Erstattung Prozesskostenhilfe

1. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Philomena123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Erstattung Prozesskostenhilfe

Sehr geehrte Leser,
Vielleicht hat jemand Ähnliches erlebt und kann mir raten:
Durch Mobbing und Burnout wurde ich in 2010 krank und verlor meine Arbeit.
Das Arbeitsamt verlangte die Stellung des Rentenantrags.
Nach der Arbeitslosigkeit kamen Jobcenter und Hartz4 und, wie so häufig, die Klage, da ich nicht die
mir eigentlich zustehenden Leistungen( keine Nebenkosten usw) erhielt.
Mir wurde Prozesskostenhilfe bewilligt, sogar vom Bürgerbeauftragten des Landes, den ich um Hilfe bat, kam die eindeutige Stellungnahme, dass meine Anträge rechtens sind, das Jobcenter reagiert nicht mal auf seine Schreiben.
Dies zog sich über vier Jahre hin - also alle sechs Monate neue Klage....
Nun wurde meine Erwerbsunfähigkeit festgestellt, mir wird Rente gezahlt.
Die Anwältin zog umgehend die Klage zurück.

Und nun, nach gut einem Jahr, erhalte ich die Nachricht, dass ich die Pkh zurück zahlen möge.
Wenn das Sozialgericht mal tätig geworden wäre, hätte ich mein Recht bekommen und das Jobcenter
wäre ja wohl zur Übernahme der Kosten verdonnert worden.
Ich werde also bestraft, dass ich sovielmal Jahre warten musste.
In dieser Zeit hatte ich keine hundert Euro im Monat, Eilanträge wegen dieses geringen Betrags wurden
mit der Begründung, das Joncenter könne mir ja Dahrlehen gewähren, umgehend abgelegt.
Diese Eilanträge musste ich schon mit je 300€ aus eigener Tasche bezahlen.

Ich las, die Rechtsanwältin hätte die Klage nicht zurückziehen dürfen, ohne eine Festsetzung zu beantragen...
Was kann ich noch tun, um diese Forderung abzuwenden

HerzlichenDank fürs Lesen

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16 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Philomena:

Hier verstehe ich zwei Dinge nicht:

1. Wieso sollst Du PKH zurückzahlen? Ist die Rente jetzt so hoch, dass Du aktuell keinen PKH-Anspruch mehr hättest?

2. Mit welcher Begründung hat die Anwältin die Klagen zurückgenommen? Selbst wenn Du jetzt aktuell aufgrund des Rentenbezuges keinen Anspruch mehr gegen das Jobcenter hast, hat das doch keinerlei Einfluss auf Deine Leistungsansprüche in der Vergangenheit, um die es ja in den Klageverfahren ging. Hast Du der Klagerücknahme zugestimmt oder hat die Anwältin das gemacht, ohne das mit Dir abzusprechen?

Zitat:
In dieser Zeit hatte ich keine hundert Euro im Monat, Eilanträge wegen dieses geringen Betrags wurden
mit der Begründung, das Joncenter könne mir ja Dahrlehen gewähren, umgehend abgelegt.


Auch das verstehe ich nicht. Für was hätte das Jobcenter Darlehen gewähren sollen und wurde diese Darlehen vom Jobcenter konkret angeboten? Ging es auch in den Eilverfahren um Unterkunftskosten? Dann passt allerdings die Angabe nicht so richtig, dass Du keine hundert Euro im Monat hattest. Wohnst Du in NRW? Wobei letztendlich am Ergebnis dieser ER-Verfahren wohl ohnehin nichts mehr zu ändern ist.

Mein erster Eindruck ist der, dass Du mit Deiner Anwältin wohl einen ziemlich Griff in Klo getan hast und hier möglicherweise Regressansprüche bestehen könnten. Ist aber wie gesagt nur der erste Eindruck.

Zitat:
Ich las, die Rechtsanwältin hätte die Klage nicht zurückziehen dürfen, ohne eine Festsetzung zu beantragen...


Um eine Kostenfestsetzung zu beantragen, hätte zunächst einmal eine Kostengrundentscheidung zu Deinen Gunsten getroffen werden, also das Jobcenter zur Übernahme Deiner Kosten verpflichtet werden müssen. Und genau dafür gibt es bei einer Klagerücknahme nicht wirklich eine Grundlage.

