Erst Vermögensauskunft oder erst Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

31. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)
Erst Vermögensauskunft oder erst Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Hallo,

ich habe ein Urteil gegen eine GmbH erstritten.

Nun habe ich einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Mit diesem würde ich gern weiter im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen. Ich habe noch eine IBAN von der GmbH. Weiß aber nicht genau, ob das Konto noch existiert.

Meine Frage wäre jetzt, wie man am besten vorgeht. Einen Zwangsvollstrecker mit der Einholung einer Vermögensauskunft beauftragen oder mit der bekannten Kontoverbindung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen?

Viele Grüße

-- Editier von Wolle9 am 31.03.2016 14:36

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage wäre jetzt, wie man am besten vorgeht


Tja, das weis man halt meistens erst im Nachhinein ;)
Ich denke mal bei ein PfÜB geht zumindest meistens schneller als die Vermögensauskunft (man sieht also eher ob das was bringt oder nicht). Natürlich kann man auch beides gleichzeitig machen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wobei gleichzeitiges Vorgehen schwierig wird, weil für beide Maßnahmen der Vollstreckungstitel benötigt wird und unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Wobei gleichzeitiges Vorgehen schwierig wird, weil für beide Maßnahmen der Vollstreckungstitel benötigt wird und unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen.


Das stimmt.

Meine Frage wäre ob ich die Kosten des PfÜB geltend machen kann, wenn dieser erfolglos ist (z.B. weil das Konto nicht mehr existiert oder leer ist). Anders herum, kann ich die Kosten der Vermögensauskunft geltend machen, wenn dabei keine neuen Informationen erlangt werden?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Kann mir das mit den Kosten kurz jemand sagen? Könnte beide geltend machen, egal mit welchem man anfängt?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Kann mir da keine weiterhelfen. Die Entscheidung, was ich zuerst mache hängt davon ab, ob die jeweils die Kosten bei einem "Fehlschlag" wieder bekommen könnte.

Viele Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hallo Wolle.

Meine Frage wäre ob ich die Kosten des PfÜB geltend machen kann, wenn dieser erfolglos ist (z.B. weil das Konto nicht mehr existiert oder leer ist).

Wenn es leer ist auf jeden Fall ja. Wenn es nicht mehr existiert (schon länger nicht mehr) eher nein. Da muss man sich vorher schlau machen. Geht doch recht einfach, einfach einen Cent überweisenund schauen, ob er zurückkommt.


Aber warum nicht gleich die GmbH zur Zahlung auffordern und nach Fristablauf direkt pfänden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss dürfte doch vollstreckbar sein.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Glucke
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 95x hilfreich)

Für sinnvoll halte ich es den PfÜb zu beantragen und dann die EV, weil mit der EV möglicherweise schlafende Hunde geweckt werden. Schlaue Schuldner räumen dann das Konto leer. Es ist die kostengünstigere und schnellere Variante. Und auch sehr effektiv, da die GmbH ihr Konto zur Geschäftsführung benötigt. Sie möchte es also schnell frei haben und bezahlt oder einigt sich.

Über die Auskunfteien wie Schufa und Creditreform erhält man zumindest Auskunft über eingetragenen Konten.
Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören alle notwendigen Kosten. Nur wenn bekannt ist, dass dieses Konto schon lange nicht mehr existiert, dann könnten sie als nicht notwendig abgelehnt werden.

Zitat (von Sir Berry):
Aber warum nicht gleich die GmbH zur Zahlung auffordern und nach Fristablauf direkt pfänden.


Es braucht nicht unbedingt eine Zahlungsaufforderung, weil die GmbH durch die ZUstellung des Kfb direkt in Verzug gesetzt wird. Es ist vielmehr ein Entgegenkommen seitens des Gläubigers. Ich setze dabei voraus, dass die Kontoverbindung und das Aktenzeichen der GmbH durch den Vertrag und/oder dem Urteil bekannt sind.

Signatur:

Hätten wir eine klare Sicht der Dinge, so würden wir Ursachen für das Glück schaffen, das wir uns wü

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