Erweitertes Führungszeugnis, was steht genau drin

27. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Meridol
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 81x hilfreich)
Erweitertes Führungszeugnis, was steht genau drin

Mein Sohn 23 Jahre soll für einen neuen Arbeitgeber (keine Behörde) ein erweitertes Führungszeugnis bringen.

Nur er ist kein unbeschriebenes Blatt, hatte Verurteilungen wegen Körperverletzung mit einer geringen Geldstrafe, Fahrerflucht, Sachbeschädigung und Diebstahl mit einer geringen Geldstrafe. Die letzte Verurteilung wegen Sachbeschädigung war 2012.

Jetzt ist die Frage ob diese Verurteilungen in diesem erweiterteren Führungszeugnis drin stehen.

Wer weiß Bescheid?


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cypi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 65x hilfreich)

Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 ist in § 30a und § 31 BZRG ein „erweitertes Führungszeugnis" eingeführt worden, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Erweiterte Führungszeugnisse können durch Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger" auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragt werden, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. In den meisten Fällen wird die betroffene Person von der jeweiligen Stelle, Arbeitgeber oder dem jeweiligen Träger, unter Bezugnahme auf § 30a BZRG , oder im Falle einer Prüfung der persönlichen Eignung, nach § 72a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, bei beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder bei einer Tätigkeit mit ähnlichem Kontakt zu Minderjährigen, aufgefordert werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Es wird also meist persönlich wie ein privates Führungszeugnis beantragt.[13] Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten, die für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind. Es darf nicht mit dem Bundeszentralregisterauszug verwechselt werden, welcher tatsächlich alle Verurteilungen einer Person enthält.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
Jetzt ist die Frage ob diese Verurteilungen in diesem erweiterteren Führungszeugnis drin stehen.


Genau kann man das erst sagen, wenn man die genauen Urteilsdaten (also Datum -zumindest Monat/Jahr- und die genaue Strafhöhe, also bei Geldstrafen die Anzahl der Tagessätze) kennt, aber wenn die letzte Verurteilung in 2012 war und das nicht die erste war, wird zumindest diese noch im Führungszeugnis stehen, sowohl im "Normalen" als auch im Erweiterten

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

21x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Meridol
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 81x hilfreich)

Das normale Führungszeugnis Ist ohne Eintrag.



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10x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ja, das kann sein, wenn die vorletzte Verurteilung noch nach Jugendrecht stattfand (was wohl naheliegt, wenn er heute 23 ist). Ich hatte gestern nicht auf das Alter geachtet. Diese Verurteilung lautete dann allerdings nicht auf Geldstrafe sondern auf Geldauflage (was für den Laien natürl. dasselbe ist). Die neue (2012er) Verurteilung war dann offenbar unter 91 Tagessätze.

Somit ist das Führungszeugnis sauber. Ebenso das erweiterte .

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10x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sebastian98
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 132x hilfreich)

Ich habe eine Frage: Vor etwa 40 (!) Jahren bin ich dämlicherweise in eine Sache geraten, die im weitestgehenden Sinne mit Kindern/Jugendlichen etwas zu tun hatte. Damals kam eine einjährige Strafe zur Bewährung zustande. Seither gibt es (natürlich) keinerlei Vorfälle in jeglicher Hinsicht, schon gar nicht in dieser.
Nun kommen wir als Pflegeeltern für einen derzeit 14jährigen Jungen in Betracht. Die Frage: Steht das Vorkommnis vor nunmehr rund 40 Jahren im erweiterten Führungszeugnis, das vo Jugendamt erlangt wird?

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132x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)


Nein.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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