Durch ein Gutachten zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit wurde eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden bis Unterhalbschichtig festgestellt mit erheblichen Einschränkungen, wie z.B. zusätzliche 15 Min. Pausen und vieles mehr. Der Rentenversicherer sagt er müsse keine Rente zahlen, auch nicht wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit, da noch Erwerbsfäigkeit betseht. Kann mir jemand erklären was mit unterhalbschichtig gemeint ist?
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"misterx"
-- Editiert von misterxy am 21.05.2008 10:31:52
Erwerbsunfähigkeitsrente
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
@misterxy
vollschichtig ist ein arbeitstag von 8 stunden. halbschichtig dann 4 und unterhalbschichtig heißt, dass man eben in dem rahmen der stundenzahl liegt, der eine teilweise erwerbsminderung bedeutet.
gegen diese schwachmatische entscheidung sollte der antragsteller widerspruch einlegen oder, wenn bereits diese urteil im widerspruchverfahren gefallen ist, klagen.
das ist ein typisches 'wir legen uns mal lieber nicht fest' gutachten um nicht zahlen zu müssen.
fakt ist, alles was unter 3 stunden erwerbsfähig liegt und das tut es hier ja sogar lt drv bund, gehört in die volle erwerbsminderung.
es gibt u.a. auch die regelung betreff des offenen bzw geschlossenen arbeitsmarktes. letzter wird hier vor einem sg sicherlich zum tragen kommen und damit mindestens eine teilerwerbsminderungsrente.
sch*** gutachter der drv bund
immer die gleiche müll.
sunbee
-- Editiert von sunbee1 am 21.05.2008 20:02:31
Auch meinem Vater wurde amtsärztlich bescheinigt, dass er sogar einer vollen Erwerbsminderung unterliegt und entsprechend nicht mehr arbeiten kann.
Meine Mutter bekommt Pflegegeld der Pflegestufe I für ihn.
Trotzdem weigert sich die Knappschaft Bahn See, ihm eine Erwerbsminderungsrente zu zahlen.
Ein früherer regulärer Rentenbezug ist aufgrund von nicht erfüllter Wartezeiten nicht möglich.
Er hat kein anderes Einkommen, jedoch Vermögen (2 Häuser).
Ist das so rechtens?
Gruß Frank
-- Editiert von crazyguyks am 22.05.2008 16:15:17
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@crazyguyks
quote:
Ein früherer regulärer Rentenbezug ist aufgrund von nicht erfüllter Wartezeiten nicht möglich
dann gibts nix. die bedingungen müssen schon erfüllt sein um eine zahlung zu erhalten.
möglich wäre die grundsicherung nach sgb XII zu beantragen. vermögen darf man haben, ob das des vaters die grenze überschreitet wäre zu prüfen.
sunbee
Danke, nette Antwort, hab ich mir schon so gedacht. Das Verfahren ist bereits vor dem LSG (Berufungsaverfahren) und droht genau wegen dieser Aussage des Gutachters zu scheitern. Wer kennt einen Weg der Argumentation vor dem LSG?
Bitte Dringend um Antwort, Verhandlung am 16.6.08!
Danke
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