Erwerbsminderungsrente

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neue Rechtsprechung zu den Voraussetzungen

Das Risiko, nicht mehr arbeiten zu können, obwohl das Rentenalter noch nicht erreicht ist, kann jeden von uns von heute auf morgen treffen.

Liegen die Gründe dafür im Verlust des Arbeitsplatzes nach Kündigung oder Insolvenz des Arbeitgebers, bleibt die Hoffnung, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Zunächst wird der Verdienstausfall abgefedert durch Leistungen der Arbeitslosenversicherung, sie trägt das Risiko der Arbeitslosigkeit. Später gibt es möglicherweise Hartz IV – Leistungen. 

Wenn man hingegen dauerhaft krank wird, oder wenn von einem Unfall eine Behinderung zurückbleibt, geht
die Sicherheit, mit seiner Arbeitskraft seinen Lebensunterhalt verdienen zu können, verloren, weil Körper und Geist nicht mehr wie vorher "funktionieren". Was vorher selbstverständlich war, gilt auf einmal nicht mehr, die Welt gerät aus den Fugen.

Das Risiko, mit seiner Arbeitskraft kein Erwerbseinkommen mehr erzielen zu können, trägt in diesen Fällen unter den Voraussetzungen des § 43 SGB VI die Rentenversicherung.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen - was erst in langwierigen und zähen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren festgestellt werden muss -, zahlt der Rentenversicherungsträger eine monatliche Erwerbsminderungsrente – manchmal bis zum Beginn der Altersrente.

Meistens muss hart darum gekämpft werden, denn niemand soll auf Kosten der Solidargemeinschaft „durchgefüttert" werden.

Zuständig für diese Art von Streitigkeiten sind die Sozialgerichte. In der ersten Instanz entscheidet das örtlich zuständige Sozialgericht. Wenn eine der Parteien (so nennt man  Kläger und Beklagte) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung einlegt, weil sie mit dem Urteil nicht einverstanden ist, entscheidet in zweiter Instanz das Landessozialgericht. Die Gerichte der ersten und zweiten Instanz sind Tatsachengerichte, d.h. sie ermitteln von Amts wegen, ob die Tatsachen vorliegen, aus denen sich der Anspruch ergibt. Gegen Urteile der zweiten Instanz ist unter bestimmten Voraussetzungen die Revision statthaft. Hierüber entscheidet das Bundessozialgericht (BSG)  in Kassel. Es ermittelt aber nicht mehr, sondern prüft nur noch, ob bei der Entscheidung die Gesetze richtig angewendet worden sind.

Wenn es feststellt, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um eine Entscheidung treffen zu können, verweist es den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.

So war es auch in einem Fall, über den das BSG im letzten Jahr durch Urteil vom 19.10.2011 - Az. B 13 R 78/09 - entschieden hat:

Es ging um einen damals 40-jährigen Kläger, der bei seiner Arbeit als LKW-Fahrer einen Unfall erlitten hatte. Ihm musste daraufhin sein linker Unterarm amputiert werden. Zwei Monate später hatte er einen Herzinfarkt.

Das BSG hat klargestellt, dass es nicht allein auf den Gesundheitszustand des Versicherten ankommt, sondern auch darauf, ob dieser mit seinem Restleistungsvermögen - d.h. mit den ihm noch möglichen Tätigkeiten - überhaupt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein und damit Erwerbseinkommen erzielen kann.
Dies setzt voraus, dass es solche Tätigkeiten überhaupt gibt; nicht entscheidend ist hingegen, ob der Kläger eine konkrete Arbeitsstelle tatsächlich auch findet.

In den Vorinstanzen hätte ermittelt werden müssen, ob ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten (Klägers) für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verbleiben. Um diese Ermittlungen durchzuführen, sind die Sozialgerichte  auf die Einholung medizinischer Gutachten angewiesen. Erst mit Hilfe der Gutachten können sie sehen, welche Einbußen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht bei dem Kläger vorliegen. Dabei reicht es nicht aus, wenn die Gerichte sich lediglich der Einschätzung der Gutachter anschließen oder die Diagnosen aufführen. Aus den Urteilsgründen muss vielmehr klar hervorgehen, welche Anzahl, Art und Schwere der qualitativen Leistungseinschränkungen festgestellt wurden. Sodann haben die Gerichte die Bedeutung der zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt abzuklären und zu bewerten. Zweifel an der Einsatzfähigkeit können z.B. durch ein berufskundliches Gutachten ausgeräumt werden.

Grundsätzlich dürfen alle Versicherten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, wenn sie - wenn auch mit Einschränkungen -  noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage sind. Dann bedarf es der Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Denn in diesen besonderen Fällen bestehen ernstliche Zweifel, ob der allgemeine Arbeitsmarkt für die dem Versicherten an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen bereit hält.

In diesen Ausnahmefällen besteht die Pflicht zur Benennung mindestens einer konkreten Verweisungstätigkeit, d.h. einer Tätigkeit, die der Versicherte trotz seiner Leistungseinschränkung noch ausüben kann. Diese zu benennende Tätigkeit muss auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich in ausreichendem Umfang vorkommen, d.h. es müssen grundsätzlich mehr als 300 Stellen (besetzt oder offen) vorhanden sein. Wenn eine solche Verweisungstätigkeit nicht benannt werden kann, steht dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu.

Es ist Anspruchstellern dringend zu raten, bei der Durchsetzung ihrer Rechte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.