Erwähnung Kündigung im Arbeitszeugnis nach Vergleich

1. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Frank-W
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Erwähnung Kündigung im Arbeitszeugnis nach Vergleich

Hallo zusammen,

Ich habe folgende, etwas spezielle, Situation: Jemand wurde fristgemäß gekündigt (wegen einer Meinungsverschiedenheit mit dem Arbeitgeber). Im Kündigungsschutzprozess verglich man sich auf eine Abfindung und Ausstellung eines Arbeitszeugnis. In diesem Arbeitszeugnis steht jetzt drin, dass er fristgemäß gekündigt wurde, was das Ding natürlich wertlos macht.

Jetzt meine Frage: Auf welche Formulierung kann er bestehen?

A: "Die Trennung erfolgte im gegenseitigen Einvernehmen." Dafür spricht m.E., dass dies laut Internet die übliche Formulierung nach Vergleichen zu sein scheint, selbst dann, wenn (wie in diesem Fall) im Vergleich steht, dass die Parteien sich einig sind, dass das Arbeitsverhältnis mit Kündigung geendet hat.

B: "Satz mit der Kündigung wird ersatzlos gestrichen." Dafür spricht, dass der Grund und die Art des Ausscheidens aus dem Zeugnis nicht ersichtlich sein dürfen, laut Kommentar.

C: Auf gar nichts. ;-)

Wäre sehr nett, wenn jemand etwas dazu sagen könnte, wenn möglich sogar mit Verweisen! Google war bisher in dieser Angelegenheit erstaunlich nutzlos...

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39757x hilfreich)

Zitat (von Frank-W):
In diesem Arbeitszeugnis steht jetzt drin, dass er fristgemäß gekündigt wurde, was das Ding natürlich wertlos macht.

Wie kommt es denn zu der Theorie?



Zitat (von Frank-W):
Jetzt meine Frage: Auf welche Formulierung kann er bestehen?

Auf jede beliebige.

Interessanter wäre die Frage, welche er durchsetzen könnte, welche er durchsetzen sollte.



Zitat (von Frank-W):
dass er fristgemäß gekündigt wurde,

= Wir haben ihn nicht mehr gebraucht.
= Wir wollten ihn loswerden.



Zitat (von Frank-W):
"Die Trennung erfolgte im gegenseitigen Einvernehmen."

= Der nervige AN hat uns vor Gericht gezerrt und wir haben uns verglichen um ihn loszuwerden.
= Wir wollten ihn unbedigt loswerden, um sicher zu gehen mit Vergleich / Aufhebungsvertrag.



Zitat (von Frank-W):
"Satz mit der Kündigung wird ersatzlos gestrichen."

= Lieber potentieller AG, lass Deine Phantasie walten weshalb er gehen musste.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Frank-W
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, also was kann er DURCHSETZEN, und worauf SOLLTE er bestehen? ;-)

Die Interpretation mit dem Aufhebungsvertrag wäre übrigens gar nicht schlecht, weil er direkt danach eine neue Stelle angetreten hat. Ein zukünftiger AG könnte also annehmen, dass der AN gehen wollte, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

So gemein das ist, keiner kann Ihnen hier sagen, was Sie durchsetzen können. Alles, nichts...Das hängt einzig vom Arbeitgeber ab, worauf er sich ggf. einlässt oder halt dem Richter, wenn Sie und der AG sich nicht einig werden. Eine andere Antwort kann es hier nicht geben.

Die Implikationen der jeweiligen Formulierung hat Ihnen HvS dargelegt, auf eine sind Sie selbst gekommen. Stimmt alles. Nutzt aber nichts, wenn der AG nicht will. Dann müssen Sie nochmals klagen und gewinnen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Frank-W):
im Vergleich steht, dass die Parteien sich einig sind, dass das Arbeitsverhältnis mit Kündigung geendet hat.


und

Zitat (von Frank-W):
In diesem Arbeitszeugnis steht jetzt drin, dass er fristgemäß gekündigt wurde,


widersprechen sich nicht.

Mit anderen Worten: der AG schreibt nichts falsches und er schreibt auch nichts abwertendes.

