor?
  2. Wie macht man seine Rechte richtig geltend?

I. Wann liegt ein Reisemangel vor?

Abweichungen von der Reisebeschaffenheit, sind nur dann Mängel, wenn sie sich ungünstig und erheblich auf die Reise auswirken. Kleinere Unannehmlichkeiten oder Schönheitsfehler bedeuten noch keine Mängel einer Reise und begründen keine Ansprüche des Reisenden.

Elisabeth Aleiter
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Ein Fall, der sehr klar die Grenzen zwischen Unannehmlichkeiten und Mangel aufzeigt, ist der Fall des Amtsgerichts Hannover vom 11.4.14 Az. 559 C44/14.

Hier bemängelt ein Türkeipauschalurlauber: Beim Hinflug war die Armlehne im Flugzeug defekt, der morgendlichen Ruf des Muezzin störe die Erholung, beim Rückflug konnte das Flugzeug erst nach 3 Versuchen unsanft langen. Alle drei Begebenheiten sollten nach Auffassung des Reisenden einen Mangel darstellen. Insgesamt wollte der Türkeiurlauber 1.161,26 EUR von seinem Reisepreis zurück. Die Klage wurde abgewiesen. Alle hier aufgeführten Mängel sind keine Mängel im Sinne des Reiserechts. Die Armlehne ist eine schlichte Unannehmlichkeit, der Schrei des Muezzins gehört in der Türkei zu dem üblichen Gepflogenheiten, die hinzunehmen sind. Der schlechte Flug wird vom Wetter beherrscht und kann ebenfalls keinen Mangel im Sinne des Reiserechts darstellen.

Ein anderer Fall macht deutlich, wann ein Reisemangel vorliegen und wie sich das dann auswirken kann. Eine Reisende übernachtete in dem Hotel ihres Reiseveranstalters und wollte duschen. Die Türe der Duschkabine zersprang plötzlich. Die Reisende zog sich dabei im Gesicht und an der Hand Schnittverletzungen zu. Hier wurde in einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 7.9.11 Az. 111 C 31658/08 festgestellt, dass der Reiseveranstalter hier einen Mangel zu vertreten habe. Im Hotelzimmer befand sich eine Gefahrenquelle, die einen Mangel darstellte. Es kann dabei dahinstehen, ob der Veranstalter alle Din-Normen eingehalten habe oder nicht.

Der Veranstalter musste wegen des Reisemangels für die Wiederbeschaffung der Brille der Reisenden aufkommen und erhebliches Schmerzensgeld bezahlen. Weiterhin sei nicht auszuschließen, dass der Reiseveranstalter noch weiteren Schadenersatz schulden würde, weil die Reisende Kieferorthopädin war und durch diesen Unfall Schäden erlitten hatte, die sie künftig auch bei der Ausübung ihres Berufs einschränken werden.

II. Wie macht man seine Rechte als Reisender richtig geltend?

Liegt tatsächlich ein Reisemangel vor, muss dieser möglichst unverzüglich bei dem Reiseveranstalter (nicht dem Reisebüro)- d.h. dem Reiseleiter vor Ort - am Urlaubsort konkret schriftlich angezeigt werden. Weiterhin muss die Abhilfe des Reisemangels eingefordert werden, mit einer angemessenen Fristsetzung. Von Vorteil ist es, sich die schriftliche Reisemangelanzeige und Abhilfeforderung schriftlich durch den Reiseveranstalter bestätigen zu lassen. Haben Mängelanzeige und Abhilfeverlangen nichts genutzt, kann an die Kündigung des Reisevertrags gedacht werden, aber nur wenn es sich um erschwerte Bedingungen handelt. Wird die Reise trotz Mangel klaglos fortgeführt, wird der Anschein erweckt, der Mangel sei nur eine hinnehmbare Unannehmlichkeit, Ansprüche können dann nur noch innerhalb eines Monats vom Reiseende aus geltend gemacht werden.

Fazit für Reisende

Nicht jede Kleinigkeit, die einen Reisenden zu stören vermag, stellt auch tatsächlich einen Reisemangel dar. Kleinigkeiten wie z.B. ein landesüblicher Muezzin, abgebrochene Armlehnen, schwierige Flüge wegen schlechtem Wetter oder z.B. eine störende Kleidervorschrift im Hotel führen nicht ins Mängelgewährleistungsrecht. Liegt dann aber tatsächlich ein Mangel vor, heißt es handeln: möglichst sofort den Reiseleiter aufsuchen und sofort Mängel schriftlich darstellen.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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