Erstattung der infolge des Vertauschens von Stromzählern überhöhten Stromkosten

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Von Rechtsanwalt Martin Spatz, München

In Mehrparteienhäusern besteht die Gefahr, dass die Stromzähler nicht den "richtigen" Parteien des Hauses zugeordnet werden. Unter Umständen erfährt dann der Stromkunde erst nach Jahren, dass ihm in der Vergangenheit der höhere Stromverbrauch der mehrköpfigen Nachbarsfamilie in Rechnung gestellt wurde, während der von ihm eigentlich verursachte Stromverbrauch erheblich geringer war.

In diesen Fällen hat der Stromversorger dem Stromkunden zwar grundsätzlich die zuviel bezahlten Stromkosten zu erstatten. Allerdings haben die Stromversorger bislang die Erstattungspflicht undifferenziert und reflexartig pauschal auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahre beschränkt und eine darüber hinausgehende Erstattung verweigert. Die Stromversorger berufen sich dabei auf die Regelung in § 21 Abs. 2 AVBEltV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden).

Nach § 21 Abs. 2 AVBEltV sind Erstattungsansprüche wegen Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 16. Juni 2004 - VII ZR 248/03) und im Anschluss hieran das Oberlandesgericht München (Urt. v. 11. Oktober 2005 - 5 U 5762/04) haben dieser Praxis der Stromversorger widersprochen und den Anwendungsbereich der zweijährigen Ausschlussfrist eingegrenzt.

Die Zweijahresfrist gilt danach nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind.

Nicht erfasst werden demgegenüber Fehler bei der Vertragsanwendung und der Vertragsauslegung.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 16. Juni 2004 einen Fall zu entscheiden, bei welchem dem Kunden ein nicht anwendbarer höherer Tarif in Rechnung gestellt wurde. Der BGH sah hierin einen Vertragsverstoß des Stromversorgers. Der Kunde könne deshalb die Erstattung der zuviel bezahlten Stromkosten auch über die Zweijahresfrist hinweg zurückverlangen. Der Erstattungsanspruch unterliege nicht der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV.

Diese Rechtsprechung des BGH veranlasste sodann das OLG München in seinem Urteil vom 11. Oktober 2005 eine noch anders lautende Entscheidung des Landgerichts München I aufzuheben und das Vertauschen eines Stromzählers als Fehler bei der Vertragsanwendung zu interpretieren.

Nach Ansicht des OLG München stellt das Vertauschen der Stromzähler eine Vertragsverletzung des Versorgungsvertrages dar; denn der Stromversorger habe (gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 AVBEltV) dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Messung der bezogenen Elektrizität gewährleistet ist. Das Vertauschen der Stromzähler ist weder ein Mess- oder Ablesefehler noch ein kaufmännischer Ermittlungs-/Berechnungsfehler, sondern ein Fehler bereits bei der Einrichtung der Messstation. Sinn und Zweck der zweijährigen Ausschlussfrist ist es aber, Messungenauigkeiten, Ablese- oder Rechenfehler zu erfassen, nicht aber Montagefehler. Wird der Stromzähler vertauscht, liege noch nicht einmal eine ordnungsgemäße Abrechnung über den Stromverbrauch vor. Der dem Kunden zustehende Rückforderungsanspruch unterliege deshalb nicht der zweijährigen Ausschlussfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV. Der Stromkunde kann deshalb seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Stromversorger - zeitlich nur durch die üblichen Verjährungsregeln begrenzt - geltend machen und braucht sich nicht auf die zweijährige Ausschlussfrist verweisen lassen.

Martin Spatz
Rechtsanwalt

www.raspatz.com

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