Zitat:
Was kann ich noch tun, um diese Forderung abzuwenden


Vermutlich wenig bis gar nichts. Um das genauer beurteilen zu können, bräuchten wir aber deutlich konkretere Infos zu den Sachverhalten, um die es in den gerichtlichen Verfahren ging.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Philomena123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Axel,
Danke für die schnelle Antwort!
Ich wollte nicht langatmig werden, aber jetzt gern ausführlicher:

Ich besitze ein altes Haus.
In der unteren Wohnung leben meine doch schon recht alten Eltern mit einem Wohnrecht, welches ich ihnen vor 27 Jahren notariell einräumte.
In der oberen- durch Jobcentermitarbeiter ausgemessenen- 64qm groß(inclusive Wohnungsflur) lebe ich allein.
Da wurde schnell noch der Treppenflur -riesig, weil uralthaus- dazu gerechnet und ich aufgefordert, das Haus zu verkaufen, da ich ja vermögend sei und die Wohnungs-und Hausgrösse für mich entschieden zu groß.
Es wurde ein zu erzielender Preis vorgegeben, der jenseits jeglicher Möglichkeiten liegt- auf dem Land, ohne Infrastruktur...

Nunja, ich erhielt monatlich 401,11€ vom Jobcenter - als Darlehen, mit halbjährlicher Grundschuldeintragung.
Davon zahlte ich meinen Müll, Steuern, Versicherungen, Strom, Heizung, Wasser,Telefon (meine Eltern kamen mit separaten Zählern für ihren Eigenverbrauch selbst auf) und was dann so wie Wartung(Heizung, Schornsteinfeger usw. dazu kam, so dass mir so zwischen 40 und 85€ blieben.

Der Rentenversicherer zahlte für den Zeitraum des Bezugs das Darlehen als Jobcenter zurück, da ich rückwirkend berentet wurde.
Meine netto-Rente beträgt gerade eintausend Euro, nach Abzug der schon oben genannten Kosten bleiben mir sechshundert.
Aber wie ich lesen musste, zählen diese Kosten bei der Berechnung nicht mit ein.

Meine Anwältin zog den Antrag ohne mein Zutun zurück- ich muss aber auch sagen, dass ich, bedingt durch diese langen Jahre sehr zermürbt und nervlich nicht in bester Verfassung war, also auch nichts hinterfragte.

Ursprünglich hieß es, ich müsse mit einem Zeitraum von mindestens sechs Jahren warten, bis das Sozialgericht tätig wird, da es durch die vielen Fälle überlastet ist.

Ich war einfach nur froh, dass unser Zuhause mein Zuhause bleibt, dass da nochmals so ein Boomerang um die Ecke kommt, ahnte ich nicht.

Wenn noch was unklar ist, sag's ruhig....

Herzlichen Dank

P.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Philomena123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Nachtrag:

In meiner Klage ging es nur darum, zu den 399 € ALG ll Wohnkosten in Höhe der für eine, einer Einzelperson in 50qm lebenden. Zugestandenen Wohnung zu erhalten. Da ich keine Hypothek mehr bediente, also nur um die reinen Nebenkosten - für den Landkreis ausgewiesen ca 140 € ....

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Also, es ist immer noch nicht ganz klar.
Was ich verstanden habe:

- Die Fragestellerin hast einen Rentenantrag gestellt.
- Der Rentenantrag war zunächst nicht erfolgreich.
- Es wurde Hartz4 als Darlehen gewährt.
- Das Jobcenter hat die Wohnkosten nicht voll anerkannt.
- Die Fragestellerin hast gegen das Jobcenter geklagt, um höhere Leistungen zu erhalten. Dafür wurde PKH bewilligt.
- Das sozialgerichtliche Verfahren zieht sich in die Länge.
- Der Rentenantrag wurde plötzlich doch bewilligt - und zwar rückwirkend für den gesamten Zeitraum.
- Die Klage gegen das Jobcenter wurde zurückgenommen.
- Das darlehensweise erhaltene Hartz4 wird nun aus der rückwirkend bewilligten Rente zurückgezahlt.
- Mit der jetzt bezogenen Rente liegen die Voraussetzungen für PKH nicht mehr vor, weshalb die PKH zurückgezahlt werden soll.

