Erwerb einer Domain widerrufen.

7. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb459292-21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erwerb einer Domain widerrufen.

Hallo zusammen,

also im Internet wollte ich eine Domain erwerben und habe 560 € statt 4.500 € angeboten. Diese Internetseite wurde über eine ****** GmbH angeboten und sie schrieben mir plötzlich eine Rechnung per Mail, ohne AGBS Zahlungsziel etc. Es gab keine AGBs und diese Firma hat nicht einmal ein Impressum, sodass ich nicht mal die Möglichkeit habe, es schriftlich zu widerrufen. So tat ich dies elektronisch mehrmals innerhalb von 14 Tagen, da lt. Fernabsatzgesetz zwischen Verbraucher und Unternehmen der Verbraucher den Kauf über des Internets widerrufen darf. Das tat ich 3mal. Doch mein Widerruf wird völlig ignoriert und ich bekam nun eine Mahnung elektronisch per Mail zugesandt, ohne ein Mahnschreiben, geschweige Mahngebühren. Bis dato bekam ich nicht mal Post von denen. Wie soll ich mich verhalten?
1. Ich habe es widerrufen
2. Bekommen ich eine Rechnung von 666,- € statt die in Höhe von 560 €.
Soll ich mich an die Verbrauvherschutzzentrale wenden? Ist das seriös?

-- Editiert von Moderator am 07.02.2017 16:50

-- Thema wurde verschoben am 07.02.2017 16:50

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
fb459292-21 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119662 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von fb459292-21):
da lt. Fernabsatzgesetz zwischen Verbraucher und Unternehmen der Verbraucher den Kauf über des Internets widerrufen darf.

Diese Information ist schlicht falsch.



Zitat (von fb459292-21):
Es gab keine AGBs

Die braucht es auch nicht



Zitat (von fb459292-21):
diese Firma hat nicht einmal ein Impressum,

Doch, hat sie. Man muss halt draufklicken auf den Link ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer
Hannover
dazugeholt von fb459292-21
#3

Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten unverzüglich schriftlich per Einschreiben und zuzüglich per Email den Vertrag wegen Irrtums anfechten und auch schreiben, das Sie aus Versehen des falschen Betrag eingegeben haben. Der Vertrag ist damit unwirksam und Sie brauchen nicht zahlen. Solange Sie darüber hinaus keine Briefpost von einem Rechtsanwalt oder einem Gericht erhalten, brauchen Sie sonst nicht weiter reagieren, da Sie darüber hinaus den Vertrag auch wirksam widerrufen haben. Falls das Unternehmen kein Impressum haben sollte, darf Ihnen das auch nicht zum Nachteil reichen, sodass Sie dies dann später auch nachholen können.

-- Editiert am 07.02.2017 17:11

-- Editiert am 07.02.2017 17:13

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Ernsthaft jetzt?

Ich kann mich auf einen Preisirrtum berufen, wenn ich wesentlich weniger biete als der Verkäufer haben möchte und dieser trotzdem darauf eingeht?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb459292-21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb459292-21):
da lt. Fernabsatzgesetz zwischen Verbraucher und Unternehmen der Verbraucher den Kauf über des Internets widerrufen darf.

Diese Information ist schlicht falsch.



Zitat (von fb459292-21):
Es gab keine AGBs

Die braucht es auch nicht



Zitat (von fb459292-21):
diese Firma hat nicht einmal ein Impressum,

Doch, hat sie. Man muss halt draufklicken auf den Link ...


Da sagt der Anwalt, allerdings was anderes. Trotzdem vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb459292-21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Ernsthaft jetzt?

Ich kann mich auf einen Preisirrtum berufen, wenn ich wesentlich weniger biete als der Verkäufer haben möchte und dieser trotzdem darauf eingeht?


Man konnte rein schreiben, was man maximal zahlen möchte. Und der Betrag von mir wurde mit 560 € angeboten. Daraufhin bekam ich sofort eine Rechnung in Höhe von 666 €.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Meiner Ansicht nach hat der Anwalt deine Frage nicht richtig gelesen.

Wenn der Verkäufer 4500 haben will, du bietest 560 und der Verkäufer nimmt an (sprich schickt Rechnung), dann kannst du dich nicht wirklich auf einen Irrtum berufen.

Vorausgesetzt, der Betrag von 666 EUR ist korrekt (ich nehme mal an die 560 EUR waren Netto).

Sicherlich gibt es ein paar Ansatzpunkte (so z.B. dass Verbrauchern der Endpreis hätte angezeigt werden müssen), aber dazu bedarft es weiterer Informationen.

Wenn du als Unternehmer gehandelt hast, hast du weder Widerrufsrecht, noch einen Ansatz beim Preis.

Und von "versehentlich falschen Betrag" eingegeben halte ich für eine sehr gewagte Argumentation.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119662 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von ]da Sie darüber hinaus den Vertrag auch wirksam widerrufen haben.[/quote):

Wenn der Zugang der Mitteilungen bestritten wird, frag ich mich ernsthaft was da "wirksam" sein soll bzw. wie das bewiesen werden soll.
Und dann müsste auch erst mal überhaupt ein Wiederrufsrecht zum tragen kommen, da habe ich hier Zweifel dran.



Zitat (von ]Falls das Unternehmen kein Impressum haben sollte, darf Ihnen das auch nicht zum Nachteil reichen, sodass Sie dies dann später auch nachholen können.[/quote):

Unglücklicherweise hat das Unternehmen ein Impressum, das wird also nicht helfen.



Zitat (von hiphappy):
Wenn der Verkäufer 4500 haben will, du bietest 560 und der Verkäufer nimmt an (sprich schickt Rechnung), dann kannst du dich nicht wirklich auf einen Irrtum berufen.

Doch, wenn er 56 EUR bieten wollte ... :devil:



Versuchen kann man es ja.
Anfechtung und hilfsweise Widerruf. Dann aber per Einschreiben, wegen dem Zustellnachweis.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

[quote=]Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten unverzüglich schriftlich per Einschreiben und zuzüglich per Email den Vertrag wegen Irrtums anfechten und auch schreiben, das Sie aus Versehen des falschen Betrag eingegeben haben. Der Vertrag ist damit unwirksam und Sie brauchen nicht zahlen. Solange Sie darüber hinaus keine Briefpost von einem Rechtsanwalt oder einem Gericht erhalten, brauchen Sie sonst nicht weiter reagieren, da Sie darüber hinaus den Vertrag auch wirksam widerrufen haben. Falls das Unternehmen kein Impressum haben sollte, darf Ihnen das auch nicht zum Nachteil reichen, sodass Sie dies dann später auch nachholen können.

-- Editiert am 07.02.2017 17:11

-- Editiert am 07.02.2017 17:13

Dies wäre meiner Meinung Betrug, da kein Preisirrtum bestand...

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen