Es ist nicht alles Gold, was glänzt! Der Dachdeckermeister, die BUZ und eine "fiese Klausel"

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Der Fall:

Mit einem besonders schönen Exemplar der Gattung „fiese Klausel" in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigen.

Es begann Anfang der 1990er Jahre. Ein Dachdeckermeister war von seiner Firma durch einen Lebensversicherungsvertrag mit BUZ versichert worden. Im Jahre 2002 wurde die Lebensversicherung gekündigt und ein Rückkaufswert ausgezahlt.

Jan-Martin Weßels
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Der Dachdeckermeister begehrte einige Monate später von seiner Versicherung die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aus der BUZ. Er behauptete, wegen Bluthochdrucks und Herzbeschwerden seit Sommer 2001 berufsunfähig zu sein.

Die Weigerung:

Die Versicherung verweigerte die Leistung unter Hinweis auf eine vereinbarte Klausel mit dem Argument, dass der Lebensversicherungsvertrag wirksam gekündigt worden sei. Nach den Versicherungsbedingungen sei dadurch zugleich die BUZ beendet worden. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der BUZ sei vor der Kündigung auch weder festgestellt noch anerkannt worden.

Die Lösung:

Diesem Argument des Versicherers folgte der Bundesgerichtshof nicht. Die Beendigung des Versicherungsvertrages lasse die Leistungspflicht des Versicherers für bereits in versicherter Zeit eingetretene Berufsunfähigkeit unangetastet, so der Bundesgerichtshof. Eine Einschränkung des Versprechens in den Bedingungen auf anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung sei unwirksam.

Zwar habe der Versicherer ein Interesse, sich nach Beendigung der Zusatzversicherung nicht noch mit der Prüfung zurückliegender, ungeklärter Versicherungsfälle zu befassen, so die Richter. Die Klausel schaffe aber in der dargestellten Reichweite einen für den Versicherungsnehmer nicht mehr zumutbaren, unangemessenen Eingriff.

Das Berufungsgericht muss nunmehr erneut verhandeln und entscheiden, ob der Kläger seit Sommer 2001 berufsunfähig gewesen ist oder nicht.

Ich stimme dem Bundesgerichtshof zu. Es muss bei einer Zahlungsverpflichtung des Versicherers aus der BUZ für eine bereits in versicherter Zeit eingetretene Berufsunfähigkeit bleiben. Lassen Sie sich also nicht in die Irre führen!

Der Hintergrund:

Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) bildet grundsätzlich mit der Hauptversicherung (zumeist Lebens- oder Rentenversicherung) eine Einheit. Eine BUZ kann nicht alleine fortgeführt werden. Die BUZ übernimmt im Versicherungsfall jedenfalls die Beitragszahlung für die Hauptversicherung. Wie in diesem Fall kann auch zusätzlich die Auszahlung einer Monatsrente bei Berufsunfähigkeit vereinbart werden.

Die in obigem Fall maßgebliche Klausel lautete (Zitat):

§ 9 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung.

(8) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung werden durch Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung nicht berührt.

(Quelle der Entscheidung: BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az. IV ZR 226/07, erhältlich unter www.juris.bundesgerichtshof.de)

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