Erstattung des Unterhaltsvorschusses

24. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
worlsparks
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)
Erstattung des Unterhaltsvorschusses

Auf Grund des Umstandes, dass mein Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt und ich so den KU schulden muss, hat die Kindesmutter beim Jugendamt Unterhlatsvorschuss beantragt. Nun weise ich meine Bemühungen, zu meiner eigentlichen Arbeit, mich um eine zusätzliche/ höher bezahlte Tätigkeit zu kümmern, nach, indem ich dem JA Bewerbungen, Absagen, ... zukommen lasse. (gesteigerte Erwerbsobligenheit) Nach mehrfacher Aufforderung hat die Mitarbeiterin des JA die Situation geprüft und mir die Schuld des letzten Jahres erlassen. Eine andere Mitarbeiterin im selben Amt meint, eine Prüfung beim Geschwisterkind wäre nicht notwendig, weil hier ein Titel besteht und somit der UV definitiv nicht erlassen werden kann! (In den Schreiben des JA mit den Mustertexten steht was anderes) Die Ausgangssituation ist identisch. Was ändert der Titel am Sachverhalt? Welche Sachbearbeiterin handelt richtig"

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von worlsparks):
Nach mehrfacher Aufforderung hat die Mitarbeiterin des JA die Situation geprüft und mir die Schuld des letzten Jahres erlassen. Eine andere Mitarbeiterin im selben Amt meint, eine Prüfung beim Geschwisterkind wäre nicht notwendig, weil hier ein Titel besteht und somit der UV definitiv nicht erlassen werden kann! (In den Schreiben des JA mit den Mustertexten steht was anderes) Die Ausgangssituation ist identisch. Was ändert der Titel am Sachverhalt? Welche Sachbearbeiterin handelt richtig"


Beide handeln in ihrem Fall richtig.

Für das eine Kind existiert anscheindend (noch) kein Titel über den Unterhalt. Bei der Prüfung deiner Einkommensverhältnisse und deiner Bewerbungsbemühungen kommt die MA des JA zu dem Schluß, das du nicht leistungsfähig bist (aber willig) und somit der Unterhaltsvorschuß gezahlt wird, ohne das dieser später von dir zurückverlangt wird (was sich bei der nächsten Prüfung wieder anders aussehen kann)

Für das andere Kind gibt es einen Titel über den Betrag x. Dieser Titel ist erstmal gültig, egal, ob du ihn bedienen kannst oder eben nicht (mit Unterschrift unter diesen Titel unterwirfst du dich auch Zwangsvollstreckungmaßnahmen).
Die MA für diesen Fall prüft nun und stellt fest, dass trotz Titel nicht gezahlt wird und daher der Unterhalt als Unterhatlsvorschuß vom Staat sozusagen ausgelegt wird. In Höhe dieses Vorschußes wird der Betrag des Titel auf das zuständige Amt übergeleitet und du schuldest damit dem Staat diesen Betrag y (und diese werden auch die nächsten Jahrzehnte versuchen das Geld wieder zubekommen). Sollte nun Betrag y geringer als Betrag x aus dem Titel sein, dann schuldest du den Differenzbetrag weiterhin dem Kind (bzw. zu Hd. der KM) und auch das kann noch durch Zwangsvollstreckung versucht werden zu bekommen. Wäre der Betrag y geringer, dann hat man ein wenig Glück, da man auch nur in dieser Höhe zurückzahlen muss.

Für die wäre der nächste Schritt gegen den bestehenden Titel vorzugehen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
worlsparks
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Aus meiner Sicht ist der Vorschuss Vorschuss. Daher gehe ich davon aus, dass ich in beiden Fällen das Geld zurückzahle. Nur bin ich irritiert, dass beide MA die selben Textbausteine verwenden. Und auch im titulierten Fall darauf verwiesen wird, dass der UV in vollem Umfang zurückgezahlt werden muss, wenn ich keine Bewerbungsaktivitäten nachweise. Also bezieht sich die MA auf Sachverhalte die gar nicht zutreffen?! Ich kann doch nicht erraten, was in den Schreiben für mich zutrifft und was nicht? Das hat mitunter fatale Folgen!
Zwangsvollstreckung. Das Thema hatten wir schon. Angeblich, waren keine Unterlagen da und ich wäre meiner Mitwirkung nicht nachgekommen. Nach einem ernsten Gespräch hat sich die Kindesmutter besonnen und das Ganze kurz vorher gekippt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Aus meiner Sicht ist der Vorschuss Vorschuss.
Das ist nicht ganz richtig. Mit der Bezeichnung als "Vorschuss" hat der Gesetzgeber bewusst Verwirrung gestiftet. Es handelt sich eigentlich um eine verdeckte Sozialleistung. In einem Fall wie bei Ihnen zahlt also der Staat für das Kind eine Sozialleistung. Davon müssen Sie nichts zurückzahlen. Die JA-Mitarbeiterin hat Ihnen also eigentlich gar keine Schuld erlassen, sondern nur festgestellt, dass es gar keine Schuld gibt. Diese Unterhaltsvorschussangelegenheit

Bei dem anderen Kind sieht es, so wie man Ihnen hier schon geantwortet hat, wegen dem Titel anders aus. Bei dem Titel geht es nicht um Unterhaltsvorschuss (nach dem Unterhaltsvorschussgesetz), sondern um den ganz normalen Unterhalt, auf den das Kind einen Anspruch hat und den die Mutter für das Kind geltend machen kann. Was in dem Titel steht, das gilt nunmal. Egal wie viel Einkommen Sie haben oder wie viel Sie sich um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Solange nicht die Summe aus dem Titel bezahlt wird, laufen die Schulden weiterhin auf und können irgendwann von der Mutter eingefordert werden. Damit hat das Jugendamt aber eigentlich nichts zu tun. Vermutlich berätund vertritt es nur die Mutter in dieser Unterhaltsangelegenheit. Am Ende entscheidet aber die Mutter.

Wenn ich Sie wäre, dann würde ich mich darüber informieren, wie man den bestehenden Titel anpassen kann oder sogar ganz aus der Welt schaffen kann, damit hier nicht weiter Schulden auflaufen. Solange Sie nichts gegen die im Titel enthaltene (und offensichtlich irgendwann mal von Ihnen unterschriebene Zahlungszusage) unternehmen, müssen Sie diese auch einhalten oder ebenhalt mit den Schulden leben.

Der Titel macht also einen großen Unterschied. Lassen Sie sich das beim Jugendamt (kostenlos) oder beim Rechtsanwalt (teuer) weiter darüber informieren. Oder Sie klären das mit der Mutter au andere Weise. Aber das scheint hier nicht möglich zu sein.

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