Die Fragestellerin ärgert sich jetzt darüber, dass die PKH zurückgezahlt werden muss. Hätte das Sozialgericht eine Entscheidung zugunsten der Fragestellerin gefällt, wären die Verfahrenskosten vom unterlegenen Jobcenter zu tragen gewesen. Jetzt sieht es für die Fragestellerin so aus, als ob das Sozialgericht den Fall so lange "ausgesessen" hat, bis sich der Fall durch die Klagerücknahme von selbst erledigt hat - und die Fragestellerin soll auch noch die Kosten tragen.

Richtig?






Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Philomena123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Korrekt!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@drkabo:

Zitat:
etzt sieht es für die Fragestellerin so aus, als ob das Sozialgericht den Fall so lange "ausgesessen" hat, bis sich der Fall durch die Klagerücknahme von selbst erledigt hat - und die Fragestellerin soll auch noch die Kosten tragen.


Genau so sieht's wohl aus. Das ist zwar m.E. eine Riesensauerei, rechtlich aber kaum angreifbar.

@Philomena:

Was die Klagerücknahme betrifft, so muss ich nach Deinen weiteren Informationen meine erste Einschätzung revidieren, bzw. zumindest relativieren. Dadurch, dass du rückwirkend Deine Rente (ich nehme an, volle Erwerbsminderungsrente?) bekommen hast, ist auch rückwirkend Dein ALG II Anspruch entfallen, sodass eine Fortführung der Klageverfahren keine Erfolgsaussichten mehr gehabt hätte. Sinnvollerweise wäre m.E. allerdings eine Erledigungserklärung in der Hauptsache, verbunden mit einer Kostengrundentscheidung gewesen. Vernünftig begründet hätte dabei nämlich durchaus die Chance bestanden, dass dem Jobcenter die Verfahrenskosten zumindest teilweise auferlegt worden wären. Da aber niemand mit Sicherheit sagen, und erst recht nicht nachweisen kann, wie das Gericht die Frage der Kostentragung beantwortet hätte, werden auch Regressansprüche gegen die Anwältin nicht durchsetzbar sein.

Und was die Rückforderung der PKH betrifft, so scheint auch diese korrekt zu sein. Wenn Du tatsächlich für Dein Haus lediglich 140,- € laufende Betriebskosten hast (was mir sehr wenig vorkommt), dann würde aktuell aufgrund Deiner Einkommenssituation keine PKH mehr bewilligt werden. Und in solchen Fällen ist auch eine Rückforderung bereits gewährter PKH bis zu 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens zulässig und üblich. Und auch wenn die Betriebskosten - wie Deinem letzten Posting indirekt zu entnehmen ist - insgesamt 400,- € betragen würden, wobei Strom und Telefon nicht zu berücksichtigen sind, würde aktuell kein PKH-Anspruch mehr bestehen, es sei denn, Du hast noch weitere regelmäßige laufende Kosten, wie z.B. die Rückzahlung eines Kredites, Versicherungsbeiträge, Mehrausgaben für Medikamente etc. Dann müsste man entsprechend genaue Zahlen kennen und nochmal neu prüfen, wobei Du dann auch mal bitte in den Beschluss zur Rückforderung der PKH schauen solltest, ob und innerhalb welcher Frist, dieser eigentlcih angreifbar ist.

So leid es mir tut, aber Du hast da wohl wirklich die A-Karte gezogen und Dir wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als wegen der zurück zu zahlenden PKH eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Das sollte allerdings ohne Weiteres möglich sein. Allerdings solltest Du darauf achten, dass die Forderungen aus allen Klageverfahren zusammenfasst und mit einer Rate zurückgeführt werden.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Normalerweise kennen Anwälte den Unterschied zwischen Erledigungserklärung und Klagerücknahme. Mitunter ist aber eine Klagerücknahme günstiger als eine Erledigungsgerklärung.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@wirdwerden:

Zitat:
Normalerweise kennen Anwälte den Unterschied zwischen Erledigungserklärung und Klagerücknahme.


Davon würde ich jedenfalls ausgehen.

Zitat:
Mitunter ist aber eine Klagerücknahme günstiger als eine Erledigungsgerklärung.


Das dürfte aber wohl die absolute Ausnahme sein und vor allem in den Rechtsgebieten gelten, in denen Gerichtskosten entstehen, die möglicherweise durch eine Klagerücknahme geringer ausfallen.

Bei gerichtskostenfreien Verfahren vor dem Sozialgericht fällt mir jedenfalls keine einzige Situation ein, in der eine Klagerücknahme günstiger sein sollte. Insbesondere spricht im Fall des TE nichts dafür, was eine solche Annahme rechtfertigen könnte.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Eigentlich ist in allen Rechtsgebieten die Klagerücknahme billiger als eine Erledigungserklärung - außer vor dem Sozialgericht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Philomena123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Herzlichen Dank für Eure Aussagen!

Wenn ich schon so die "Angemeierte" bin, vielleicht könnt Ihr mir nochmals raten:

Ich hab ja nun erstmal das Formular erhalten, in dem ich über meine wirtschaftliche Lage Auskunft geben muss.
Wie Axel schon sagt, darf ich Strom, Wasser und Telefon nicht berücksichtigen- was aber zählen könnte, ist nirgends ersichtlich.
Ich möchte nicht betrügen, aber kann ich mit meinen doch häufig recht üppigen Ausgaben mein zu berücksichtigendes Einkommen nicht dadurch verkleinern?

Ich musste zum Beispiel neue Terrassenbretter kaufen, für meine Eltern eine altersgerechte Badewanne und dann gibt es da noch ein ü 25 Kind, was in den hoffentlich letzten Zügen seines Studiums ohne Bafög auskommen muss...

Beim Finanzamt dürfte ich ja nur Arbeitsleistung berücksichtigen lassen, wäre hier der "Kaufwert" möglich?

Da ich auch nie eine Abrechnung der Kosten gesehen habe - zählen zum Klagewert eigentlich nur die ursprünglichen 140 € für die Nebenkosten oder dann auch, als der Verkauf des Hauses gefordert wurde, der vom Jobcenter festgelegte Wert dessen ?

Tja, so rächt sich das "arm sein".... Meine langjährige Rechtsschutzversicherung musste ich damals kündigen - und jetzt fällt mir das auf die Füße...und ich fühle mich so hilflos und bin dadurch bedingt wütend.....

Ich würde mich freuen, wenn vielleicht nochmal ein paar Ratschläge, wie ich die Sache angehen soll, gemacht werden.

Danke für die Hilfe

P.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Philomena:

Zitat:
Ich hab ja nun erstmal das Formular erhalten, in dem ich über meine wirtschaftliche Lage Auskunft geben muss.


Also findet erstmal noch die ganz normale Nachprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse statt, wie sie standardmäßig nach jedem abgeschlossenen Klageverfahren durchgeführt wird. Das ist ein Routinevorgang und bedeutet noch längst nicht, dass tatsächlich die bewilligte Prozesskostenhilfe zurückgefordert wird.

Zitat:
Wie Axel schon sagt, darf ich Strom, Wasser und Telefon nicht berücksichtigen


Wasser gehört zu den regulären Betriebskosten Deines Hauses und ist selbstverständlich berücksichtigungsfähig.

Zitat:
was aber zählen könnte, ist nirgends ersichtlich.


Grundsätzlich kannst Du sämtliche regelmäßigen Ausgaben angeben, auch Strom und Telefon, die Du auch entsprechend nachweisen kannst. Inwieweit diese dann bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, entscheidet der zuständige Rechtspfleger und wenn Du Dinge angibst, die nicht berücksichtigungsfähig sind, dann lässt der diese halt einfach aus seiner Berechnung raus.

Zitat:
Ich möchte nicht betrügen,


Betrügen würdest Du nur dann, wenn Du Ausgaben angeben würdest, die Du tatsächlich gar nicht hast, oder die jemand anders für Dich trägt. Insofern mach Dir mal keine Sorgen und trag einfach alles ein und füge die entsprechenden Belege bei.

Zitat:
aber kann ich mit meinen doch häufig recht üppigen Ausgaben mein zu berücksichtigendes Einkommen nicht dadurch verkleinern?


Wenn diese "recht üppigen" Ausgaben kreditfinanziert sind, kannst Du die entsprechenden Raten angeben und diese mindern tatsächlich Dein Einkommen. Trägst Du diese (einmaligen) Ausgaben aus Deinen laufenden Einnahmen, sind diese nur in dem Monat zu berücksichtigen, indem sie tatsächlich anfalllen, tätigst Du diese Ausgaben aus Ersparnissen, mindern Sie das ggf. zu berücksichtigende Vermögen.

Zitat:
und dann gibt es da noch ein ü 25 Kind, was in den hoffentlich letzten Zügen seines Studiums ohne Bafög auskommen muss


Leistest Du tatsächlich Unterhaltszahlungen an dieses Kind? Dann sind diese selbstverständlich einkommensmindernt zu berücksichtigen. Allerdings müssen auch diese natürlich nachweislich erfolgen. Auf der ersten Seite des PKH-Formulares, unter Punkt "D" wird ausdrücklich nach Personen gefragt, denen Du Unterhalt gewährst. Dazu zählt übrigens auch Naturalunterhalt, falls das Kind noch bei Dir wohnt. Diesen musst Du auch gar nich betragsmäßig beziffern.

Zitat:
Da ich auch nie eine Abrechnung der Kosten gesehen habe - zählen zum Klagewert eigentlich nur die ursprünglichen 140 € für die Nebenkosten oder dann auch, als der Verkauf des Hauses gefordert wurde, der vom Jobcenter festgelegte Wert dessen ?


Es zählen die tatsächlichen, nachweisbaren Kosten für das Haus, also z.B. Wasser, Abwasser, Müllgebühren, Grundsteuern, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und selbstverständlich die Heizkosten. Diese Kosten solltest Du durch Rechnungen, Versicherungspolicen und/oder Gebühren- und Steuerbescheide auch beziffern und nachweisen können.

Abschließend der Hinweis: Das PKH-Nachprüfungsverfahren ist zwingend über die Anwätlin zu führen, welche Dir im Rahmen der PKH-Bewilligung beigordnet war. Im Zweifelsfall ist diese demnach auch verpflichtet, Dir beim Ausfüllen des Formulars behilflich zu sein, ohne dafür weitere Gebühren von Dir zu verlangen. Diese sind mit der bereits erhaltenen PKH-Vergütung abgegolten. Hast Du eigentlich die Aufforderung zur Abgabe der PKH-Erklärung direkt vom Gericht erhalten, oder von Deiner Anwältin?

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Philomena123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, Axel!

Ich bin überwältigt - ist in dieser Zeit nicht mehr selbstverständlich, soviel Hilfe zu erfahren !

Die Aufforderung des Gerichtes ist an mich gerichtet, wurde aber an meine Anwältin geschickt.
Von der erhielt ich das Formular mit ihrem Anschreiben, ihr die kompletten Papiere bis zum 11. Januar zuzuschicken, damit sie diese dann an das Gericht weiterleiten kann.

Und: Kind gibt es… dreizehntes Semester Theologie.....
Lebt nicht mehr bei mir und Unterstützung-meinem Geldbeutel entsprechend, aber immer bar auf die Hand.

Kreditfinanziert ist nichts mehr - als anständiger Bürger bin ich dem Ruf des Staates gefolgt, fürs Alter mit Wohneigentum vorzusorgen
Hahahahahahaha
Daher hatte ich so schnell wie nur ging, die Hütte abbezahlt und für jede Investition vorher eisern gespart.
Und jetzt nicht anders......die Badewannen-Duschkombination für meine Eltern kostet günstige dreitausend...aber, ich will nicht jammern.

Danke nochmal

P.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Philomena:

Zitat:
Ich bin überwältigt - ist in dieser Zeit nicht mehr selbstverständlich, soviel Hilfe zu erfahren !


Immer wieder gerne. Dafür gibt es Foren wie dieses.

