Erstberatungsgebühr oder Pauschalhonorar

2. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
MRP92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erstberatungsgebühr oder Pauschalhonorar

Hallo,

Ich habe mit meinem RA folgende vereinbarung getroffen:

Ich kann Ihnen gerne anbieten, mich in den Fall einzuarbeiten. Dazu benötige ich sämtliche Ihnen vorliegende Unterlagen einschließlich des Protokolls der gestrigen mündlichen Verhandlung, das Ihnen in Kürze zugehen wird. Für diese Tätigkeit fällt eine Erstberatungsgebühr gem. § 34 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) an. Diese Gebühr beläuft sich auf 190,- €. Sollte es erforderlich sein, die Patientendokumentation anzufordern, wovon ich ausgehe, beträgt das Pauschalhonorar für die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage 500,- €. Die Erstberatungsgebühr wird auf diese Summe angerechnet. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Patientendokumentation würde vorher schon durch mich beschaft und Ihm daher mit meinen anderen Unterlagen übergeben.

Welche Kosten musste ich nun tragen. Meiner meinung nach entweder nur die 190€ + USt. oder max. 250€ nach (1) § 34 RVG .

Wie seht Ihr das? Und liege ich eventuell völlig falsch ?

Grüße

MRP

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von MRP92):
Welche Kosten musste ich nun tragen

Das wäre es nicht ganz unwichtig zu wissen was der Anwalt denn nun an Tätigkeiten ausgeübt hat...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MRP92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Er hat mir nach unserem gespräch in dem er nichts zu der Rechtslage sagen konnte und meine Unterlagen inkl. Patientendokumentation an sich genommen hat per E-Mail mitgeteilt das eine Berufung nicht erfolgsversprechend wäre und auch sonst keine Ansprüche bestehen wurden.

Also geprüft hat er die sache schon daher würde ich im zweifelsfall davon ausgehen das nun 250€ fällig wären.
Die Frage wäre dann aber ob das nicht noch in die Erstberatung fallen würde wenn er in dem Termin keinerlei Auskünfte zur rechtslage gegeben hat.

Die 500€ würde Ihm meiner meinung nach aber nur zustehen wenn der die Patentendokumentation angefordert (vom Arzt) hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Hier dürfte die Beratungsgebühr angefallen sein, eigentlich sogar die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, auf die er, dank Ihrer Vereinbarung, ja verzichtet hat. Schließlich hat er die Sache geprüft und Ihnen das Ergebnis per Mail mitgeteilt. Auch ich sehe das so, dass die 500 EUR nur im Falle der Vertretung nach außen angefallen wäre.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

Zitat:
beträgt das Pauschalhonorar für die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage 500,- €.


Die Aussage ist für mich eigentlich eindeutig. Nicht die Anforderung der Unterlagen, sondern deren Prüfung (die der umfangreichen P-Dokumentation) kostet 500 €.

So wie ich den Vortrag verstanden habe, hat der Anwalt die vorgelegte P-Dokumentation geprüft und ist dann zu einer Bewertung gekommen.

SG

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MRP92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Sollte es erforderlich sein, ..., beträgt das Pauschalhonorar für die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage 500,- €


Das sollte würde ich grade eben nicht als "kann" sonder als "muss" bezeichnen.

Laut Duden könnte man es auch durch "für den Fall, dass" ersetzen. Daher beträgt das Honorar 500€ für den Fall, dass die Patentendokumentation angefordert werden muss.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Ich sehe das so: Keine Anforderung, keine 500 EUR



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

500 €, denn die Patientendokumentation hat der Kollege durchgearbeitet.

Ob Sie oder eine andere Stelle ihm die Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, spielt nach der Vereinbarung aber keine Rolle, denn von WEM sie angefordert werden sollte, war nicht Thema. Auch dass die Anforderung unterbleiben sollte, wenn der Mandant sie dann nach Abschluss dieser Vereinbarung plötzlich selbst vorlegt, ändert daran nichts (man fragt sich allerdings, warum dann bei Abschluss der Vereinbarung nicht gleich mitgeteilt worden ist, dass man die Dokumentation hat).


Entscheidend war nach Sinn und Zweck der Vereinbarung, dass bei Durcharbeitung der Dokumentation 500 € gezahlt werden sollten.

Wenn also die übrigen Formen und Bestandteile einer Vergütungsvereinbarung vorliegen, werden mindestens 500 € fällig. Bei der MwSt wird man ggfs. streiten können.


MfG

RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

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