Die Voraussetzungen an ein Arbeitszeugnis scheinen mir auf den ersten Blick erfüllt zu sein.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Frank-W
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
So gemein das ist, keiner kann Ihnen hier sagen, was Sie durchsetzen können. Alles, nichts...Das hängt einzig vom Arbeitgeber ab, worauf er sich ggf. einlässt oder halt dem Richter, wenn Sie und der AG sich nicht einig werden. Eine andere Antwort kann es hier nicht geben.

Die Implikationen der jeweiligen Formulierung hat Ihnen HvS dargelegt, auf eine sind Sie selbst gekommen. Stimmt alles. Nutzt aber nichts, wenn der AG nicht will. Dann müssen Sie nochmals klagen und gewinnen.


Klar ist man vor Gericht in Gottes Hand, aber mich würde eben interessieren, wie dort zu argumentieren ist, also was für Rechtsgründe angeführt werden können.
Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Frank-W):
im Vergleich steht, dass die Parteien sich einig sind, dass das Arbeitsverhältnis mit Kündigung geendet hat.


und

Zitat (von Frank-W):
In diesem Arbeitszeugnis steht jetzt drin, dass er fristgemäß gekündigt wurde,


widersprechen sich nicht.

Mit anderen Worten: der AG schreibt nichts falsches und er schreibt auch nichts abwertendes.

Die Voraussetzungen an ein Arbeitszeugnis scheinen mir auf den ersten Blick erfüllt zu sein.

Berry


Hätte ich auch gedacht. Bis ich im Staudinger/Preis gelesen habe, dass "der Grund und die Art des Ausscheidens gegen den Willen des Arbeitnehmers aus dem Zeugnis nicht ersichtlich sein" dürfen. Was ich für relativ eindeutig halte. Die "Art des Ausscheidens" wäre doch genau die Kündigung, oder?

Besonders würde mich interessieren, ob es eine juristische Argumentation für Formulierung A gibt. Oder reicht es, in der Klage darauf zu verweisen, dass die Formulierung üblich ist?

In diesem Fall kommt übrigens hinzu, dass es in der Vergleichsverhandlung ein (taktisches) Angebot des AG gab, die Kündigung rückgängig zu machen. Der AN hat es aber abgelehnt, weil er zum einen schon eine andere Stelle angetreten hatte und zum anderen davon ausgehen musste, dann in seiner alten Stelle rausgemobbt zu werden. Aber dennoch macht es die Sache irgendwie einvernehmlich, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39757x hilfreich)

Zitat (von Frank-W):
Bis ich im Staudinger/Preis gelesen habe, dass "der Grund und die Art des Ausscheidens gegen den Willen des Arbeitnehmers aus dem Zeugnis nicht ersichtlich sein" dürfen. Was ich für relativ eindeutig halte.

Was es auch ist.



Zitat (von Frank-W):
Die "Art des Ausscheidens" wäre doch genau die Kündigung, oder?

Korrekt.


Und ein Arbeitnehmer wird wohl nur dann verschweigen / nicht erwähnt haben wollen, wenn der Grund was neagtives ist...

Wobei "nichts drin" besser sein dürfte als die Alternativen.

Ich vermute es findet sich keine Formulierung drin, das man das weggehen den AN bedauert?



Zitat (von Frank-W):
Aber dennoch macht es die Sache irgendwie einvernehmlich, oder?

Ein Vergleich der von allen Parteien angeommen wird gilt eigentlich immer als "einvernehmlich".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Frank-W
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Und ein Arbeitnehmer wird wohl nur dann verschweigen / nicht erwähnt haben wollen, wenn der Grund was neagtives ist...

Wobei "nichts drin" besser sein dürfte als die Alternativen.

Wäre "nichts drin" dann sogar besser als der Spruch von der "einvernehmlichen Trennung"?


Zitat (von Harry van Sell):


Zitat (von Frank-W):
Aber dennoch macht es die Sache irgendwie einvernehmlich, oder?

Ein Vergleich der von allen Parteien angeommen wird gilt eigentlich immer als "einvernehmlich".
Reicht das als Argumentation in der Klage schon aus, oder gibt es hierfür noch eine andere Argumentationslinie?


Zitat (von Harry van Sell):

Ich vermute es findet sich keine Formulierung drin, das man das weggehen den AN bedauert?

Es gibt nur eine Formulierung, dass der AG dem AN für die gute Zusammenarbeit dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht.

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