Zitat:
Die Aufforderung des Gerichtes ist an mich gerichtet, wurde aber an meine Anwältin geschickt.
Von der erhielt ich das Formular mit ihrem Anschreiben, ihr die kompletten Papiere bis zum 11. Januar zuzuschicken, damit sie diese dann an das Gericht weiterleiten kann.


Okay, insoweit also alles korrekt gelaufen.

Zitat:
Und: Kind gibt es… dreizehntes Semester Theologie.....
Lebt nicht mehr bei mir und Unterstützung-meinem Geldbeutel entsprechend, aber immer bar auf die Hand.


Dann solltest Du Dir zumindest für die letzten drei bis sechs Monate entsprechende Quittungen ausstellen lassen.

Zitat:
die Badewannen-Duschkombination für meine Eltern kostet günstige dreitausend


Es wird ja entsprechende Rechnung dafür geben. Sprich am besten mit der Anwältin, oder zumindest mit dem Sekretariat, inwieweit diese mit verwendet werden können und gibt die entsprechenden Belege mit ab.

Und bei den Ausgaben nicht die Versicherungen vergessen, die mit dem Haus nichts zu tun haben. Kfz-Versicherung, Haftpflicht, Hausrat, Unfallversicherung - sind alles Kosten die mit berücksichtigt werden können. Und selbst wenn diese Ausgaben im Ergebnis nicht dazu führen, dass dass die PKH nicht zurückgefordert wird, wirken sich diese zumindest positiv auf die zu zahlende Ratenhöhe aus.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Philomena123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

So!

Nachdem ich jetzt tagelang akribisch jeden Wisch, der irgendwelche Kosten belegt, herausgesucht habe (und eigentlich an alles nur ein Feuerzeug halten möchte), Ist mir der Beschluß des Sozialgerichtes - gegen den Rentenversicherer- vom 9. Mai 2014 nochmal in die Finger gefallen

Dort steht geschrieben:

Die Beklagte gewährt der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung.....

Die Beklagte hat der Klägerin auf Antrag die notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten...

Die Beteiligten erklären damit den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt.


Etwas in der Art hab ich über die Klage gegen das Jobcenters nie gesehen - gibt es bei Klagerücknahme generell keinen
Bescheid?

Danke fürs Lesen

P.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Philomena:

Zitat:
Die Beklagte gewährt der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung.....

Die Beklagte hat der Klägerin auf Antrag die notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten...

Die Beteiligten erklären damit den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt.


Demnach gab es wohl keine streitige Entscheidung, sondern ein Anerkenntnis bzw. Vergleich, in dem der Beklagte sich eben auch zur Kostentragung verpflichtet hat.

Zitat:
gibt es bei Klagerücknahme generell keinen Bescheid?


Eine Kostengrundentscheidung gibt es nur auf entsprechenden Antrag. Dieser wird üblicherweise mit der Klage gestellt. Wenn dann allerdings die Klage zurückgenommen wird, wird damit auch dieser Kostengrundantrag zurückgenommen. Insofern nein, bei Klagerücknahme gibt es keine Kostengrundentscheidung. Theoretisch könnte man die zwar gleichwohl beantragen, die würde aber mit Sicherheit zurückgewiesen werden.

Das ist eben der entscheidende Unterschied zwischen Klagerücknahme und Erledigungserklärung. Erledigen kann ein Rechtsstreit sich aus den unterschiedlichsten Gründen. Bei Dir z.B. ganz einfach durch Zeitablauf. Dann wird die Klage ansich für erledigt erklärt, zugleich aber eine Kostengrundendscheidung beantragt. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht dann unter Abwägung der Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Philomena123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für Deine erneute Erklärung!

Meine Anwältin hätte also doch besser Acht geben müssen.
Ich ärgere mich, man denkt, sich in gute Hände begeben zu haben, und dann....

Wenn es interessiert, kann ich ja den Ausgang bekannt geben.

Hab auch das Schreiben des Bürgerbeaufragten des Landes zur Erinnerung nochmal mitgegeben,
In dem dringend empfohlen wird, die Repressalien gegen mich einzustellen, da ungesetzlich.

Vielen Dank und alles, alles Gute

P.

0x Hilfreiche Antwort

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